Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
dass die anteilige Kürzung der Schadensersatzansprüche je Schadensereignis und keine Gesamtbetrachtung mehrerer Schadensereignisse zu erfolgen hat.
§ 17h Abschluss von Versicherungen
Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754, 32 (Gesetzentwurf)
Die Vorschrift regelt, dass die anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber über das versicherbare Schadensrisiko eine Versicherung abschließen sollen. Es steht den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern frei, ob sie die Entscheidung zum Abschluss einer solchen Versicherung treffen wollen. Vor dem Hintergrund eines überschaubaren Marktes, der sich durch zwei potenzielle Versicherungsnehmer und nur einer eingeschränkten Verfügbarkeit von Versicherungsprodukten auszeichnet, und dem gleichzeitigen Gebot, eine angemessene Schadensminderung und damit eine dämpfende Wirkung auf die über den Belastungsausgleich ausgeglichenen Entschädigungskosten zu gewährleisten, müssen den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibern Anreize gesetzt werden, Versicherungen abzuschließen, soweit dies für sie wirtschaftlich ist. Versicherungsleistungen werden bei der Berechnung des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 4 berücksichtigt. Der Anreiz zum Abschluss einer Versicherung besteht für den anbindungsverpflichtenden Übertragungsnetzbetreiber in der Möglichkeit, von der Versicherung Ersatz der Kosten für Entschädigungen nach den § 17e Absatz 1 und 2 zu erhalten, so dass im Umfang der Versicherungsleistungen für den Übertragungsnetzbetreiber kein Selbstbehalt nach § 17f Absatz 2 anfällt. Die Kosten der Versicherungen sind als Kosten des Netzbetriebs bei der Ermittlung der Netzentgelte zu berücksichtigen.
§ 17i Evaluierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwendung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h. Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Anlagen, den Eigenanteil der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber an Entschädigungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize zur Minderung eventueller Schäden und zur Kostenkontrolle, das Verfahren zum Belastungsausgleich, die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für Letztverbraucher für Strombezüge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und den Abschluss von Versicherungen.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754, 32 (Gesetzentwurf)
Die Vorschrift sieht einen Überprüfung der Entschädigungsregelungen und des Belastungsausgleich sowie des Abschlusses von Versicherungen vor, der nach einem Zeitraum von drei Jahren einsetzt und dazu dienen soll auf Grund vorliegender praktischer Erfahrungen gegebenenfalls notwendige Änderungen vorzunehmen.
§ 17j Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Methode des Belastungsausgleichs nach § 17e sowie der Wälzung der dem Belastungsausgleich unterliegenden Kosten auf Letztverbraucher und ihre Durchführung sowie die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden
1.zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge; dies schließt Regelungen ein
a)zu Kriterien für eine Prognose der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr,
b)zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsächlichen und prognostizierten Kosten,
c)zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie
d)zur Übermittlung der erforderlichen Daten;
2.zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditätsreserve durch die Übertragungsnetzbetreiber;
3.zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach § 17f unterliegenden Kosten der Übertragungsnetzbetreiber auf Letztverbraucher; dies schließt Regelungen zu Höchstgrenzen der für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte der Letztverbraucher ein;
4.zur Verteilung der Kostenbelastung zwischen Netzbetreibern; dies schließt insbesondere Regelungen zur Zwischenfinanzierung und zur Verteilung derjenigen Kosten ein, die im laufenden Kalenderjahr auf Grund einer Überschreitung der Prognose oder einer zulässigen Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden können;
5.zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten;
6.zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen und der dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen;
7.zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich Mindestversicherungssumme und Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes.
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften v. 20.12.2012
BT-Drs. 17/10754, 32 (Gesetzentwurf)
Mit der Vorschrift wird eine Verordnungsermächtigung zur Anpassung des Belastungsausgleichs nach § 17e und zur Konkretisierung der Anforderungen an Versicherungen nach § 17g geschaffen. Dies soll ermöglichen, dass der Wälzungsmechanismus kosteneffizient erfolgt und Belastungen für den Letztverbraucher möglichst minimiert und geglättet werden. Zudem soll gewährleistet werden, dass Entwicklungen des Versicherungsmarktes berücksichtigt werden können.
§ 18 – § 42
[Nicht dokumentiert]