Fälle zum Medizin- und Gesundheitsrecht, eBook. Silvia Deuring
darin nicht gesehen werden.
Dass durch diese BGH-Linie die Grenze zwischen Individualvereinbarung und AGB zugunsten der Individualvereinbarung durchaus bewusst verschoben wird, ist evident. Das OLG Hamburg[61] hält – offensichtlich skeptisch gegenüber der Position des BGH – in einer neueren Entscheidung gleichwohl für die Annahme einer Individualvereinbarung dann, wenn es sich – wie in großen Kliniken praktisch immer – um eine Vielzahl von regelhaft getroffenen wiederholten Vertretervereinbarungen handelt, die zusätzliche Feststellung für erforderlich, dass den Patienten konkret im jeweils verwendeten Vordruck die aufgeführten Handlungsoptionen wirklich zur Wahl gestellt und Hinweise erteilt worden sind, ohne dass eine Beeinflussung der Patienten, sich für eine der Varianten zu entscheiden, stattgefunden hätte. Ob damit letztlich die BGH-Judikatur ausgehöhlt und deren Anliegen, eine praktisch effiziente Gestaltungsmöglichkeit zu eröffnen, im Übermaß untergraben wird, kann im vorliegenden Fall indes dahingestellt bleiben. Denn nach dem Sachverhalt hat C die Patientin darüber aufgeklärt, dass die Möglichkeit bestünde, die Operation zu verschieben oder die Behandlung ohne jegliche Zuzahlung vom jeweils diensthabenden Arzt am 7.7.2016 vornehmen zu lassen.
c) Formerfordernis
Schließlich könnte die Vereinbarung gem. § 125 S. 1 BGB formnichtig sein. Dies ist der Fall, wenn eine gesetzlich vorgesehene Formvorschrift nicht beachtet worden wäre. Mit der Stellvertretungsvereinbarung wird die zu Grunde liegende Wahlleistungsvereinbarung geändert. Diese bedarf ausweislich § 17 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KHEntgG der Schriftform, §§ 125, 126 BGB. Aus einem Umkehrschluss ergibt sich, dass nicht nur die Vereinbarung, sondern auch die nachträgliche Änderung der Wahlleistungen der Schriftform bedürfen. Denn das Schriftformerfordernis dient dem Schutz des Patienten vor übereilten Entscheidungen und den für ihn regelmäßig nicht überschaubaren Kostenrisiken einer Wahlleistungsvereinbarung.[62] Dieser Telos würde leerlaufen, sofern nachträglich die Leistungen ohne diesen Übereilungsschutz angepasst werden könnten. Die Stellvertretungsvereinbarung bedarf somit der Schriftform, welche auch eingehalten wurde.
3. Zwischenergebnis
Aus der wirksamen Vertretungsvereinbarung vom 6.7.2016 ergibt sich folglich die Berechtigung des O, die Operation für C zu erbringen. Damit wurde die ärztliche Leistung vertragsgemäß erfüllt.
IV. Anspruchsumfang
Abgesehen von der wirksamen Vertretungsvereinbarung bestimmt § 5 Abs. 5 GOÄ, dass bei wahlärztlichen Leistungen, die weder vom Wahlarzt noch von dessen vor Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht werden, an die Stelle des Dreieinhalbfachen das 2,3-fache des Gebührensatzes und an die Stelle des zweieinhalbfachen das 1,8-fache des Gebührensatzes tritt. O ist nicht ständiger ärztlicher Vertreter des C, sodass sich der Vergütungsanspruch gem. § 5 Abs. 5 GOÄ reduziert.
B. Ergebnis
C kann von P die Zahlung der Behandlungskosten aus § 630a BGB nach gem. § 5 Abs. 5 GOÄ herabgesetztem Gebührensatz verlangen.
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