Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen. Christoph Palme

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im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes.

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      Außerdem haben die Mitgliedstaaten nach Art. 15 RL 2010/31/EU die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW nach Art. 17 RL 2010/31/EU durch unabhängiges Fachpersonal zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

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      Die Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie wurde im Jahr 2018 geändert.[216] Hierdurch werden die Mitgliedstaaten zu einer langfristigen Renovierungsstrategie des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden bis in das Jahr 2050 verpflichtet. Auch sollen möglichst viele Niedrigstenergiegebäude entstehen.[217] Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Elektromobilität: Bei neuen Wohngebäuden und Wohngebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, tragen die Mitgliedstaaten, sofern das Gebäude über mehr als zehn Stellplätze verfügt, dafür Sorge, dass für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur, nämlich die Schutzrohre für Elektrokabel, errichtet wird.[218]

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      Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte in Deutschland bis zum 1.11.2020 durch das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG)[219] sowie die Energieeinsparverordnung (EnEV)[220] und seitdem durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG)[221].

X. Energieeffizienzrichtlinie

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      Mit dieser Richtlinie[222] wird nach Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU ein gemeinsamer Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union geschaffen, um sicherzustellen, dass das übergeordnete Energieeffizienzziel der Union von 20 % bis 2020 erreicht wird, und um weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten. Außerdem sollen gem. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2 RL2012/27/EU Regeln festgelegt werden, mit denen Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen, die der Effizienz bei der Energieversorgung und -nutzung entgegenstehen, beseitigt werden sollen. Auch bei dieser Richtlinie handelt es sich nach Art. 1 Abs. 2 RL 2012/27/EU nur um Mindestanforderungen, welche die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.

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      Jeder Mitgliedstaat legt nach Art. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RL 2012/27/EU ein indikatives nationales Energieeffizienzziel fest, das sich entweder auf den Primärenergie- oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie- oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität bezieht und hat dieses Ziel der Kommission vorzulegen. Bei dieser Festlegung gibt es Aspekte, welche Mitgliedstaaten zwingend berücksichtigen müssen und Aspekte, welche sie berücksichtigen können. Da den Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 2 RL 2012/27/EU erlaubt ist, auch ambitioniertere Maßnahmen zu ergreifen, wird man noch eine dritte Gruppe von Aspekten annehmen müssen, die hier nicht geregelt sind, aber ebenfalls ergriffen werden können.

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      Zwingend zu berücksichtigen ist nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU damit Folgendes:

- Der Energieverbrauch der Union im Jahr 2020 darf nicht mehr als 1.474 Mio. t RÖE[223] Primärenergie oder nicht mehr als 1.078 Mio. t RÖE Endenergie betragen.
- Die Vorgaben dieser Richtlinie sind zu berücksichtigen.
- die Maßnahmen zur Erreichung der nationalen Energieeinsparziele[224]
- sonstige Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene

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      Nach Art. 3 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU können folgende Aspekte fakultativ berücksichtigt werden:

- das verbleibende Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen
- Entwicklung und Prognosen des BIP
- Veränderungen der Energieein- und -ausfuhren
- die Weiterentwicklung aller Quellen für erneuerbare Energien, Kernenergie sowie CO2-Abscheidung und -Speicherung und
- frühzeitig getroffene Maßnahmen

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      Die Mitgliedstaaten haben eine Langfriststrategie zu entwickeln, die nach Art. 4 UAbs. 2 RL 2012/27/EU folgende Aspekte erfassen muss:

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- einen Überblick über den nationalen Gebäudebestand, sofern angemessen, auf der Grundlage statistischer Stichproben,
- die Ermittlung kostenwirksamer Renovierungskonzepte, je nach Gebäudetyp und Klimazone,
- Strategien und Maßnahmen, um kostenwirksame umfassende Renovierungen von Gebäuden anzuregen, einschließlich umfassender Renovierungen in mehreren Stufen,
- eine zukunftsgerichtete Perspektive, um Investitionsentscheidungen von Einzelpersonen, Bauwirtschaft und Finanzinstituten zu lenken,
- eine nachweisgestützte Schätzung der zu erwartenden Energieeinsparungen und weiterreichender Vorteile.

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      Die Regelungen über den Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen enthalten eine der wenigen harten, zahlenmäßig definierten Emissionsreduzierungspflichten dieser Richtlinie. Danach sind nach Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU jährlich 3 % der Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter öffentlicher Gebäude nach den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu renovieren, die Deutschland in Anwendung von Art. 4 der RL 2010/31/EU festgelegt hat. Diese Verpflichtung gilt zwar zunächst einmal nur für die Zentralregierung und damit in Deutschland nur für öffentliche Gebäude des Bundes. Deutschland hat aber nach der Schutzverstärkerklausel des Art. 1 Abs. 2 RL 2012/27/EU das Recht, diese Verpflichtung auch auf öffentliche Gebäude auf Landesebene und kommunaler Ebene auszuweiten.[225]

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      Die


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