Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen. Christoph Palme

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme


Скачать книгу
- Strom insbesondere aus regenerativen Energien wie aus Sonnenenergie, Windkraft, Wellen- oder Gezeitenenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Biomasse sowie Strom, der aus den Methanemissionen aufgegebener Kohlengruben oder Brennstoffzellen erzeugt wird nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG, - Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/96/EG, - elektrischen Strom, der bei der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, sofern die Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung umweltverträglich sind nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. d RL 2003/96/EG, - Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zur Verwendung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. e RL 2003/96/EG, - Verwendung als Kraftstoff für die gewerbliche Schifffahrt in Binnengewässern nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. f RL 2003/96/EG, - Erdgas in den Mitgliedstaaten, in denen der Erdgasanteil am Endenergieverbrauch im Jahr 2000 unter 15 % lag nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. g RL 2003/96/EG, - Strom, Erdgas, Kohle und feste Heizstoffe, die von privaten Haushalten oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h RL 2003/96/EG, - Erdgas und Flüssiggas, das als Kraftstoff verwendet wird nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. i RL 2003/96/EG, - Kraftstoffe, die bei der Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. j RL 2003/96/EG, - Kraftstoffe, die bei Baggerarbeiten an Wasserstraßen und in Häfen verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. k RL 2003/96/EG sowie Erzeugnisse des KN-Codes 2705, die zu Heizzwecken verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. l RL 2003/96/EG.

      190

      Da den Mitgliedstaaten hier ein Ermessen darüber zusteht, ob diese Vergünstigungen gewährt werden oder nicht, kommt Art. 15 RL 2003/96/EG keine unmittelbare Wirkung zu. Der Steuerpflichtige kann diese Vergünstigungen also nicht gerichtlich gegen seine Steuerbehörden durchsetzen.

      191

      Eine große praktische Rolle spielen in allen Mitgliedstaaten die Ausnahmen für energieintensive Unternehmen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, wobei aber nach Art. 17 Abs. 1 RL 2003/96/EG nicht unter die Mindeststeuerbeträge gegangen werden darf. Allerdings gilt dies nur für den Durchschnitt aller Betriebe. Wenn also für alle Unternehmen eines Landes zusammen der Mindeststeuersatz eingehalten wird, darf bei energieintensiven Unternehmen nach Art. 17 Abs. 1 RL 2003/96/EG also auch auf null gegangen werden.

      192

      Hierzu müssen aber die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG genau vorgegebenen Kriterien für energieintensive Betriebe vorliegen und die Unternehmen müssen nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG eine klimapolitische Gegenleistung in Form z.B. von Selbstverpflichtungen zur CO2-Reduktion oder in Form von Energiemanagementsystemen liefern. In Deutschland wurde von dieser Entlastungsmöglichkeit durch die Steuerentlastungen für das Produzierende Gewerbe nach den §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG Gebrauch gemacht.[248]

7. CO2-Steuer

      193

      Es stellt sich die Frage, welche Rolle die Energiesteuerrichtlinie bei der Diskussion um die Einführung einer CO2-Steuer spielt. Hier ist zunächst danach zu unterscheiden, ob eine solche Steuer auf Unionsebene eingeführt werden soll oder auf Ebene der Mitgliedstaaten. Zur wohl derzeit nicht möglichen Einführung auf Unionsebene wurde bereits oben Stellung genommen.[249] Ergänzend sei hier nur noch bemerkt, dass die Energiesteuerrichtlinie für eine Einführung einer CO2-Steuer auf Unionsebene keine Rolle spielt, da Regelungsziel dieser Richtlinie nicht Steuern auf Unionseben ist, sondern die Harmonisierung nationaler Energie- und Stromsteuern.

      194

      Einer reinen CO2-Steuer auf Bundesebene, also einer Steuer, die sich nicht nach dem Verbrauch von Energieerzeugnissen oder Strom richtet, sondern ausschließlich danach, wieviel CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wird, steht die Richtlinie nicht entgegen, da diese als Verbrauchssteuerrichtlinie einen Regelungsanspruch nur für solche Steuern hat, die den Verbrauch von Energieerzeugnissen oder Strom betreffen. Allerdings dürfte eine solche Steuer jedenfalls de lege lata in Deutschland an der mangelnden Kompetenz des Bundes scheitern. Denn der Bund hat kein allgemeines Steuererfindungsrecht, sondern nur insoweit Steuerkompetenzen als ihm diese zugewiesen wurden. Ihm wurden aber nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG nur Kompetenzen bezüglich einer Verbrauchsteuer zugestanden. Eine reine CO2-Steuer wäre aber keine Steuer auf den Verbrauch eines bestimmten Produkts, sondern eine Steuer auf die Verschmutzung der Atmosphäre.[250]

      195

      Europa- und verfassungsrechtlich eher möglich wäre eine Fortentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts in Richtung einer stärkeren Akzentuierung Richtung CO2-Emission, solange es bei einer Verbrauchsteuer bleibt. Die CO2-Komponente würde dann nur bei der Bemessungsgrundlage eine Rolle spielen mit der Folge, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen und Strom gestaffelt nach der jeweiligen CO2-Emission besteuert würde. Allerdings müsste eine solche CO2-Komponente mit den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie zu gestaffelten Steuersätzen nach Art. 5 Spiegelstrich 1 RL 2003/96/EG vereinbar sein. Mit anderen Worten müsste eine solche CO2-Komponente auf einem direkten Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse basieren. Man müsste dann die CO2-Emission als Qualität von Energieerzeugnissen und Strom ansehen, was angesichts der europarechtlichen Verpflichtung nach Art. 11 AEUV zur Integrierung umweltpolitischer Ziele auch in andere Politiken aber möglich sein sollte.[251]

      196

      Europa- und verfassungsrechtlich eher möglich wäre hingegen eine Fortentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts in Richtung einer stärkeren Akzentuierung Richtung CO2-Emission, solange es bei einer Verbrauchsteuer bleibt. Die CO2-Komponente würde dann nur bei der Bemessungsgrundlage eine Rolle spielen mit der Folge, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen und Strom gestaffelt nach der jeweiligen CO2-Emission besteuert würden. Allerdings müsste eine solche CO2-Komponente mit den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie


Скачать книгу