Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht. Susanne Benner

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      Ein Auskunftsanspruch wird üblicherweise im Wege einer Stufenklage (§ 254 ZPO) mit der Klage auf Unterhaltsleistung verbunden und die wertmäßige Anspruchsbezifferung wird bis zur Rechnungslegung vorbehalten[46]. Um das Unterhaltsverfahren zu beschleunigen, wurde mit Wirkung zum 1.9.2009 in § 235 II FamFG die Pflicht des Gerichts normiert, unter bestimmten Voraussetzungen anzuordnen, dass Antragsteller und Antragsgegner Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihre Einkünfte und ihr Vermögen erteilen müssen[47].

      B. Anspruch der J gegen M auf Zugewinnausgleich i.S.d. § 1378 i.V.m. §§ 1372 ff.

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      Darüber hinaus könnte J gegen M nach der Scheidung auch ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1378 i.V.m. §§ 1372 ff. zustehen. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der erhöhte Erwerb des einen Ehegatten zumeist erst durch die Arbeitsteilung in der Ehe ermöglicht oder zumindest gefördert worden ist[48].

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      Exkurs/Vertiefung:

      Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009[49] wurde das BGB mit Wirkung zum 1.9.2009 dahingehend geändert, dass nunmehr im Rahmen des Zugewinnausgleichs der Abbau von Schulden während der Zugewinngemeinschaft berücksichtigt wird und für die tatsächliche Höhe des Zugewinnausgleiches die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages maßgeblich ist. Durch die Änderung des Stichtages soll verhindert werden, dass die Eheleute ihr Vermögen zu Lasten des Partners verringern.

      Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt voraus, dass zwischen J und M eine wirksame Ehe bestanden hat, was oben bereits festgestellt wurde und sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

      I. Vorliegen einer Zugewinngemeinschaft

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      Gemäß § 1363 leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch einen formbedürftigen Ehevertrag i.S.d. §§ 1408, 1410 eine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

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      Exkurs/Vertiefung:

      Im LPartG, das am 1.8.2001 in Kraft getreten ist, war zunächst vorgesehen, dass gleichgeschlechtliche Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingingen, eine Erklärung darüber abgeben mussten, welchen Güterstand sie eingehen wollten. Die Entsprechung zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft hieß: Ausgleichsgemeinschaft. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde die Rechtslage im Lebenspartnerschaftsgesetz entsprechend angepasst, so dass die Zugewinngemeinschaft auch der gesetzliche Güterstand der eingetragenen Lebenspartner:innen wurde, vgl. § 6 LPartG. Seit dem 1.10.2017 ist die Eingehung einer Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich, so dass für alle Ehepaare das eheliche Güterrecht i.S.d. §§ 1363 ff. Anwendung findet, vgl. dazu auch Rn. 99.

      Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft ist seit dem 1.10.2017 nicht mehr möglich, so dass das LPartG zunehmend an praktischer Bedeutung verlieren wird.

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      Da J und M keine abweichende ehevertragliche Regelung getroffen haben, ist für sie der Güterstand der Zugewinngemeinschaft einschlägig.

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      Exkurs/Vertiefung:

      Es steht den Ehegatten frei, unter Einhaltung der Form des § 1410, jederzeit durch Vereinbarung den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise auszuschließen oder in den Grenzen des § 1409 eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Modalität festzulegen und z.B. bestimmte Vermögenskomplexe oder Erträge aus der Berechnung herausnehmen.

      II. Beendigung zu Lebzeiten

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      Des Weiteren müsste dieser Güterstand zu Lebzeiten beendet worden sein („anders als durch den Tod eines Ehegatten“, § 1372). Dies wird hier nach der Scheidung der Ehe gegeben sein.

      III. Zugewinnausgleichsforderung

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      Gemäß § 1378 I beträgt die Ausgleichsforderung die Hälfte der Differenz zwischen dem Zugewinn des Anspruchsgegners und dem Zugewinn des Anspruchstellers, wobei der Zugewinn nach § 1373 die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen darstellt[50].

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      Exkurs/Vertiefung:

      Während vor der Gesetzesänderung das Anfangsvermögen nicht negativ sein konnte, sondern mit Null angesetzt wurde, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten das Aktivvermögen überstiegen (vgl. § 1374 I a.F.), gilt dies seit dem 1.9.2009 nicht mehr, vgl. § 1374 III, der bestimmt, dass Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus, abzuziehen sind.

      Nach bis dato geltendem Recht wurde derjenige Ehegatte benachteiligt, der im Laufe der Ehe die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgte und zusätzlich eigenes Vermögen aufbauen konnte, da nicht nur die Schuldentilgung auf Seiten des anderen unberücksichtigt blieb, sondern zudem das eigene Vermögen, soweit es den Zugewinn des Partners überstieg, hälftig geteilt wurde.

      Auch nach der Gesetzesänderung verbleibt es jedoch dabei, dass Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt in die Zugewinngemeinschaft von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung (vgl. § 1624) erworben hat, keine Zugewinnausgleichsansprüche auslösen soll. Dies wird dadurch erreicht, dass dieses Vermögen – obschon nach der Eheschließung erworben – noch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, vgl. § 1374 II.

      Das Endvermögen bestimmt sich nach § 1375, das Anfangsvermögen nach § 1374 jeweils i.V.m. §§ 1376, 1377.

      1. Zugewinn des Anspruchsgegners

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      Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Endvermögens ist gemäß § 1384 die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

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      Exkurs/Vertiefung:

      Der Scheidungsantrag wird durch Einreichung der Antragsschrift bei Gericht anhängig, vgl. § 124 FamFG und mit Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner rechtshängig, vgl. § 124 FamFG i.V.m. § 261 ZPO.

      Anders als in einem allgemeinen Zivilverfahren werden in einem Scheidungsverfahren die Parteien nicht als Kläger und Beklagter, sondern als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet. Die Zustellung der Klage-/Antragsschrift erfolgt in der Praxis aufgrund der §§ 6, 12 GKG und des § 14 FamGKG grundsätzlich erst, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde. (Im ersten Rechtszug: 3 Gebühren in allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren, vgl. § 12 GKG i.V.m. Nr. 1210 KV GKG, und 2 Gebühren in Ehesachen, vgl. § 9 FamGKG i.V.m. Nr. 1110 KV FamGKG.)

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      Es ist hier davon auszugehen, dass das Endvermögen des M i.S.v. § 1375 I zum maßgeblichen Zeitpunkt 5000,– € beträgt. Um das Anfangsvermögen i.S.v. § 1374 zu errechnen, subtrahiert man von dem bei Eintritt in den Güterstand vorhandenen Vermögen eines Ehegatten die zu seinen Lasten bestehenden Verbindlichkeiten. Mithin weist das Anfangsvermögen des M einen Wert von 1000,– € auf, da von dem durch M in die Ehe eingebrachten Betrag in Höhe von 3000,– € Schulden in Höhe von 2000,– € abzuziehen sind. Folglich beträgt der Zugewinn des M 4000,– €.

      2. Zugewinn der Anspruchstellerin

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