Gesetzesmaterialien zum Netzausbaurecht. Группа авторов
die Einwendungen erhoben haben, mündlich zu erörtern. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
1.Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
2.die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
3.ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
4.alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
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Begründung, S. 34
Nummer 5 Satz 1 sieht für die Planfeststellung zwingend die Durchführung eines Erörterungstermins vor. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur zulässig, wenn einer der Fälle nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 vorliegt.
§ 43 Satz 7 (neu) enthält für die Träger des Vorhabens die Wahlmöglichkeit, bei Errichtung, Betrieb sowie die Änderung eines 110-Kilovolt-Erdkabels oder von Erdkabel-Teilstücken ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen.
Für den Netzbetreiber kann es vorteilhaft sein, bei umfangreichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für eine Erdverkabelung ein Planfeststellungsverfahren aufgrund seiner Konzentrationswirkung durchzuführen. Darüber hinaus werden in der Praxis Erdkabel häufig als Teilstücke verlegt und wechseln sich mit Freileitungs-Teilstücken ab. Ein Planfeststellungsverfahren für die gesamte Leitungsstrecke vereinfacht die Genehmigung und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Planungsbeschleunigung.
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege v. 29.7.2009
BT-Drs. 16/12274 (Gesetzentwurf)
Änderungen gegenüber der Vorfassung
§ 43a Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
…
2.Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind, (Vereinigungen) von der Auslegung des Planes und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1. Unbeschadet davon bleibt die Beteiligung anderer Vereinigungen nach den allgemeinen Vorschriften.
…
Begründung, S. 78
Die Vorschrift enthält eine Änderung im Hinblick auf geänderte Vorschriftenbezeichnungen.
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben v. 9.12.2006
BT-Drs. 16/54 (Gesetzentwurf)
§ 11b Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Planes.
2.Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch
a)die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine (anerkannte Vereine),
b)andere nach Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe in Umweltangelegenheiten anerkannte Vereinigungen, die durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sein können (anerkannte Vereinigungen),
c)sonstige Vereinigungen, die durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sein können (sonstige Vereinigungen),
(Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch Bekanntmachung im Internetangebot der Anhörungsbehörde und durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung im Sinne des § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1.
3.Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Vereinigungen entsprechend, wenn sie fristge recht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.
4.Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.
5.Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch absehen
a)im Falle der Änderung einer Hochspannungsfreileitung oder einer Gasversorgungsleitung nach § 11a Satz 1 oder eines Erdkabels nach § 11a Satz 2 oder,
b)wenn
aa)niemand fristgerecht Einwendungen gegen den Plan erhoben hat und keine fristgerechte Stellungnahme einer Vereinigung eingegangen ist oder
bb)die Anhörungsbehörde den Einwendern oder den Vereinigungen mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, von einer Erörterung abzusehen und niemand innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung Einwendungen dagegen erhoben hat.
Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist im Falle des Satzes 3 Buchstabe a den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde hat ihre Stellungnahme im Falle des Satzes 3 innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 genannten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
6.Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer