Beschäftigte im Öffentlichen Dienst I. Alexander Block
Hauptpflicht von den Nebenpflichten.
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Während die Hauptpflicht des Arbeitnehmers in seiner Arbeitspflicht (§ 611a Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag) und die des Arbeitgebers in seiner Lohnzahlungspflicht (§ 611a Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag) besteht, obliegen den Vertragsparteien zahlreiche sich aus § 241 Abs. 2 BGB abzuleitende Nebenpflichten, die unter den Oberbegriff Treuepflicht bzw. Fürsorgepflicht gefasst werden.
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Nebenpflichten können vielfältig wie auch vielschichtig sein. Dabei ergänzen die Nebenpflichten das mit dem Arbeitsverhältnis verbundene Gesamtinteresse des Arbeitgebers. Dennoch können diese Pflichten nicht als „Nebenbei-Pflichten" und somit als solche mit subalternem Charakter definiert werden. Ohne sie hätte das Arbeitsverhältnis eine andere Prägung. Sie sind ein wichtiges Wesensmerkmal des Arbeitsverhältnisses, auch wenn es ihretwegen, hieraus ergibt sich gerade ihre Zuordnung, nicht abgeschlossen wird.
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Die Nebenpflichten sind ebenfalls eine unmittelbare Folge der eingegangenen Verbindungen. Sie bestimmen und verdeutlichen die höchstpersönlichen Verpflichtungen. Mit anderen Worten, sie runden die Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehung erst entscheidend ab.
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Entsprechendes gilt für die Pflichten des Arbeitgebers, die sich als Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis darstellen.
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