Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов

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mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die zwischen der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küstenlinie landeinwärts in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen, kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375.000 dargestellte Küstenlinie. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

       Begründung, S. 18

      Mit der neuen Nummer 3 des § 43 Satz 1 wird für die Leitungen zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen für den Bereich des Küstenmeers und der landseitigen Anbindung ein Planfeststellungsverfahren mit Konzentrationswirkung für die bisher in diesem Bereich notwendigen Einzelgenehmigungen eingeführt. Naturgemäß kommt dabei für die seeseitige Anbindung ein Seekabel und für die landseitige Anbindung bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt nach dem Ermessen des Vorhabensträgers entweder eine Freileitung oder nach Maßgabe des § 43 Satz 1 Nr. 3 EnWG ein Erdkabel in Betracht. Planfeststellungsbehörde ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.

      Satz 3 gilt für den gesamten Netzausbau in dem 20 km landeinwärts der Küstenlinie verlaufenden Korridor und zwar unabhängig davon, ob das Erdkabel dem Anschluss einer Offshore-Anlage oder sonstiger Erzeugungsanlagen an das Netz dient, oder ob es sich um Netzverstärkungsmaßnahmen handelt. Es reicht aus, dass die Leitung in diesem bzw. durch dieses Gebiet verläuft.

       BT-Drs. 16/12898 (Beschlussempfehlung)

       Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

      § 43 Erfordernis der Planfeststellung

      Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

      1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,

      2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter, und

      3.Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung bis einschließlich 150 Kilovolt, die zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften] in der jeweils geltenden Fassung im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, und

       4.grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,

      bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen, kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375.000 dargestellte Küstenlinie. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

       Begründung, S. 19

      Bei der Änderung des § 43 Satz 1 Nummer 3 wird die Grenze von 150 Kilovolt gestrichen, da künftige Offshore-Anbindungsleitungen infolge der technologischen Entwicklung möglicherweise mit einer höheren Nennspannung betrieben werden.

      § 43 Satz 1 Nummer 4 (neu) führt für internationale Gleichstrom-Seekabel, die keine Offshore-Anbindungsleitungen i. S. d. Nummer 3 sind, für den Bereich des Küstenmeers und die landseitige Fortführung als Erdkabel oder Freileitung ein Planfeststellungsverfahren anstelle der bisher in diesem Bereich notwendigen Einzelgenehmigungen ein. Es handelt sich dabei insbesondere um internationale Leitungen für den Stromhandel. Im Gegensatz zu den Offshore-Anbindungsleitungen, die im Rahmen der Anreizregulierung ihre automatische Anerkennung in § 17 Absatz 2a EnWG und §§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, und § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 finden, ziehen die Leitungen i. S. d. § 43 Satz 1 Nummer 4 EnWG keine derartige automatische Anerkennung nach sich.

       Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben v. 9.12.2006

      BT-Drs. 16/54 (Gesetzentwurf)

       Änderungen gegenüber der Vorfassung

      § 43 Planfeststellungsverfahren für Energieanlagen §11a Erfordernis der Planfeststellung

      (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

      1.Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, und

      2.Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter

      bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit dafür nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Andernfalls bedürfen sie der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Auf besonderen Antrag eines Energieversorgungsunternehmens bedarf auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr der Planfeststellung. Bei der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zuberücksichtigen. Das Vorhaben muss insbesondere den Zielen des § 1 entsprechen. Für das Verfahren Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

      (2) Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.

      (3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung.

       Begründung, S. 40 f.

      Diese Vorschriften vollziehen die Änderungen im Bereich des Eisenbahnwesens (Artikel 1 EnWG) für das Planungsrecht der Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen für die Zwecke der sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nach. Darüber hinaus übernehmen sie im Interesse der Vereinfachung des Baus, der Änderung und des Betriebs der Hochspannungsfreileitungen die Kernvorschriften aus


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