Handbuch des Verwaltungsrechts. Группа авторов

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rel="nofollow" href="#ulink_d4eadbf1-da55-531f-9d17-c2259efdef90">II. Fehlerfolgen78 – 80

       H. Externe Normwirkungen81 – 83

       I. Monismus82

       II. Dualismus83

       I. Rechtsschutz84, 85

       J. Kollisionen86 – 93

       I. Gleichrangige Normen87

       II. Rangunterschiede88 – 93

       1. Konkordanzmuster89 – 92

       2. Polyzentrische Rechtsordnungen93

       K. Bibliografie

       L. Abstract

      1

      Gegenstände der Rechtsquellenlehre

      Die Rechtsquellenlehre gehört zu den Reflexionstheorien des Rechts.[1] Ihre Gegenstände sind die Geltung und der Geltungsgrund des Rechts. Im Rechtsunterricht wird sie in den Lehrbüchern zur juristischen Methodenlehre und zur Rechtstheorie behandelt.[2] Sie ist aber auch fester Bestandteil der Lehrbuchliteratur zum Völker-, Verfassungs- und Europarecht[3] sowie in der Regel der Lehrbücher zu den einzelnen Rechtsgebieten (Verwaltungs-, Umwelt-, Zivilrecht).[4] Auf dem Weg der Rechtsfindung markiert die Rechtsquellenlehre nur die erste Etappe, indem sie die im konkreten Fall geltenden Rechtsregeln identifiziert. Daran knüpfen mit der Auslegung, der Fortbildung und der rechtsdogmatischen Überformung des Rechts[5] weitere Diskurse an, die enge Berührungspunkte und partielle Überschneidungen aufweisen.[6]

      2

      Positives Recht

      Eine Rechtsquellenlehre kann nicht unabhängig vom Rechtsbegriff gedacht werden.[7] Unter Recht wird im Folgenden das positive Recht verstanden. In Abkehr von naturrechtlichen Vorstellungen ist dies die Gesamtheit der Sollenssätze, deren Geltungsanspruch sich allein aus ihrer Anerkennung im Rechtssystem ableitet.[8] Dies ist wiederum davon abhängig, ob sich ein Sollenssatz auf eine anerkannte Rechtsquelle zurückführen lässt. Der Begriff der Rechtsquelle ist damit selbstreferentiell, indem er voraussetzt, was er zu begründen vorgibt.[9] Die Metapher der Rechtsquelle kann zu dem Missverständnis führen, das Recht verdanke seine Geltung außerhalb seiner selbst liegenden Umständen. Dies ist unzutreffend oder doch zumindest ungenau. Was geltendes Recht ist, entscheidet allein das Recht selbst.[10] Diese – in systemtheoretischer Terminologie – Autonomie und Selbstreferentialität des Rechts bedeutet nicht, dass Recht und andere Funktionssysteme der Gesellschaft unverbunden nebeneinander stehen. Das gilt insbesondere für das Verhältnis zur Politik. Beide Systeme sind strukturell gekoppelt.[11] Die im politischen System beschlossenen Gesetze können das Rechtssystem aber nicht direkt umprogrammieren. Vielmehr werden die Gesetze im Rechtssystem nach Maßgabe der eigenen Systemlogik verarbeitet. Das, was politisch gewollt ist, muss deshalb nicht zwingend das sein, was im Rechtssystem tatsächlich bewirkt wird.

II. Allgemeine Rechtsquellenlehre versus Rechtsquellenlehre des Verwaltungsrechts

      3

      Wert eines Allgemeinen Teils

      Was als Rechtsquelle anzuerkennen ist, ist unmittelbarer Ausdruck des Selbstverständnisses und der Grundwertungen einer Rechtsordnung.[12] Dies schließt nicht aus, neben auf bestimmte Rechtsordnungen bezogene Rechtsquellenlehren einen Allgemeinen Teil zu stellen. Dieser kann als Vergleichsbasis und Problemlösungsspeicher dienen.[13] Zugleich ermöglicht es ein Allgemeiner Teil, Besonderheiten der Rechtsquellenlehre einer bestimmten Rechtsordnung umso schärfer hervortreten zu lassen. Der besondere Wert eines Allgemeinen Teils zeigt sich gerade in einem Mehrebenensystem, wie es für die Verwaltungsrechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland kennzeichnend ist. Hier durchdringen sich mehrere Rechtsschichten unterschiedlicher Rechtskreise. Das in einem konkreten Fall geltende Recht kann daher vielfach nicht allein einer Regelungsebene, etwa dem Bundesrecht, entnommen werden, sondern ergibt sich erst in der Zusammenschau mit anderen Rechtskreisen, z. B. der EMRK oder des Rechts der Europäischen Union.[14]

      4

      Grenzen des Allgemeinen Teils

      Zuschnitt und Abstraktionsgrad eines Allgemeinen Teils sind vom Kreis der einbezogenen Rechtsordnungen abhängig. Die folgende Darstellung wird sich auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht beschränken.[15] Neben dem deutschen Recht ist damit auch auf das Unionsrecht sowie das an Bedeutung gewinnende Völkerrecht einzugehen. Dabei kann es im hier bestehenden Rahmen nicht um eine Detaildarstellung, sondern nur um den Versuch gehen, Grundstrukturen der verwaltungsrechtlichen Rechtsquellenlehre herauszuarbeiten.

      5

      Verwaltungsrecht

      Nicht so theoriebelastet wie der Begriff der Rechtsquelle, aber gleichwohl klärungsbedürftig ist der Begriff des Verwaltungsrechts. Im hier bestehenden Zusammenhang ist eine bloße Nominaldefinition[16] ausreichend.[17] Unter Verwaltungsrecht werden im Folgenden die Normen des geltenden Rechts verstanden, die spezifisch an die Verwaltung (einschließlich der Beleihung sowie der Einbindung Privater in Form der funktionellen Privatisierung) adressiert sind, sei


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