Arztstrafrecht in der Praxis. Klaus Ulsenheimer

Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer


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oder gar „strafbar“ in seinem Gutachten nicht gebrauchen darf.[279]

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      Zwei Beispiele:

1. Im Kreißsaal eines Städtischen Krankenhauses wurde an einem Samstagnachmittag eine zunächst normal verlaufende Geburt weitgehend von einer Hebamme überwacht. Der einzige Arzt auf der Gynäkologischen Station war ein junger Assistenzarzt, der auch alle anderen Patientinnen zu betreuen hatte und daher nicht ständig, sondern nur ab und zu im Kreißsaal war. Da die Hebamme das pathologische Herzfrequenzmuster des CTG nicht erkannte und den Assistenzarzt zu spät rief, erlitt das Neugeborene infolge Sauerstoffmangels schwere Schäden. Der Sachverständige sah hier ein Organisationsverschulden als gegeben an, da die moderne Geburtshilfe einen „ärztlichen Kreißsaaldienst rund um die Uhr“ verlange – ein Schlagwort, das die Presse gierig aufgriff. Der Gutachter hatte jedoch übersehen, dass diese Forderung zwar an seiner Universitätsklinik bei dem dortigen Personalschlüssel, jedoch keinesfalls in dem betreffenden Städtischen Krankenhaus zu erfüllen war (siehe schon Rn. 138).
2.

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      Der Fahrlässigkeitsverstoß des Arztes kann in einem „positiven“ (aktiven) Tun, z.B.:

Legen einer zu engen Bassini-Naht bei einer Leistenbruchoperation,
Injizierung eines falschen Medikaments,
Verletzung der Speiseröhre bei der Intubation durch den Anästhesisten,
Zuführung von Halothan anstatt Sauerstoff bei der Narkose,
Operation des rechtsseitigen anstatt des linksseitigen Leistenbruchs,
Amputation des gesunden statt des krebsbefallenen Lungenflügels,
Verschreibung süchtig machender Beruhigungsmittel

      oder in einem „Unterlassen“, nämlich der Nichtvornahme einer medizinisch gebotenen Maßnahme bestehen, z.B.

der nicht rechtzeitigen Einweisung in das Krankenhaus,
der zu späten Operation bei Verdacht auf Peritonitis,
der Nichtvornahme einer Röntgenübersichtsaufnahme des Abdomens,
der Nichtinformation des Chefarztes trotz lebensbedrohlicher Entwicklung des Geburtsverlaufs für Mutter und Kind,
der Nichteröffnung eines zu eng gelegten Gipsverbandes nach einem komplizierten Unterarmbruch,
der verspäteten Entscheidung zur sectio,
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