Öffentliche Finanzwirtschaft. Thomas Sauerland

Öffentliche Finanzwirtschaft - Thomas Sauerland


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und nicht, wer das Gesetz erlässt.

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      Das folgt zwar noch nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Art. 104a Abs. 1 GG, der insoweit mehrdeutig ist. Letztlich ausschlaggebend ist die Erkenntnis, dass die Ausgaben – formell betrachtet – erst mit der Vollziehung der Gesetze entstehen und – materiell gesehen – auf dieser Ebene die eigentlichen Lenkungs- und Steuerungsmöglichkeiten und folglich auch Finanzierungsspielräume liegen.

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      Das Konnexitätsprinzip beinhaltet das

      –Gebot, die im Rahmen der jeweiligen Wahrnehmungszuständigkeit anfallenden Ausgaben selbst zu tragen, und das–Verbot, Aufgaben fremder Verwaltungsträger zu finanzieren.

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      2. Zusammenfassung

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      –Als Grundsatz der föderalen Finanzierungsverantwortung normiert Art. 104a Abs. 1 GG, dass die Ausgabenzuständigkeit der Aufgabenzuständigkeit folgt (Konnexitätsprinzip). Das bedeutet, dass keine Gebietskörperschaft Vorhaben außerhalb ihrer eigenen Aufgabenzuständigkeit finanzieren darf. Innerhalb ihrer Aufgabenzuständigkeit besteht für die Gebietskörperschaften sowohl eine Finanzierungsbefugnis als auch eine Finanzierungspflicht.–Die Finanzierungslast im jeweiligen Sachbereich richtet sich danach, wer Träger der Verwaltungskompetenz nach Art. 83 ff. GG ist. Keine Rolle spielt hingegen, wer als Gesetzgeber im Sinne der Art. 70 ff. GG tatsächlicher Veranlasser der finanziellen Aufwendungen ist.

      VI. Haushaltsautonomie von Bund und Ländern

      1. Selbstständigkeit und Unabhängigkeit

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      Art. 109 Abs. 1 GG

      „Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig.“

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      Die in Art. 109 Abs. 1 GG enthaltene Forderung konkretisiert das Bundesstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG für die staatliche Haushaltswirtschaft. Selbstständigkeit und Unabhängigkeit im Sinne von Art. 109 Abs. 1 GG verbieten eine gemeinsame Haushaltsführung von Bund und Ländern und eine Haushaltskontrolle der Länder durch den Bund oder der Länder untereinander. Bund und Länder handeln damit eigenverantwortlich bei der Gestaltung ihrer Haushaltswirtschaft. Ihnen steht von Verfassungs wegen eine Haushaltsautonomie zu.

      2. Ausnahmen vom Grundsatz der Haushaltsautonomie

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      Aus dem Bundesstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgt ebenfalls ein Gebot der Bundestreue oder des bundesfreundlichen Verhaltens, nach dem sowohl der Bund als auch jedes Land zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zum Zusammenwirken verpflichtet sind. Ein wesentliches Element des Gebots der Bundestreue ist das bündische Einstehen füreinander. Insbesondere dürfen weder Bund noch Länder ohne Rücksicht auf die Interessen des Gesamtstaates handeln. Im Bereich der Haushaltswirtschaft wird die Eigenverantwortlichkeit von Bund und Ländern deshalb durch zahlreiche Vorschriften eingeschränkt, um eine vollständige Haushaltstrennung zu vermeiden und die Gesamtverantwortlichkeit für ganz Deutschland zu stärken (Abb. 13).

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      Zu nennen sind namentlich die gemeinsame Verpflichtung von Bund und Ländern,

      –die Vorgaben des europäischen Unionsrechts zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin zu erfüllen (Art. 109 Abs. 2 Var. 1 GG),–die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Rahmen der Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen (Art. 109 Abs. 2 Var. 2 GG),–ihre Haushalte grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG) und–ihr Haushaltsrecht nach gemeinsam geltenden Grundsätzen zu regeln (Art. 109 Abs. 4 GG).

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       Abb. 13: Haushaltsautonomie von Bund und Ländern.

      3. Zusammenfassung

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      –Gemäß Art. 109 Abs. 1 GG sind Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und unabhängig voneinander. Die sog. Haushaltsautonomie konkretisiert das Bundesstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG.–Die Eigenverantwortlichkeit von Bund und Ländern wird begrenzt durch ihre Gesamtverantwortlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland. Das Gebot zur Bundestreue findet seinen Niederschlag in den Vorschriften über die Haushaltsdisziplin in Art. 109 Abs. 2 und 3 GG sowie die Pflicht zur Aufstellung gemeinsam geltender Grundsätze für die Haushaltswirtschaft in Art. 109 Abs. 4 GG.

      [10] BVerfGE 92, 91 (113) – Feuerwehrabgabe.[11] OVG Münster, NVwZ 1984, 391.[12] BVerfGE 55, 274.[13] BVerwGE 45, 1.[14] BVerfGE 124, 235.[15] BVerwGE 72, 212.[16] BVerfGE 91, 186.[17] BVerfGE 98, 83.[18] BVerfGE 122, 316.[19] Zitiert nach Ullmann, Der deutsche Steuerstaat, 2005, S. 74.[20] ABl. EG L 136, S. 17.[21] BVerfG, Beschl. v. 10.3.2013 – 2 BvR 2121/11, juris: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.[22] ABl. EG L 299, S. 1.[23] BVerfGE 93, 121.[24] BVerfGE 8, 260 (269).[25] BVerfGE 148, 147.[26] Henneke, Öffentliches Finanzwesen, 2. Aufl. 2000, Rn. 673.[27] BVerfGE 65, 325 (349).[28] Heun/Thiele, in: Dreier, GG, Bd. III, 3. Aufl. 2018, Art. 108 Rn. 16.[29] Vogel, in: Isensee/Kirchhof, HStR IV, 1. Aufl. 1990, § 87 Rn. 20.[30] BVerfGE 39, 96 (107).[31] Vgl. etwa Art. 104a Abs. 2 ff., Art. 104b bis Art. 104d sowie Art. 91a bis Art. 91e GG.

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