Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen. Christoph Palme

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme


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Bundes und die vom Bund genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Art. 4 der RL 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen.

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      Bei Ausweitung der Verpflichtung auch auf die nachgeordneten Ebenen Länder und Kommunen wird die 3 %-Quote nach der Gesamtfläche von Gebäuden berechnet, die sich im Eigentum des Bundes und ggf. der Länder und Kommunen befinden und von ihnen genutzt werden, wenn deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m2 beträgt, und die am 1. Januar eines jeden Jahres die gemäß Art. 4 der RL 2010/31/EU festgelegten nationalen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nicht erfüllen, Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU.

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      Die Verwendung des Wortes „Eigentum“ in der Richtlinie wirft die Frage auf, ob hier tatsächlich das Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts nach §§ 903 ff. BGB gemeint ist oder ob es reicht, dass sich die öffentlichen Gebäude lediglich im Besitz der jeweiligen öffentlichen Hand im Sinne von §§ 854 ff. BGB befinden.[226]

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      Folgende Gebäudekategorien können nach Art. 5 Abs. 2 RL 2012/27/EU von der 3 %-Verpflichtung ausgenommen werden:

- Gebäude unter Denkmalschutz
- Gebäude im Eigentum[227] der Streitkräfte
- Gebäude für religiöse Zwecke

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      Bei der öffentlichen Beschaffung ist Deutschland verpflichtet, nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz zu beschaffen. Allerdings gilt dies nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur, soweit dies mit Kostenwirksamkeit, wirtschaftlicher Tragfähigkeit, Nachhaltigkeit im weiteren Sinne und technischer Eignung sowie ausreichendem Wettbewerb zu vereinbaren ist und nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur dann, wenn die Schwellenwerte der Vergaberichtlinie 2004/18/EG[228] überschritten sind.

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      Auch diese Verpflichtung sieht die Richtlinie gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2012/27/EU nur für die Behörden der Zentralregierung, also in Deutschland des Bundes vor. Der Bund soll aber nach Art. 6 Abs. 3 RL 2012/27/EU die öffentlichen Einrichtungen, auch auf regionaler und lokaler Ebene, ermuntern, nur Produkte, Dienstleistungen und Gebäude mit hoher Energieeffizienz zu beschaffen. Allerdings gilt dies nur unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Befugnisse und Verwaltungsstruktur.

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      Es ist ein Energieeffizienzverpflichtungssystem einzuführen. Dieses System muss nach Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 RL 2012/27/EU gewährleisten, dass die Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen ein kumuliertes Endenergieeinsparziel von mindestens der Erzielung neuer jährlicher Energieeinsparungen in einer Höhe von 1,5 % erreichen. Dabei wird den Mitgliedstaaten zwar gem. Art. 7 Abs. 2 RL 2012/27/EU eine gewisse Flexibilität eingeräumt. Dies darf aber nach Art. 7 Abs. 3 RL 2012/27/EU nicht zu einer Reduzierung dieses Endenergieeinsparziels um mehr als 25 % führen. Diese Einsparungen müssen berechnet werden können und nachvollziehbar sein. Hierfür sind nach Art. 7 Abs. 6 RL 2012/27/EU Mess-, Kontroll- und Prüfsysteme einzuführen, in deren Rahmen ein statistisch signifikanter Prozentsatz der ergriffenen Energieeffizienzmaßnahmen überprüft wird.

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      Nach Art. 8 Abs. 1 RL 2012/27/EU ist die Verfügbarkeit von hochwertigen und unabhängigen Energieaudits für alle Endkunden zu gewährleisten. Diese können nach Art. 8 Abs. 1 UAbs. 2 RL 2012/27/EU von hausinternen Experten oder Energieauditoren durchgeführt werden, sofern ein Qualitätssicherungs- und -überprüfungssystem eingerichtet wurde. Um die hohe Qualität der Energieaudits und Energiemanagementsysteme zu gewährleisten, werden gem. Art. 8 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2012/27/EU auf der Grundlage des Anhangs VI transparente und nichtdiskriminierende Mindestkriterien für Energieaudits aufgestellt. Dabei können nach Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2012/27/EU auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien und unbeschadet des Beihilferechts der Union auch Förderregelungen für KMU eingeführt werden.

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      Unternehmen, die kein KMU sind, müssen mindestens nach Art. 8 Abs. 4 RL 2012/27/EU alle vier Jahre ein Energieaudit in unabhängiger und kostenwirksamer Weise durchführen oder nach Art. 8 Abs. 6 RL 2012/27/EU ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem einrichten.

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      Soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist, muss nach Art. 9 Abs. 1 RL 2012/27/EU sichergestellt sein, dass alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsfähigen Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden genau widerspiegeln und Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitstellen. Dabei können nach Art. 9 Abs. 2 RL 2012/27/EU auch intelligente Verbrauchserfassungssysteme und intelligente Zähler für den Erdgas- und/oder Stromverbrauch verwendet werden. Wird ein Gebäude über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere Gebäude aus einer zentralen Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist nach Art. 9 Abs. 3 RL 2012/27/EU ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder an der Übergabestelle zu installieren. Verfügen die Endkunden hingegen nicht über intelligente Zähler, so ist nach Art. 10 Abs. 1 RL 2012/27/EU zu gewährleisten, dass die Abrechnungsinformationen genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

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      Es ist nach Art. 14 Abs. 1 2012/27/EU eine umfassende Bewertung des Potenzials für den Einsatz der hocheffizienten KWK und der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung durchzuführen und das Ergebnis der Kommission mitzuteilen. Hierfür soll gem. Art. 14 Abs. 3 2012/27/EU im Einklang mit Anhang IX Teil 1 der Richtlinie eine Kosten-Nutzen-Analyse für das gesamte Hoheitsgebiet durchgeführt werden, bei der klimatische Bedingungen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die technische Eignung berücksichtigt werden. Zusätzlich sind nach Art. 14 Abs. 2 2012/27/EU Politiken zu verabschieden, mit denen darauf hingewirkt werden soll, dass das Potenzial der Verwendung effizienter Wärme- und Kühlsysteme – insbesondere von Systemen, die mit hocheffizienter KWK arbeiten – auf lokaler und regionaler Ebene gebührend berücksichtigt wird. Ergibt diese Bewertung, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK und/oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung vorhanden ist, dessen Nutzen die Kosten überwiegt, sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Infrastruktur für effiziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung auf- und auszubauen und der Entwicklung der hocheffizienten KWK und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen Rechnung zu tragen.


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