Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen. Kurt Schellhammer

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer


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als was und wofür die Sache gekauft und verkauft werde.

      Nach § 434 I 3 soll der Verkäufer auch für öffentliche Eigenschaftsangaben in der Werbung geradestehen.

      Sachmängel sind nach § 434 II außerdem der Montagefehler und die fehlerhafte Montageanleitung des Verkäufers sowie nach § 434 III die Falschlieferung und die Mindermenge.

      Die vereinbarte Beschaffenheit steht nicht zufällig am Anfang des gesetzlichen Mängelkatalogs, denn sie ist auch dann verbindlich, wenn sie vom üblichen Qualitätsstandard nach oben oder unten abweicht[191].

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      Dass die gelieferte Kaufsache zur Zeit des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen sei, muss der Käufer beweisen. Zwar muss der Verkäufer gemäß §§ 362 I, 433 I 2 nachweisen, dass er mangelfrei erfüllt habe. Sobald aber der Käufer die mangelhafte Sache als Erfüllung annimmt, geht die Beweislast nach § 363 auf ihn über[192].

      4.1 Die Beschaffenheit der Kaufsache

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      Nach § 434 I 1 ist die Kaufsache mangelhaft, wenn ihr die vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Diesen Sachmangel hat man schon immer als negative Abweichung der „Ist-Beschaffenheit“ von der „Soll-Beschaffenheit“ definiert: Die Kaufsache ist nicht so beschaffen, wie sie laut Kaufvertrag sein soll[193]. Maßgeblich sind nicht nur die wertbildenden körperlichen Eigenschaften, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt, wenn sie in der Sache selbst wurzeln und den Wert der Sache bestimmen[194].

      Letztlich bestimmt die Verkehrsanschauung, also die Rechtsprechung, was alles die Beschaffenheit einer Kaufsache ausmache[195].

      Beispiele

       Grundstücke

- Größe und Wohnfläche (BGH NJW 91, 912); die Größe des verkauften Grundstücks wird durch einen Lageplan, der der abweichenden „ca-Angabe“ vorgeht, eindeutig bestimmt (BGH NJW 2012, 373);
- Baujahr des Gebäudes (BGH NJW 2017, 150);
- Alter der Heizung, Elektro- und Sanitärinstallation (BGH NJW 95, 45);
- Behördliche Genehmigung und Abnahme der aufstehenden Gebäude (BGH NJW 98, 535; 2011, 142: Ein Teil des Gebäudes ist baurechtlich nicht genehmigt; Ersatz des anteiligen Minderwerts; NJW 2013, 2182: fehlende Baugenehmigung für den Umbau);
- Fehlen bestimmter Baumängel oder -schäden (BGH NJW 95, 45);
- Bebaubarkeit nach den Vorschriften des öffentlichen Baurechts (BGH 117, 159; NJW 79, 2201; 87, 2513), Bebaubarkeit in bestimmter Art und Weise (BGH NJW 99, 3481), Baubeschränkung durch Baulast (BGH NJW 2011, 3640; 2017, 1666) und Unverbaubarkeit der Sicht (RG 161, 330);
- Ertragsfähigkeit eines Mietshauses (BGH NJW 89, 1795; 90, 902; 98, 534) sowie Ruf eines Hotels (BGH NJW 92, 2564: Stundenhotel);
- nicht die fehlende Bauabsicht eines Nachbarn (BGH NJW 2004, 1876).

       Kraftfahrzeuge

- „Fabrikneu“: aktuelles Modell nicht älter als 1 Jahr, unbenutzt und ohne Standschäden (BGH NJW 2000, 2018; 2003, 2824; 2004, 160; 2005, 1422; 2006, 2694);
- „Jahreswagen“: Gebrauchtwagen aus erster Hand, der von einem Werksangehörigen nicht länger als 1 Jahr seit der Erstzulassung benutzt worden ist (BGH NJW 2006, 2694);
- Alter und Baujahr (BGH 78, 221; OLG Nürnberg NJW 2005, 2019), Datum der Erstzulassung (OLG Karlsruhe ZGS 2004, 392), Laufleistung des Motors (BGH NJW 75, 1694; 81, 1268), Hubraum, PS-Zahl (BGH 135, 393), Normal- oder Superbenzinmotor (BGH NJW 81, 1268), Farbe (BGH ZGS 2010, 223; OLG Köln NJW 2006, 782);
- „Fahrbereit“: keine verkehrsgefährdenden Mängel (BGH NJW 93, 1854; 2007, 759: aber keine Haltbarkeitsgarantie über den Gefahrübergang hinaus);
- „unfallfrei“ (BGH NJW 78, 261; 82, 435; 2008, 1517);
- Ausstattung mit typengerechtem Motor (BGH NJW 83, 1424);
- „Werkstattgeprüft“: Eine Fachwerkstatt hat das Fahrzeug untersucht und die gefundenen Mängel behoben (BGH 87, 302);
- „Generalüberholt“: Eine Werkstatt hat alle beweglichen Motorteile ausgebaut, hergerichtet oder erneuert und die unbeweglichen Teile untersucht (BGH NJW 95, 955: gebrauchte Druckmaschine);
- „TÜV – neu“: Der Gebrauchtwagen hält der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO stand und ist bei der Übergabe verkehrssicher (BGH NJW 2015, 1669);
- Existenz einer Herstellergarantie beim Kauf vom Händler (BGH NJW 2016, 2874).

       Andere Sachen

- Echtheit eines Gemäldes (BGH 63, 369; NJW 88, 2597; 93, 2103) und Existenz einer Expertise (BGH NJW 72, 1658);
- Angebot einer Skulptur als „museal“ aus alter chinesischer Dynastie, obwohl neuzeitliche Fälschung (BGH NJW 2013, 3570);
- Echtheit eines Marken-Geräts (BGH NJW 2013, 2723);
- Neuwertigkeit einer Maschine (BGH NJW 59, 1489);
- Klebefestigkeit eines Klebebandes (BGH NJW 81, 1269);
- Eignung eines Lacks, Holzfenster vor Feuchtigkeit zu schützen (BGH 59, 158), eines Klebers zur Befestigung von Deckenplatten (BGH 50, 200) oder von Platten für den Innenausbau (BGH WM 74, 1204);
- nicht die Versicherbarkeit des Tresorinhalts (BGH NJW 84, 2289);
- nicht der passende Kaminquerschnitt für einen Wäschetrockner (BGH NJW 85, 2472);
- nicht
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