Praxiswissen für Kommunalpolitiker. Franz Dirnberger
Die höchsten Teilungsergebnisse zeigen, welche Wahlvorschläge Sitze erhalten. Als Mandatsverteilung für A – B – C – D ergibt sich 8 – 4 – 2 – 1 (= 15).
Das sog. Divisorverfahren nach Sainte-Laguë stellt sich in einer Beispielrechnung wie folgt dar und umfasst folgende Annahmen und Rechenschritte:
Es sind 15 Mandate zu vergeben.
Es werden die auf die Wahlvorschläge entfallenen Gesamtstimmenzahlen zugrunde gelegt; insgesamt wurden 200000 Stimmen abgegeben.
Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen in der Beispielrechnung an Stimmen:
Wahlvorschlag | |||
A | B | C | D |
110000 | 56000 | 22000 | 12000 |
Es wird ein Divisor errechnet, der sich aus der Gesamtstimmenzahl, die durch die Anzahl der zu vergebenden Mandate geteilt wird. Im vorliegenden Beispiel entfallen demnach auf ein Mandat 200000 : 15 = 13333,33… Stimmen.
Der Divisor von 13333,33 (Stimmen) ergibt
für den Wahlvorschlag A: 110000 : 13333,33 = 8,25 (Mandate)
für den Wahlvorschlag B: 56000 : 13333,33 = 4,2 (Mandate)
für den Wahlvorschlag C: 22000 : 13333,33 = 1,65 (Mandate)
für den Wahlvorschlag D: 12000 : 13333,33 = 0,9 (Mandate)
Die Standard-Rundung ergibt für A – B – C – D die Mandatsverteilung
8 – 4 – 2 – 1 (= 15)
Wenn die errechnete Mandatsverteilung nicht mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmt, müssen in einem weiteren Rechenschritt fehlende Sitze hinzugefügt werden oder die zu vielen Sitze abgezogen werden.
Hierfür wird auf das System des Höchstzahlverfahrens zurückgegriffen. Zu diesem Zweck wird die Anzahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen durch den Divisor geteilt, der sich als Summe aus der Anzahl der bereits zugeteilten Mandate plus 0,5 ergibt. Ein zusätzliches Mandat erhält dann der Wahlvorschlag, der die nächste Höchstzahl nach dem zuletzt berücksichtigten Wahlvorschlag aufweist. Für den Fall, dass Mandate abgezogen werden müssen, werden die Höchstzahlen der letzten vergebenen Sitze ermittelt und dementsprechend die niedrigsten Höchstzahlen gestrichen.
Das Verfahren zur Sitzverteilung nach Sainte-Laguë (auch Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers genannt) wird seit 2009 im Rahmen der Europa-Wahl in Deutschland, in Lettland und (modifiziert) in Schweden sowie ebenfalls seit 2009 auch bei Bundestagswahlen angewandt. Auch in einigen Bundesländern (Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein) regelt es die Sitzverteilung in den betreffenden Länderparlamenten. Für Bayern gilt nach einer Gesetzesänderung im Jahr 2018 bei Wahlen in Landkreisen und Gemeinden ab 2020 entsprechend Art. 35 GLKrWG nunmehr auch das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë.
Solidarumlage
Die Gemeinden leisten jährlich einen Finanzierungsbeitrag zur Finanzierung der Deutschen Einheit, 2007 beispielsweise in Höhe von rd. 786 Mio. €. Die Solidarumlage wurde ab 2008 abgeschafft.
Sondergebiet
Geregelt in §§ 10 und 11 BauNVO. Das Sondergebiet (SO) ist ein Baugebietstyp der BauNVO, der als Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Insoweit ist zwischen Sondergebieten, die der Erholung dienen, etwa Wochenendhausgebieten, Ferienhausgebieten oder Campingplatzgebieten, und sonstigen Sondergebieten, die sich von den übrigen Baugebieten wesentlich unterscheiden, zu differenzieren. Die BauNVO nennt für die letzte Kategorie ebenfalls eine Reihe von Beispielen (insbesondere Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren, Hochschulgebiete, Klinikgebiete). Allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend; die Gemeinde kann dann Sondergebiete schaffen, wenn Vorhaben untergebracht werden sollen, die in die Zwecksetzung der benannten Baugebiete nicht passen (z. B. Sondergebiet „Hotel“ oder Sondergebiet „landwirtschaftliche Aussiedlerhöfe“).
Sondernutzung
Die über den Allgemeingebrauch hinnausgehende Nutzung zum Beispiel einer Straße nennt man Sondernutzung. Das Befahren mit einem Schwertransporter unterliegt deshalb besonderen, z.T. entgeltpflichtigen Genehmigungen.
Sozialhilfe
Sie besteht insbesondere aus der allgemeinen Hilfe zum Lebensunterhalt und aus der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Sie ist in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe. Nachrang der Sozialhilfe, d. h. Sozialhilfe ist nur letztes Mittel nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten. Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe gegenüber den Trägern der freien Wohlfahrtspflege.
Sozialkompetenz
Fähigkeit,