Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen. Christoph Palme
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Da den Mitgliedstaaten hier ein Ermessen darüber zusteht, ob diese Vergünstigungen gewährt werden oder nicht, kommt Art. 15 RL 2003/96/EG keine unmittelbare Wirkung zu. Der Steuerpflichtige kann diese Vergünstigungen also nicht gerichtlich gegen seine Steuerbehörden durchsetzen.
6. Ausnahmen für energieintensive Unternehmen
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Eine große praktische Rolle spielen in allen Mitgliedstaaten die Ausnahmen für energieintensive Unternehmen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, wobei aber nach Art. 17 Abs. 1 RL 2003/96/EG nicht unter die Mindeststeuerbeträge gegangen werden darf. Allerdings gilt dies nur für den Durchschnitt aller Betriebe. Wenn also für alle Unternehmen eines Landes zusammen der Mindeststeuersatz eingehalten wird, darf bei energieintensiven Unternehmen nach Art. 17 Abs. 1 RL 2003/96/EG also auch auf null gegangen werden.
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Hierzu müssen aber die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG genau vorgegebenen Kriterien für energieintensive Betriebe vorliegen und die Unternehmen müssen nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG eine klimapolitische Gegenleistung in Form z.B. von Selbstverpflichtungen zur CO2-Reduktion oder in Form von Energiemanagementsystemen liefern. In Deutschland wurde von dieser Entlastungsmöglichkeit durch die Steuerentlastungen für das Produzierende Gewerbe nach den §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG Gebrauch gemacht.[248]
a) CO2-Steuer auf Unionsebene
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Es stellt sich die Frage, welche Rolle die Energiesteuerrichtlinie bei der Diskussion um die Einführung einer CO2-Steuer spielt. Hier ist zunächst danach zu unterscheiden, ob eine solche Steuer auf Unionsebene eingeführt werden soll oder auf Ebene der Mitgliedstaaten. Zur wohl derzeit nicht möglichen Einführung auf Unionsebene wurde bereits oben Stellung genommen.[249] Ergänzend sei hier nur noch bemerkt, dass die Energiesteuerrichtlinie für eine Einführung einer CO2-Steuer auf Unionsebene keine Rolle spielt, da Regelungsziel dieser Richtlinie nicht Steuern auf Unionseben ist, sondern die Harmonisierung nationaler Energie- und Stromsteuern.
b) CO2-Steuer auf Bundesebene
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Einer reinen CO2-Steuer auf Bundesebene, also einer Steuer, die sich nicht nach dem Verbrauch von Energieerzeugnissen oder Strom richtet, sondern ausschließlich danach, wieviel CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wird, steht die Richtlinie nicht entgegen, da diese als Verbrauchssteuerrichtlinie einen Regelungsanspruch nur für solche Steuern hat, die den Verbrauch von Energieerzeugnissen oder Strom betreffen. Allerdings dürfte eine solche Steuer jedenfalls de lege lata in Deutschland an der mangelnden Kompetenz des Bundes scheitern. Denn der Bund hat kein allgemeines Steuererfindungsrecht, sondern nur insoweit Steuerkompetenzen als ihm diese zugewiesen wurden. Ihm wurden aber nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG nur Kompetenzen bezüglich einer Verbrauchsteuer zugestanden. Eine reine CO2-Steuer wäre aber keine Steuer auf den Verbrauch eines bestimmten Produkts, sondern eine Steuer auf die Verschmutzung der Atmosphäre.[250]
c) CO2-Steuer auf Landesebene
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Europa- und verfassungsrechtlich eher möglich wäre eine Fortentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts in Richtung einer stärkeren Akzentuierung Richtung CO2-Emission, solange es bei einer Verbrauchsteuer bleibt. Die CO2-Komponente würde dann nur bei der Bemessungsgrundlage eine Rolle spielen mit der Folge, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen und Strom gestaffelt nach der jeweiligen CO2-Emission besteuert würde. Allerdings müsste eine solche CO2-Komponente mit den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie zu gestaffelten Steuersätzen nach Art. 5 Spiegelstrich 1 RL 2003/96/EG vereinbar sein. Mit anderen Worten müsste eine solche CO2-Komponente auf einem direkten Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse basieren. Man müsste dann die CO2-Emission als Qualität von Energieerzeugnissen und Strom ansehen, was angesichts der europarechtlichen Verpflichtung nach Art. 11 AEUV zur Integrierung umweltpolitischer Ziele auch in andere Politiken aber möglich sein sollte.[251]
d) Anpassung des Energie- und Stromsteuerrechts
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Europa- und verfassungsrechtlich eher möglich wäre hingegen eine Fortentwicklung des Energie- und Stromsteuerrechts in Richtung einer stärkeren Akzentuierung Richtung CO2-Emission, solange es bei einer Verbrauchsteuer bleibt. Die CO2-Komponente würde dann nur bei der Bemessungsgrundlage eine Rolle spielen mit der Folge, dass der Verbrauch von Energieerzeugnissen und Strom gestaffelt nach der jeweiligen CO2-Emission besteuert würden. Allerdings müsste eine solche CO2-Komponente mit den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie