Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner

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III. Leistungsfähigkeit IV. Rangfolge V. Kein Ausschluss VI. Art der Unterhaltsgewährung VII. Höhe des Unterhaltsanspruches VIII. Ergebnis 3. Teil: Beziehung zwischen D und R A. Wirksamkeit der zwischen D und R bestehenden Ehe B. Aufhebung der Ehe I. Aufhebungsvoraussetzungen 1. Aufhebungsgrund i.S.d. § 1314 I, II 2. Antragsberechtigung i.S.v. § 1316 3. Antragsfrist i.S.d. § 1317 4. Kein Ausschluss a) Ausschlussgrund i.S.v. § 1315 I Nr. 5 b) Ausschlussgrund i.S.v. Art. 226 I EGBGB 5. Ergebnis II. Ergebnis C. Bezifferung des Unterhaltsanspruches nach der Düsseldorfer Tabelle

      Lösung

      1. Teil: Beziehung zwischen H und T

      A. Ansprüche der H gegen T

      109

      Fraglich ist, welche Ansprüche der H gegen T aufgrund der Tatsache zustehen könnten, dass er ihr erklärt, sie – entgegen des abgegebenen Eheversprechens – nicht mehr heiraten zu wollen.

      I. Anspruch der H gegen T auf Eingehung der Ehe aus einem Verlöbnis

      110

      Möglicherweise könnte aus dem Verlöbnis, das laut Sachverhalt zwischen H und T geschlossen wurde, ein Anspruch der H auf Eingehung der Ehe erwachsen sein.

      Unabhängig von der Frage, ob man das Verlöbnis trotz Minderjährigkeit der H für wirksam hält oder nicht, ist die Verpflichtung zur Eheschließung weder direkt noch indirekt erzwingbar. Die Einklagbarkeit einer Heirat scheidet bereits aufgrund des Wortlauts des § 1297 I aus. Hier heißt es nämlich, dass aus einem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden kann. Zudem besteht wegen § 120 III FamFG keine Vollstreckungsmöglichkeit.

      Unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des hier geschlossenen Verlöbnisses besteht daher kein Anspruch der H gegen T auf Eheschließung.

      II. Schadensersatzanspruch der H gegen T aus § 1298 I 2

      111

      Es könnte allerdings ein Anspruch auf Schadensersatz der H gegen T aus § 1298 I 2 in Betracht kommen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 1298 I 2 i.V.m. § 1298 III setzt voraus, dass T von einem wirksamen Verlöbnis mit H ohne wichtigen Grund zurückgetreten wäre.

      1. Vorliegen eines wirksamen Verlöbnisses

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      Fraglich ist zunächst, ob, infolge der Minderjährigkeit der H, überhaupt ein wirksames Verlöbnis vorgelegen hat. Unter Verlöbnis versteht man allgemein das ernsthafte wechselseitige Versprechen zweier Personen, künftig eine Ehe miteinander eingehen zu wollen, wodurch ein familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis begründet wird[2].

      113

      Exkurs/Vertiefung:

      Das LPartG sah nicht bereits seit seinem Inkrafttreten, sondern erst seit dem 1.1.2005 die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Partner:innen vor, ein Verlöbnis einzugehen, also sich nach § 1 III a.F. LPartG zu versprechen, eine (eingetragene) Lebenspartnerschaft begründen zu wollen[3]. Seit dem 1.10.2017 kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr eingegangen werden, es besteht jedoch für alle Paare (ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich), die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen, so dass für alle auch die Verlöbnisregelungen des BGB Geltung haben, vgl. auch Rn. 99.

      Zur Frage, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen darüber hinaus an ein solches Versprechen zu stellen sind, damit es als Verlöbnis i.S.d. §§ 1298 ff. qualifiziert werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Die insoweit vertretenen Theorien können für die Frage relevant werden, ob sich H trotz ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit verloben konnte.

      a) Familienrechtliche Theorie (MM)

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      Nach der familienrechtlichen Theorie ist das Verlöbnis ein Vertrag eigener Art (sui generis). Gefordert wird danach keine Geschäftsfähigkeit i.S.d. §§ 104 ff., sondern eine besondere Verlöbnisfähigkeit in Form einer individuellen geistigen Reife bzw. Ehemündigkeit[4].

      Nach dieser Theorie wäre das Verlöbnis wirksam, da der H


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