Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

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href="http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html">223 Abs. 1 StGB. Betäubungsmittel können indes, je nach den Umständen des Einzelfalls, Wirkungen hervorrufen, die sich als Gesundheitsschädigung darstellen. Dies gilt etwa dann, wenn sie zu Rauschzuständen mit weiteren körperlichen Nebenwirkungen, zur Suchtbildung oder zu Entzugserscheinungen führen (BGH […] NJW 1970, 519). Wer Betäubungsmittel verabreicht, hierdurch solche Wirkungen erzielt und dabei vorsätzlich handelt, verwirklicht den Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB ([…] BGHSt 49, 34, 38), sofern dieser nicht bereits durch die Injektion als solche erfüllt wurde […]. Morphin wirkt hauptsächlich auf das Zentralnervensystem, es hat eine sedativhypnotische Wirkung, hebt das Schmerzempfinden auf, führt aber auch zu einer Verminderung der Atemfunktion ([…] BGHSt 35, 179, 181). […] Jedenfalls fehlt es […] für die Annahme, die Angeklagte habe durch die Morphininjektion das Tatbestandsmerkmal einer Gesundheitsbeschädigung erfüllt, an einer tragfähigen Beweisgrundlage. Dies gilt insbesondere für den von der Strafkammer angenommenen, von der Angeklagten verursachten und vom eigentlichen Sterbeprozess zu unterscheidenden pathologischen Zustand, zumal sie die Verursachung des Todes des Patienten durch die Morphingabe nicht feststellen konnte.“

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      Den vom Recht konkret betroffenen Ärztinnen und Ärzten ist nun nicht damit geholfen, die prima facie sonderbar scheinende Rechtsprechung pauschal zu geißeln. Hiermit kann ein Jurist gegenüber dem Mediziner zwar vordergründig Verständnis demonstrieren. Hilfreicher erscheint es jedoch, präventiv für ein grundsätzliches Verständnis der Gründe der Rechtsprechung zu werben und übersteigerten Folgerungen aus der kritisierten Rechtsprechung umso deutlicher entgegenzutreten:

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      Die so begründete Tatbestandsmäßigkeit des Heileingriffs gibt den Gerichten nun aber kein Mandat, zulasten der Ärzte einen gesetzesfremden und überdehnten strafrechtlichen Schutz der Selbstbestimmung mit unnötigen „Kollateralschäden“ zu verfolgen. Mit einer immerhin bestehenden Hoffnung bzw. Aussicht auf Erfolg ist in Strafverfahren darauf zu insistieren, dass nur auf die tatsächliche Körperverletzung bezogene und nicht übermäßige Aufklärungspflichten dem Strafrecht unterstehen (näher schon Rn. 337 ff.). Ebenso muss der Schutzzweckzusammenhang die Strafbarkeit beschränken, damit diese nicht einem Selbstzweck der Selbstbestimmung dient (oben schon Rn. 341 f., ferner Rn. 541 ff.).

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      Bevor der aktuelle Stand der bislang stark zivilrechtlich begriffenen Aufklärungspraxis wiedergegeben werden kann, sind weitere u.a. historische Grundlagen darzulegen, welche die Aufklärung in ihrer strafrechtlichen Bedeutung prägen.

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