Handbuch des Aktienrechts. Hans-Peter Schwintowski
Rn. 103; Hüffer/Koch § 243 Rn. 52; Münch. Hdb. GesR IV/Austmann § 40 Rn. 82.
Zum Missbrauch des Anfechtungsrechts s. 9. Kap. Rn. 338 ff.
Bumiller/Harders/Schwamb § 381 Rn. 8.
Bumiller/Harders/Schwamb § 382 Rn. 8 ff.; Keidel/Heinemann FamFG § 381 Rn. 10, insb. Rn. 7 mit Beispielsfällen; KG NJW 1967, 401, 402.
OLG Hamm NZG 1999, 452, 453; WM 1988, 943, 944; KG NJW 1967, 401, 402; BayObLG Rpfleger 1983, 74; Kölner Kommentar/Zöllner § 243, Rn. 41 ff.; Großkommentar/K. Schmidt § 245 Rn. 77; MünchKomm AktG/Stein § 181 Rn. 50.
S. hierzu im Einzelnen 9. Kap. Rn. 312.
BGH NJW 1998, 2054, 2055; Großkommentar/Henze/Notz § 53a Rn. 82 (zum Höchststimmrecht).
BGH NJW 1988, 1579 (Linotype); NJW 1998, 2054 (Sachsen-Milch); Hüffer/Koch § 243 Rn. 24.; MünchKomm AktG/Hüffer/Schäfer § 243 Rn. 64; Großkommentar/K. Schmidt § 243 Rn. 46.
BGH NJW 1993, 2246, 2247.
Hüffer/Koch § 179 Rn. 7 f.; Großkommentar/Wiedemann § 179 Rn. 97; MünchKomm AktG/Stein § 179 Rn. 40; Spindler/Stilz/Holzborn § 179 Rn. 50; Münch. Hdb. GesR IV/Austmann § 40 Rn. 76. Das OLG Frankfurt ZIP 2007, 1453, 1464 hat diese Auffassung in seinem Urteil über die Anfechtungsklagen gegen die Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutsche Bank AG in 2003 bestätigt: „Eine Satzungsdurchbrechung, also eine Nichtanwendung einer Satzungsregelung im Einzelfall, ist – im Aktienrecht – eine Satzungsverletzung i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG und damit rechtswidrig, auch wenn sie nicht zustandsbegründend, sondern nur punktuell wirkt […], sofern nicht, wie hier fehlend, das gesetzliche Satzungsänderungsverfahren eingehalten wird.“ S. auch Zöllner FS Priester, S. 879.
Zur Diskussion, ob ein Hauptversammlungsbeschluss über die Abberufung des satzungsgemäß bestimmten Versammlungsleiters eine Satzungsdurchbrechung sein kann s. Meinungsstand in MünchKomm AktG/Pentz § 179 Rn. 40.
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen
Inhaltsverzeichnis
II. Erhöhung des Grundkapitals
III. Herabsetzung des Grundkapitals
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › I. Einführung
I. Einführung
1
Die HV einer AG kann durch Beschluss eine Veränderung des Grundkapitals der Gesellschaft herbeiführen. Hierbei handelt es sich um Satzungsänderungen der Gesellschaft, bei der entweder eine Kapitalerhöhung (§§ 182–221 AktG) oder als deren Gegenstück eine Kapitalherabsetzung (§§ 222–240 AktG) durchgeführt wird.
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › I. Einführung › 1. Erhöhung des Grundkapitals
1. Erhöhung des Grundkapitals
2
Reichen die vorhandenen Mittel einer Gesellschaft nicht mehr aus, um die Unternehmensziele zu erreichen, kann ihr Grundkapital mittels einer ordentlichen (regulären) Kapitalerhöhung (§§ 182–191 AktG),[1] einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192–201 AktG)[2] oder durch genehmigtes Kapital (§§ 202–206)[3] erhöht werden. Zusätzlich steht der Gesellschaft mit der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207–220 AktG)[4] eine Option zur Verfügung, bei der kein neues Kapital zugeführt wird, sondern bereits in Form von Gewinn- oder Kapitalrücklagen vorhandenes Vermögen in Grundkapital umgewandelt wird. Sie ist zweckmäßig, wenn das Grundkapital der Gesellschaft und das tatsächlich vorhandene Gesellschaftsvermögen zu weit auseinanderklaffen. Die Umwidmung von Rücklagen in Grundkapital führt zu einer Erhöhung der Kreditfähigkeit der Gesellschaft.
3
Obwohl dies nicht der Praxis entspricht,[5] geht das AktG als Regelfall von der Kapitalerhöhung gegen Einlagen aus, bei der die Zuständigkeit für die Entscheidung, das Kapital zu erhöhen, bei der HV liegt. Bei der praktisch wichtigeren Form der Kapitalerhöhung im Rahmen des genehmigten Kapitals wird der Vorstand durch die HV ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Erhöhung des Grundkapitals bis zu einem bestimmten Nennbetrag zu entscheiden. Die Ermächtigung des Vorstands durch die HV ermöglicht eine flexible, an den Kapitalmarktverhältnissen und Finanzierungsbedürfnissen der Gesellschaft orientierte Entscheidung des Vorstands, ohne die zeitaufwendige Konsultation der HV.
4
Im Gegensatz dazu fällt die Entscheidung über eine bedingte Kapitalerhöhung zwar auch in den Zuständigkeitsbereich der HV, darf aber nur dann erfolgen, wenn sie entweder der Bedienung von Bezugsrechten aus Wandel- und Optionsanleihen dient oder zur Befriedigung von Abfindungsansprüchen bei Unternehmenszusammenschlüssen oder zur Gewährung von Aktienbezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens durchgeführt wird. Bedingte Kapitalerhöhungen dienen insbesondere der Bereitstellung von Aktien bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und gewinnen Bedeutung bei der Vergabe von Aktien im Rahmen eines Stock-Option-Programms.
5. Kapitel Kapitalmaßnahmen › I. Einführung › 2. Herabsetzung des Grundkapitals
2. Herabsetzung des Grundkapitals