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§ 43 Satz 3 und 4 ermöglicht die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für Erdkabel auf der 110-Kilovolt-Ebene im küstennahen Bereich von Nord- und Ostsee.
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts v. 7.7.2005
BT-Drs. 15/3917 (Gesetzentwurf)
Änderungen gegenüber der Vorfassung
§ 11a § 43 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung folgender Energieanlagen von
1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 kV Kilovolt oder mehr, und
2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm Millimeter
bedürfen der Planfeststellung, soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 dieses Gesetzes entsprechen. Für das Verfahren gelten die §§ 77 bis 83 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Anhörungsbehörde die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen hat.
(2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.
Begründung, S. 67
Die Vorschrift entspricht § 11a des geltenden Energiewirtschaftsgesetzes.
Absatz 2 regelt eine Abweichung von der Bestimmung des § 73 Abs. 6 Satz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
BT-Drs. 15/5268 (Beschlussempfehlung)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
§ 43 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, und
2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 entsprechen. Für das Verfahren gelten die §§ 77 bis 83 §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
…
Begründung, S. 122
Redaktionelle Berichtigung.
Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz v. 27.07.2001
BT-Drs. 14/4599 (Gesetzentwurf)
§ 11a Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung folgender Energieanlagen
1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr,
2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm
bedürfen der Planfeststellung, soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Das Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 dieses Gesetzes entsprechen.
(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Anhörungsbehörde die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen hat.
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.
Begründung, S. 161 ff.
Allgemeines: Für den Bau von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen existiert bisher kein bundeseinheitliches Zulassungsverfahren. Unterschiedliche Verfahren nach bundes- und insbesondere landesrechtlichen Vorschriften haben sich in der Vergangenheit als hinderlich erwiesen.
Ausreichende Leitungskapazitäten sind nicht nur für die Entstehung wirksamen Wettbewerbs erforderlich, sondern sie leisten auch einen Beitrag zur Versorgungssicherheit in Deutschland. Bei der Errichtung von Leitungen sind zugleich im Sinne des § 1 EnWG die ökologischen Ziele zu beachten.
Die UVP-Änderungsrichtlinie schreibt neben einer Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte Leitungsvorhaben auch eine Zulassungspflicht vor. Diese wird durch die unterschiedlichen Vorschriften nicht gewährleistet.
Den genannten Zielen dient die Einführung eines bundeseinheitlichen Zulassungsverfahrens mit umfassender Konzentrationswirkung
Um die Anforderungen der UVP-Änderungsrichtlinie hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen, ist das Verfahren als Planfeststellungsverfahren ausgestaltet, sofern nach den Vorschriften des UVPG n. F. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Im Übrigen genügt eine Plangenehmigung.
Absatz 1 Absatz 1 schreibt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung einer Freileitung mit einer Netzspannung von 110 kV oder mehr sowie für Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vor, soweit dafür nach den Vorschriften des UVP-Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung kann in Fällen von unwesentlicher Bedeutung entfallen. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Die vorgesehene Leitung muss den Erfordernissen einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Elektrizitäts- bzw. Gasversorgung genügen. Um dies zutreffend beurteilen zu können, darf sich die Betrachtung nicht nur auf den Inbetriebnahmezeitpunkt der Leitung beziehen, sondern muss auch die vorausschauende Planung des Elektrizitäts- bzw. Gasversorgungsunternehmens für die benötigte Leitungskapazität berücksichtigen. Leitungsbedarf kann