Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner

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ihrem Enkelkind, das mit seiner Mutter und seinem gesetzlichen Vater in einer sozialen Gemeinschaft lebt, wurde jedoch abgelehnt[66].

      F. Ehename

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      Die Regelung zum Ehenamen findet sich in § 1355. Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann seinen Namen behalten oder aber den früheren annehmen, vgl. § 1355 V, ohne dass der andere Ehegatte insoweit eine Einwirkungsmöglichkeit hat.

      Das Anliegen der J, ihrem Mann die weitere Führung ihres Namens zu verbieten, wird sich daher nicht durchsetzen lassen.

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      Exkurs/Vertiefung:

      Während es nach den bis 1. Juli 1998 geltenden §§ 55 ff. EheG noch möglich war, dem anderen Ehegatten die weitere Führung des eigenen Namens zu verbieten, existiert eine entsprechende Regelung heute nicht mehr.

      Da es mit Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG nicht vereinbar ist, dass nach § 1355 II der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann[67], wurde § 1355 mit Wirkung zum 1.1.2005 entsprechend geändert, d.h. also, dass der durch frühere Eheschließung (Eingehung einer Lebenspartnerschaft, vgl. § 3 I LPartG) erworbene Name an den/die neue Partner:in weitergegeben werden kann.

      Nicht möglich ist es nach deutschem Recht, dass beide Ehegatten als Familiennamen einen Doppelnamen führen, der aus beiden Namen zusammengesetzt ist[68].

      G. Verteilung der Haushaltsgegenstände

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      Sofern sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, kann jeder Ehegatte gemäß § 1568b[69] verlangen, dass ihm der andere die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

      M müsste in Bezug auf einzelne Haushaltgegenstände sein Verlangen entsprechend substantiieren und vortragen, weshalb eine Übertragung auf ihn der Billigkeit entspräche, wenn es ihm um die Übertragung des Alleineigentums an Einzelgegenständen gehen sollte und keine Einigung mit J möglich wäre.

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      Exkurs/Vertiefung:

      Es ist zwischen der Verteilung der Haushaltsgegenstände bzw. Überlassung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens nach den §§ 1361a, 1361b und der Verteilung der Haushaltsgegenstände bzw. Überlassung der Ehewohnung für den Fall der Scheidung nach den §§ 1568b, 1568a zu differenzieren.

      Während das zuständige Familiengericht bei Getrenntleben nur eine vorläufige Regelung trifft, geht es bei der Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung für den Fall der Scheidung darum, eine endgültige Regelung herbeizuführen[70].

      Repetitorium und Vertiefung

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      I. Eine Ehe ist bereits wirksam geschlossen, wenn sich:

1. zwei volljährige (vgl. § 1303) Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts (vgl. § 1353)
2. vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten
3. gegenseitig den Eheschließungswillen erklären (vgl. §§ 1310, 1311).

      Nur wenn elementare Voraussetzungen einer Eheschließung fehlen, also wenn einer der Ehegatten unter 16 Jahre alt wäre oder sich die Ehegatten nicht vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten ihren Eheschließungswillen erklärt hätten, liegt eine sog. Nichtehe vor, die keinerlei Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten begründet[71].

      Im BGB befand sich bisher keine Bestimmung dazu, ob die Ehe nur zwei Personen verschiedenen Geschlechts offen stehen sollte oder auch gleichgeschlechtlichen Paaren. Auch das GG stellt in Art. 6 lediglich die Ehe als solche unter besonderen staatlichen Schutz. Das BVerfG entschied jedoch, dass eine Ehe nur von zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingegangen werden kann[72], weshalb auch das BGB bisher so interpretiert wurde.

      Gleichgeschlechtliche Paare konnten vom 1.8.2001 bis 30.9.2017 gemäß § 1 a.F. LPartG eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Seit dem 1.10.2017 ist dies nicht mehr möglich, vgl. § 1 LPartG[73]. Gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen sind, können bei den Standesämtern mit ex tunc Wirkung ihre Lebenspartnerschaft i.S.d. § 20a LPartG in eine Ehe umschreiben lassen. Lebenspartner:innen, die keine Ehe eingehen wollen, können ihre Lebenspartnerschaft weiter fortführen. Eherechtliche Änderungen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft getreten sind bzw. in Kraft treten werden, können über § 21 LPartG auch für Lebenspartner:innen Geltung haben.

      Neben der neuen Diktion folgt aus der Neufassung des Gesetzes insbesondere auch, dass zwei verheiratete Frauen oder zwei verheiratete Männer gemeinsam Kinder adoptieren können, was bislang nicht möglich war (bisher existierte für eingetragene Lebenspartner:innen nach § 9 VII LPartG lediglich die sog. Stiefkindadoption sowie die Sukzessivadoption, vgl. Rn. 317).

      Es besteht weiterhin keine Möglichkeit, bereits mit Geburt des leiblichen Kindes einer der beiden Ehepartner:innen gemeinsam rechtliche Eltern zu werden. Entsprechendes lässt sich für gleichgeschlechtliche Ehepaare nach den derzeitigen Regelungen des BGB erst nach Geburt des Kindes über eine Stiefkindadoption erreichen[74].

      Die Formulierung „verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ im § 1353 umfasst vom Wortlaut her intersexuelle Personen, deren Geschlechtseintrag i.S.d. § 22 III PStG offen gelassen wurde, nicht unbedingt explizit. Da durch die Neuregelung des § 1353 jedoch gerade die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung im Hinblick auf Art. 3 III GG verhindert werden sollte[75], muss § 1353 hier, wenn nicht direkt, dann zumindest analog angewendet werden. Sofern der Geschlechtseintrag nicht offen gelassen, sondern die Angabe „divers“ gewählt wurde, was zwischenzeitlich möglich ist, vgl. dazu Rn. 16, stellt sich diese Problematik nicht mehr, denn dann existiert ja ein Geschlechtseintrag im Sinne eines dritten Geschlechts[76].

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      II. Eine Ehe kann gemäß § 1313 und § 1564 durch eine richterliche Entscheidung, also einen Eheaufhebungs- bzw. Scheidungsbeschluss (Gestaltungsakt) oder durch den Tod eines der Ehegatten beendet werden. Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft ist in § 15 LPartG geregelt. Jede Entscheidung in Familiensachen erfolgt gemäß § 116 FamFG durch Beschluss.

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      III. Die Aufhebung einer Ehe mit ex nunc Wirkung (vgl. § 1313) kommt nur in Betracht, wenn die Aufhebungsvoraussetzungen erfüllt sind[77]:

1. Aufhebungsgrund i.S.d. § 1314 I, II
2. Antragsberechtigung i.S.v. § 1316
3. Antragsfrist i.S.d. § 1317
4. Kein Ausschluss i.S.v. § 1315 oder z.B. Art. 226 I EGBGB

      Zu


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