Unternehmenskaufvertrag. Christoph Louven

Unternehmenskaufvertrag - Christoph Louven


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6 Vgl. dazu Haberstock, in: Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis, Rn. 1301f.; Schlitt/Habetha, Zweigleisig ans Ziel – IPOs im Dual Track, PLATOW Online vom 25.3.2011, https://www.platow.de/archiv/platow-recht/platow-recht-ausgabe-vom-25.03.2011/2011/03/25/zweigleisig-ans-ziel–ipos-im-dual-track/ (zuletzt abgerufen am 11.5.2021). Ausführlich: Schneider/Lung, in: Jesch/Striegel/Boxberger, Rechtshandbuch Private Equity, § 21. 7 Harrer, in: Drinhausen/Eckstein, Beck’sches Handbuch der AG, § 20 Rn. 141; Schiessl, in: FS Wegen, S. 313, 321; Schiessl, in: Meyer-Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A-Handbuch, § 1 Rn. 15. 8 Die Begriffe „Zielgesellschaft“ und „Zielunternehmen“ werden in diesem Buch weitgehend synonym verwendet. Bei genauerer Begriffsverwendung würde „Zielgesellschaft“ ausschließlich im Kontext eines Share Deals korrekt verwendet werden, „Zielunternehmen“ wäre der Oberbegriff und der korrekte Begriff im Kontext eines Asset Deals. 9 Zur Vendor’s Due Diligence siehe Rn. 224ff. 10 Der Begriff wird verwendet in Anlehnung an Freund, Anatomy of a Merger, Strategies and Techniques for Negotiating Corporate Acquisitions, 1975. 11 So bereits im Buchtitel: Wächter, M&A Litigation, M&A-Recht im Streit, 3. Aufl. 2017.

       1.2 Der wesentliche Inhalt eines Unternehmenskaufvertrags (Überblick)

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      Innerhalb eines Unternehmens können verschiedene Betriebe und Teilbetriebe, Sparten oder Geschäftsbereiche (Divisions) bestehen.25

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      Obschon es im deutschen Recht keine speziellen gesetzlichen Regelungen für den Unternehmenskauf gibt, so hält doch insbesondere das BGB einige Vorschriften bereit, die in Ermangelung spezieller vertraglicher Regelungen auf einen Unternehmenskauf Anwendung finden würden:

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      Die Gewährleistungsregelungen des BGB in §§ 434ff. BGB könnten dem Käufer unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bei einem Mangel des Kaufgegenstands Rechte zur Nacherfüllung, zum Rücktritt, zur Minderung oder zum Schadensersatz gewähren.

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