Praxishandbuch Open Source. Christian Galetzka
(Ziff. 1 BDS-3-Clause);
– Beachtung Werbeverbot (Ziff. 3 BSD-3-Clause).
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Festzuhalten ist aber, dass so gut wie jede FOSS Lizenz spätestens bei Weitergabe von FOSS ein Programm spezifischer Pflichten auslöst, deren Nichteinhaltung zur Rechtswidrigkeit führt und über § 69a Abs. 4 UrhG das gesamte Anspruchsportfolio der §§ 97ff. UrhG auslösen kann (siehe Rn. 499f.).48 Die Erstellung von Pflichtangaben im Rahmen der Umsetzung eines lizenzgerechten FOSS Einsatzes ist daher essenziell, weshalb wir diesem Thema ein ausführliches Praxiskapitel gewidmet haben (siehe Rn. 766ff.).
c) Das Leitmotiv: Freigabe von Source Code und Copyleft
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Manche FOSS Lizenzen, insbesondere die mit angeordnetem strengen Copyleft (siehe Rn. 258ff.), sehen bei einer Verbreitung des veränderten Code des FOSS Programms eine Freigabe von Source Code vor (siehe ausführlich Rn. 795ff.). Prominente Vertreter von FOSS Lizenzen, die bei einer solchen Weitergabe bzw. Verbreitung eine Freigabe von Source Code vorschreiben, sind u.a. die GPL-2.0, GPL-3.0, unter bestimmten Umständen auch die Lizenzversion der LGPL sowie die CPL-1.0 und die EPL-1.0.
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Die Freigabe von Source Code geht oftmals einher mit dem Eingreifen des sog. Copyleft oder auch viralen Effekts bzw. wird durch dessen Eingreifen verursacht. Dahinter steht ein ganz wesentliches Grundprinzip, welches dafür sorgen soll, dass geänderte FOSS Programme innerhalb des FOSS Anwendungsbereichs verbleiben und nicht als kommerzielle, proprietäre Software vertrieben werden können. Das Copyleft ist insofern eine Schutzklausel, die sicherstellt, dass Weiterentwicklungen einer Software unter denselben Bedingungen der FOSS Lizenz wieder freigegeben werden (weiterführend zum Copyleft und dessen Auswirkungen siehe Rn. 225ff.).49
48 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 212ff.; Spindler, in: Spindler, Rechtsfragen bei open source, Kap. C Rn. 131ff. je m.w.N. 49 Jaeger/Metzger, Open Source Software, Rn. 5 m.w.N., die u.a. zurecht darauf hinweisen, dass der Begriff „viral“ statt Copyleft irreführend sei, da andere Software nicht unfreiwillig vom Copyleft „infiziert“ werden kann.
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