Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner
zur Kranken-und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.
B. Ehegattenunterhalt
I. | Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): | |||
1. | gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: | |||
a) | wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: | 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; | ||
b) | wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: | 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; | ||
c) | wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: | gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; | ||
2. | gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): | wie zu 1a, b oder c, jedoch 50%. | ||
[. . .] |
Vorüberlegungen
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I. | Im 1. Teil dieser Klausur ist zu erkennen, ob ein Verlöbnis trotz beschränkter Geschäftsfähigkeit wirksam geschlossen werden kann. |
II. | Bei der Lösung des 2. Teils bereitete es den Studierenden des Öfteren Probleme, sich lediglich auf die vorgegebenen Fragestellungen zu konzentrieren. Immer wieder wurde auch die Frage nach Unterhaltsansprüchen des F gegen den/die frühere Partner:in bzw. der Kinder gegen das andere Elternteil diskutiert. Bei der Bearbeitung von Sachverhalten gilt jedoch das strikte Gebot, nichts dazu zu erfinden und sich ausschließlich auf die aufgeworfene(n) Fragestellung(en) zu konzentrieren. Die Abwandlungen erfordern eine Auseinandersetzung mit dem Abstammungsrecht des BGB und der vom BGH verwendeten Differenzmethode. |
III. | Diejenigen Studierenden, die sich mit der Düsseldorfer Tabelle noch nicht beschäftigt hatten, fühlten sich von einer Aufgabenstellung, wie derjenigen, die hier im 3. Teil aufgeführt wurde, schnell überfordert und auch der Hinweis zum Ehegesetz bereitete immer wieder Schwierigkeiten. Wichtig ist es jedoch, auch bei unbekannten Themengebieten die Ruhe zu bewahren und die erforderlichen Informationen aus dem vorhandenen Material (Sachverhalt, Anlagen und Gesetz) herauszulesen. Der Hinweis auf das EheG sollte in jedem Fall einen Blick ins EGBGB evozieren. Im EGBGB befinden sich nämlich u.a. Übergangsregelungen, aus denen hervorgeht, welches Recht nach einer gesetzlichen Neuregelung auf „Altfälle“ anzuwenden ist, vgl. dazu auch: Rn. 182. |
IV. |
Zeitleiste des 3. Teils:
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Gliederung
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1. Teil: Beziehung zwischen H und T | ||||
A. | Ansprüche der H gegen T | |||
I. | Anspruch der H gegen T auf Eingehung der Ehe aus einem Verlöbnis | |||
II. | Schadensersatzanspruch der H gegen T aus § 1298 I 2 | |||
1. | Vorliegen eines wirksamen Verlöbnisses | |||
a) | Familienrechtliche Theorie (MM) | |||
b) | Tatsächlichkeitstheorie (MM) | |||
c) | Lehre von der Vertrauenshaftung (MM) | |||
d) | Vertragstheorie (h.M.) | |||
e) | Diskussion und Ergebnis | |||
2. | Wirksamer Rücktritt vom Verlöbnis ohne wichtigen Grund (§ 1298 I i.V.m. § 1298 III) | |||
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