Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner

Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht - Susanne Benner


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insoweit nachrangig, vgl. §§ 1609, 1582.

      V. Kein Ausschluss

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      Fraglich ist jedoch, ob der Anspruch der J auf Unterhalt gemäß § 1579 ausgeschlossen sein könnte.

      1. Ausschluss wegen kurzer Ehedauer gemäß § 1579 Nr. 1

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      Es könnte sich aus § 1579 Nr. 1 ein Ausschlussgrund für den Unterhaltsanspruch aufgrund der voraussichtlich relativ kurzen Ehedauer über § 1579 Nr. 1 ergeben. Eine kurze Ehedauer ist i.d.R. anzunehmen, wenn zwischen Eheschließung und Zustellung des Ehescheidungsantrags an den Antragsgegner (Rechtshängigkeit der Scheidungssache[31]) lediglich bis zu 2 Jahre liegen[32], während eine Ehe von mehr als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr als kurz gewertet wird[33].

      Sollte J so früh wie möglich den Scheidungsantrag einreichen, wäre die Ehe zwischen J und M als kurz i.S.d. § 1579 Nr. 1 zu qualifizieren, so dass ein Ausschluss nach § 1579 Nr. 1 gerechtfertigt sein könnte.

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      Nach § 1579 Nr. 1 2. Hs. ist jedoch die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege/Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann.

      Selbst wenn die Kinderbetreuungszeit nicht einfach schematisch der Ehedauer hinzuzurechnen ist[34], kann J für den Zeitpunkt nach der Scheidung, jedenfalls bis T drei Jahre alt ist, Unterhalt gemäß § 1570 verlangen, so dass ein Ausschluss über § 1579 Nr. 1 ausscheidet.

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      Exkurs/Vertiefung:

      Sinn und Zweck des § 1579 Nr. 1 2. Hs. ist es, zu verhindern, dass einem Ehegatten, der längere Zeit nach der Scheidung mit der Kindesbetreuung beschäftigt war und demgemäß Unterhalt wegen Kindesbetreuung bezogen hat, der Folgeunterhalt nach den §§ 1571 Nr. 2, 1572 Nr. 2 und § 1573 III unter Hinweis auf eine kurze Ehedauer versagt werden kann[35].

      Der BGH hatte im Einklang mit dem Wortlaut des § 1579 Nr. 1 der Ehedauer auch die Zeit gleichgestellt, in der voraussichtlich künftig Unterhalt hätte verlangt werden können[36], was im Ergebnis dazu führte, dass § 1579 Nr. 1 praktisch gar nicht mehr anwendbar war, wenn aus einer nur sehr kurzen Ehe ein Kind hervorgegangen war. Addiert man in einem solchen Fall zur tatsächlichen Ehedauer die voraussichtlichen Kinderbetreuungszeiten hinzu, ergibt sich zumeist ein Zeitraum, der über drei Jahren liegt und somit nicht mehr als kurz i.S.v. § 1579 Nr. 1 anzusehen ist. Das BVerfG hatte diese Auslegung als unvereinbar mit Art. 2 I GG angesehen[37], so dass auch vor Neufassung des § 1579 Nr. 1 in verfassungskonformer Auslegung des Wortlautes die Hinzurechnung der Kindererziehungszeiten nicht schematisch erfolgen durfte, sondern nach Billigkeitserwägungen vorgenommen werden musste.

      Die derzeitige Fassung der §§ 1570, 1579 schaffen insoweit mehr Klarheit.

      2. Ausschluss gemäß § 1579 Nr. 7

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      Möglicherweise besteht aber ein Ausschluss des Unterhaltsanspruches nach § 1579 Nr. 7. Dazu müsste der J ein offensichtliches und schwerwiegendes Fehlverhalten zur Last gelegt werden können.

      § 1579 Nr. 7 stellt einen Auffangtatbestand zur Sanktionierung subjektiv vorwerfbaren ehewidrigen Verhaltens dar. Im Sinne dieser Norm sollen Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht und Solidarität bzw. andere Verstöße gegen Pflichten aus den §§ 1353 ff. geahndet werden können, wobei der anspruchstellende Ehegatte sich offensichtlich schwerwiegend ehewidrig verhalten haben muss[38]. Das Fehlverhalten darf nicht beiderseitig begangen sein bzw. es muss ein deutliches Übergewicht auf Seiten des anspruchstellenden Ehegatten bestehen[39], so dass die Unterhaltszahlung durch den Verpflichteten für einen objektiven Beobachter unerträglich erscheint[40].

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      Exkurs/Vertiefung:

      Obwohl das heute geltende Scheidungsrecht nicht auf dem Verschuldensprinzip, sondern auf dem Zerrüttungsprinzip basiert, bedarf es bei Anwendung des § 1579 Nr. 7 einer Verschuldensanalyse.

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      Da sich beide Ehegatten laut Sachverhalt untreu waren, besteht kein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei J liegendes einseitiges Fehlverhalten, so dass ihre kurze Affäre mit L nicht nach § 1579 Nr. 7 zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruches führen kann.

      3. Ausschluss gemäß § 1579 Nr. 8

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      Sofern ein Verhalten des Anspruchstellers sanktioniert werden müsste, das zwar nicht in den Nr. 1-7 aufgeführt ist, aber ebenso schwer wiegt und eine Unterhaltspflicht für den Anspruchsgegner objektiv unzumutbar erscheinen lässt, ermöglicht dies die Generalklausel des § 1579 Nr. 8[41].

      Vorliegend ist J kein einseitiges Fehlverhalten vorzuwerfen, das eine Unterhaltspflicht des M objektiv unzumutbar erscheinen ließe, so dass auch der Unterhaltsausschlussgrund des § 1579 Nr. 8 ausscheidet.

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      Exkurs/Vertiefung:

      Unabhängig von etwaig bestehenden Unterhaltsausschlussgründen i.S.d. § 1579, dürfte ein Ausschluss oder eine Reduzierung nach § 1579 1. Hs. ohnehin nur vorgenommen werden, wenn dennoch die Belange des beim Berechtigten lebenden gemeinschaftlichen Kindes gewahrt bleiben. Bei der nach § 1579 1. Hs. vorzunehmenden Billigkeitsabwägung zwischen den Interessen des Unterhaltspflichtigen und denen des gemeinsamen Kindes, stellt die Sicherstellung der ausreichenden Kinderbetreuung ein mit Vorrang zu behandelndes Moment dar[42], wobei eine unzulässige Beeinträchtigung der Kindesbelange i.d.R. vorliegt, wenn der/die Berechtigte aufgrund der Unterhaltsreduktion selbst arbeiten muss und sich deswegen nicht mehr ausreichend um das Kind kümmern kann oder wenn zur Deckung des eigenen Existenzminimums der Unterhalt des Kindes mit eingesetzt werden muss[43].

      4. Vertraglicher Ausschluss i.S.d. § 1585c bzw. Ausschluss i.S.d. § 1586

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      Ein vertraglicher Ausschluss nachehelicher Unterhaltsansprüche, der nach § 1585c grundsätzlich möglich ist, wurde zwischen J und M nicht vereinbart.

      Exkurs/Vertiefung:

      Um künftige Unterhaltsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden, muss die nacheheliche Unterhaltsvereinbarung gemäß § 1585c seit dem 1.1.2008 notariell beurkundet sein oder in Form eines gerichtlich protokollierten Vergleichs i.S.d. § 127a BGB abgegeben werden. Zu beachten ist zudem, dass ein vertraglich vereinbarter Unterhaltsverzicht gegen § 138 verstoßen und damit unwirksam sein kann[44].

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      Exkurs/Vertiefung:

      In Klausuren kann insbesondere auch die Tatsache relevant werden, dass die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nicht möglich ist (in praeteritum non vivitur). Anders ist es bei Sonderbedarf i.S.d. §§ 1585b I, 1613 II oder, wenn der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen oder wenn er in Verzug ist bzw. der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, §§ 1585b II, 1613 I.

      VI. Art der Unterhaltsgewährung

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      Gemäß § 1585 ist der Unterhalt monatlich im Voraus durch eine Geldrente zu zahlen.

      VII. Ergebnis

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      J hat folglich gegen M einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach den §§ 1569 ff. Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches besteht gemäß § 1580 eine Auskunftspflicht.


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