Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen. Christoph Palme
oder die Emissionshandelsrechtlinie. Hier gilt nicht nur das EU Primärrecht. Vielmehr sind auch die entsprechenden Sekundärrechtsakte zu beachten.
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Angesichts des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten ist die zentrale Frage, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten berechtigt sind, unionsrechtliche Wertentscheidungen im Spannungsfeld zwischen Freihandel und Klimaschutz durch eigene Wertentscheidungen zu ergänzen oder sogar zu ersetzen. Hierbei lassen sich drei Fallkonstellationen unterscheiden:
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(1) Die Kompetenz der Mitgliedstaaten zum Abweichen von sekundärrechtlich festgelegten Klimaschutzstandards ergibt sich aus den einschlägigen Richtlinien oder Verordnungen selbst,[276]
(2) Sekundär-Klimaschutzrecht der EU strebt eine Harmonisierung an, und stützt sich auf die Umweltkompetenz in Art. 192 AEUV,[277]
(3) Sekundär-Klimaschutzrecht der EU strebt eine Harmonisierung an und stützt sich auf die binnenmarktbezogene Harmonisierungskompetenz in Art. 114 AEUV.[278]
2. Sekundärrechtlicher Klimaschutzrechtsakt mit Schutzverstärkerklausel
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Bei komplexen Regelungsfeldern wie dem Klimaschutz, bei denen unterschiedliche Ausgangsniveaus zwischen den Mitgliedstaaten existieren, gewähren Sekundärrechtsakte der EU den Mitgliedstaaten oft Flexibilität bei der Umsetzung. Dies kann z.B. in der Festlegung unterschiedlicher Schutzniveaus für verschiedene Mitgliedstaaten, in Ausnahmebestimmungen für einzelne Mitgliedstaaten oder in unterschiedlichen Zeitvorgaben für das Erreichen festgelegter Ziele bestehen.
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Eine Sperrwirkung des Unionsrechts gegenüber national abweichenden Regelungen existiert daher nur dort, wo der Europäische Gesetzgeber keine Flexibilität in der Umsetzung zugelassen hat oder aber die in einem Rechtsakt angelegte Flexibilität ausgeschöpft ist (z.B. Auslaufen von Übergangsfristen).
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Wegen der unterschiedlichen Natur der EU-Regelungsinstrumente ist der Umsetzungsspielraum bei Richtlinien typischerweise größer als bei Verordnungen. Ein Beispiel für eine solche Richtlinie im Spannungsfeld Klimaschutz und Binnenmarkt, die den Mitgliedstaaten ausdrücklich weitergehende Schutzmaßnahmen erlaubt, ist die Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EG. Diese Richtlinie will nur einen Mindeststandard festlegen und erlaubt nach der Schutzverstärkerklausel des Art. 1 Abs. 3 den Mitgliedstaaten ausdrücklich auch strengere Maßnahmen.
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Nutzt Deutschland diesen Spielraum, müssen diese weitergehenden nationalen Klimaschutzmaßnahmen aber mit dem Primärrecht, insbesondere den Grundfreiheiten, vereinbar sein.[279] Die diesbezügliche Prüfung entspricht vollumfänglich den vorstehenden Ausführungen zu nationalen Umweltschutzmaßnahmen im nicht harmonisierten Bereich.[280] Eine Anzeige oder Notifizierung der unilateralen Klimaschutzmaßnahme bei der Kommission ist nicht erforderlich.
3. Sekundärrechtlicher Klimaschutzrechtsakt ohne Schutzverstärkerklausel
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Wenn und insoweit klimaschutzrechtliche Sekundärrechtsakte der EU keine Schutzverstärkerklausel beinhalten, ist für die Zulässigkeit nationaler Alleingänge danach zu differenzieren, ob die Klimaschutzmaßnahme auf die EU-Umweltkompetenzen oder auf die EU-Binnenmarktkompetenzen gestützt wurde.
a) Auf Umweltkompetenzen gestützter Sekundärrechtsakt
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Stützt sich ein Unionsrechtsakt zum Klimaschutz auf Art. 192 AEUV, kann Deutschland unter Berufung auf Art. 193 Satz 1 AEUV auch in eigentlich harmonisierten Regelungsbereichen stärkere Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen. Damit nimmt Art. 193 AEUV für den Fall, dass nationale Schutzmaßnahmen über das unionsrechtlich festgelegte Schutzniveau hinausgehen und dessen Schutz verstärken, die sich aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts ergebende Sperrwirkung für nationales Recht zurück. Auch solche schutzverstärkenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten müssen gem. Art. 193 Satz 2 AEUV allerdings mit dem Vertrag vereinbar sein. Insbesondere müssen sie auch hier mit der Warenverkehrsfreiheit vereinbar sein. Insoweit gelten dann wieder die gleichen Grundsätze wie im nicht harmonisierten Bereich.[281]
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Art. 193 Satz 3 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, schutzverstärkende Maßnahmen der Europäischen Kommission zu notifizieren. Dieser Notifizierungspflicht der Mitgliedstaaten stehen allerdings keine weitergehenden Rechte der Kommission gegenüber. Insbesondere hängt, anders als bei der sogleich dargestellten Abweichung von Harmonisierungsmaßnahmen im Binnenmarkt, die Wirksamkeit der unilateralen Klimaschutzmaßnahme nicht von der Billigung der Kommission ab.[282]
b) Auf Binnenmarktkompetenzen gestützter Sekundärrechtsakt
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Auf Art. 114 Abs. 1 AEUV werden Klimaschutzmaßnahmen gestützt, die eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten mit dem Ziel einer Verwirklichung des Binnenmarktes vornehmen. Gemäß Art. 26 AEUV ist der Binnenmarkt ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapitel gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.
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Potenzieller Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen auf Grundlage von Art. 114 AEUV im Umweltschutzbereich sind vor allem produktbezogene Klimaschutzstandards wie etwa die Einhaltung bestimmter CO2-Emissionsstandards.
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Will Deutschland trotz Erlass einer solchen klimaschutzrechtlichen Harmonisierungsmaßnahme eine weitergehende nationale Umweltschutzmaßnahme beibehalten, so ist es gem. Art. 114 Abs. 4 AEUV verpflichtet, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mitzuteilen.
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Gleiches gilt gem. Art. 114 Abs. 5 AEUV für den Fall, dass ein Mitgliedstaat eine weitergehende nationale Klimaschutzmaßnahme neu einführen will, nachdem eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen wurde. In solchen Konstellationen etabliert Art. 114 Abs. 5 AEUV zudem weitergehende materiell-rechtliche Hürden: Die nationale Maßnahme muss sich auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und ein spezifisches Problem des Mitgliedstaats betreffen. Diese Hürde dürfte im Bereich Klimaschutz wohl nur schwer überwindbar sein, denn die Erderwärmung ist ein globales und kein spezifisches Problem Deutschlands.[283]
I. Problemaufriss
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In der Klimaschutzpolitik wird sehr viel mit Subventionen gearbeitet. So gibt es etwa die EEG-Förderung für erneuerbaren Energie, wodurch die Energiewende fortgeführt werden soll. Es gibt nach dem Kraftwärme-Kopplungsgesetz Fördermittel für den Ausbau der klimafreundlichen Kraft-Wärme-Kopplung. § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung enthält reduzierte Netzentgelte, wenn bestimmte netzstabilisierende Lastprofile eingehalten werden. Teilnehmer am EU-ETS bekommen Begünstigungen, um Carbon Leakage entgegen zu wirken. Dasselbe gilt für das neue deutsche Brennstoffemissionshandelsgesetz. Stromkostenintensive Unternehmen erhalten im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung eine erhebliche Reduzierung der EEG-Umlage zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit sowie