Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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Bedarf, den Verbraucher mit diesen Kosten zu belasten. Hierbei handelt es sich insbesondere um an den Übertragungsnetzbetreiber gezahlte Vertragsstrafen von Lieferanten, Versicherungsleistungen oder Ersatzleistungen Dritter mit Bezug zum Schadensereignis. Da Leistungen Dritter auf einen Schadensfall auch anteilig den Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers mindern, hat der Übertragungsnetzbetreiber einen Anreiz zur Vereinbarung von Vertragsstrafen im Verhältnis mit Zulieferern und zum Abschluss von Versicherungen.

      Zu Absatz 2

      Durch die Änderung in Satz 2 wird klargestellt, dass der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nicht von den Entschädigungszahlungen nach § 17e abzuziehen ist, sondern dieser sich nach den im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten bestimmt. Damit wird verdeutlicht, dass für die Berechnung des Eigenanteils des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers zunächst die insgesamt im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten festzustellen sind. Dies sind nach Absatz 1 Satz 1 die erfolgten Entschädigungszahlungen gemäß § 17e zuzüglich etwaiger Kosten einer Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen und abzüglich etwaiger Leistungen Dritter mit Bezug auf das Schadensereignis. Der Saldo dieser Zahlungen und Kosten ist Bezugsgröße für die Berechnung des Eigenanteils des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers. Zudem wird der Eigenanteils des Übertragungsnetzbetreibers auf auszugleichende Kosten im Kalenderjahr bis 1 Milliarde erweitert. Danach beträgt der maximale Selbstbehalt des Übertragungsnetzbetreibers im Kalenderjahr 110 Millionen Euro.

      Die Einfügung des neuen Satzes 3 dient der Differenzierung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Soweit der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder ein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einen Entschädigungsfall nach § 17e fahrlässig herbeigeführt hat, ohne dabei grob fahrlässig oder vorsätzlich zu handeln, soll die Haftung des Übertragungsnetzbetreibers für dieses Schadensereignis auf 17,5 Millionen Euro begrenzt sein. Dabei ist davon auszugehen, dass mehrfache Verschiebungen des Fertigstellungstermins derselben Anbindungsleitung als eine Verzögerung und damit ein Schadensereignis im Sinne von § 17e Absatz 2 zu betrachten sind. Durch den reduzierten Selbstbehalt bei einfacher Fahrlässigkeit wird sichergestellt, dass einerseits Anreize zur Schadensvermeidung und Schadensminderung für den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber bestehen und andererseits die Haftungsrisiken bei einer einzelnen Anbindungsleitung besser kalkulierbar sind.

      Durch die Ergänzung in Satz 4 wird die Verschuldensvermutung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies entspricht im Wesentlichen auch der Regelung aus § 18 Absatz 1 Nummer 1 der Niederspannungsanschlussverordnung. Es obliegt somit dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber nachzuweisen, dass er oder sein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe ein Schadensereignis nicht verschuldet oder nur fahrlässig herbeigeführt hat.

      Zu Absatz 3

      Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber soll alle möglichen und zumutbaren Schadensvermeidungs- und Schadensminderungsmaßnahmen umsetzen, soweit diese volkswirtschaftlich sinnvoll sind und dem Ziel dienen, die im Rahmen des Belastungsausgleichs nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten zu minimieren. Der Übertragungsnetzbetreiber hat der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Schadenseintritt sämtliche geplanten Maßnahmen vorzulegen und die Bundesnetzagentur regelmäßig über Änderungen am Schadensminderungskonzept zu unterrichten. Das Schadensminderungskonzept soll alle geplanten Maßnahmen enthalten, die geeignet und volkswirtschaftlich sinnvoll sind, um einen eingetretenen Schaden zügig und vollständig zu beseitigen. Bei Bedarf kann die Bundesnetzagentur Änderungen des Schadensminderungskonzepts verlangen, um eine zügige, vollständige und volkswirtschaftlich sinnvolle Schadensbeseitigung sicherzustellen. Anpassungen des Schadensminderungskonzeptes sind auch noch während der Umsetzung möglich. Bei der Beurteilung, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber alle möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen veranlasst hat, kann insbesondere berücksichtigt werden, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber Maßnahmen umgesetzt hat, die die Bundesnetzagentur für möglich und zumutbar erachtet hat und deren Aufnahme sie im Schadensminderungskonzept verlangt hat. Soweit die im Rahmen des Belastungsausgleichs auszugleichenden Kosten durch die Nichtumsetzung von möglichen und zumutbaren Maßnahmen, die die Bundesnetzagentur zur Schadensminderung oder -beseitigung nach Satz 3 verlangt hat, erhöht werden, sollte der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig in diesem Umfang keinen Ersatz über den Belastungsausgleich verlangen können.

      Zu Absatz 4

      Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Anpassung des Absatzes 1.

      Zu Absatz 5

      Mit der Ergänzung wird festgelegt, dass die Entschädigungsumlage ab dem 1. Januar 2013 zu erheben ist.

      Zu Absatz 7

      Durch die Änderung werden die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, die Offshore-Umlage spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr zu veröffentlichen. Damit wird gewährleistet, dass die Lieferanten die Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher rechtzeitig über mögliche Preisänderungen informieren können.

       § 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

       Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

      Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012

       BT-Drs. 17/10754 (Gesetzentwurf)

       § 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

       Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

       Begründung, S. 32

      Die Vorschrift regelt für die Haftung aus den allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften eine Haftungshöchstgrenze des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden an Offshore-Anlagen. Eine Einbeziehung von Sachschäden in die Entschädigungsregelung des § 17e ist nicht erforderlich, da Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden an Offshore-Anlagen regelmäßig durch Versicherungen abgedeckt werden können. Mit der Haftungshöchstgrenze soll das durch den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zu versichernde Haftungsrisiko begrenzt werden. Die Begrenzung der Haftung für Sachschäden orientiert sich an bestehenden Regelungen aus anderen Spannungsebenen (siehe § 18 Niederspannungsanschlussverordnung). Die Rechts- und Interessenlage ist grundsätzlich vergleichbar, so dass eine entsprechende Haftungsbegrenzung auch hier gerechtfertig ist.

       BT-Drs. 17/11705 (Beschlussempfehlung)

       Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

      § 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen

      Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

      


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