Gewalt durch Gruppen. Detlef Averdiek-Gröner

Gewalt durch Gruppen - Detlef Averdiek-Gröner


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Frankreich 2 Luxemburg 2 Polen 2 Mali 2 Serbien 2 Bulgarien 2 Jemen 2 Mazedonien 2 Niederlande 2 Saudi-Arabien 2 Kasachstan 1 Elfenbeinküste 1 Aserbaidschan 1 Israel 1 Kamerun 1 Albanien 1 Ukraine 1 Sudan 1 VAE 1 Senegal 1

      Die Reihenfolge der am meisten vertretenen Staaten hat sich gegenüber der Auswertung mit Stand 11.1.2017 nicht wesentlich verändert. Demnach wurden in der Silvesternacht 2016 vor allem Iraker, Syrer, Deutsche und Afghanen kontrolliert.

      Zu der Bewertung der Nationalitäten ist anzumerken, dass eine Vielzahl der Personen offensichtlich ohne Vorlage eines Ausweisdokuments nach Deutschland eingereist ist. Die AG Silvester hat festgestellt, dass bei 289 der insgesamt 394 Asylantragsteller unter den 640 Personen, zu denen weitere Recherchen erfolgten, im AZR-Datensatz kein Ausweisdokument hinterlegt ist. Das entspricht 73 % der Asylantragsteller.

      Weiterhin haben Ermittlungen ergeben, dass von den 394 festgestellten Asylantragstellern 221, also mehr als die Hälfte, nicht aus Köln und dem angrenzenden Einzugsgebiet (Hürth, Bergheim, Bergisch Gladbach, Euskirchen, Frechen, Leverkusen, Langenfeld, Rösrath, Siegburg, Bonn, Bornheim, St. Augustin, Wesseling, Brühl, Rheinbach, Pulheim), sondern aus dem gesamten restlichen Bundesgebiet angereist waren.

      Als besondere Herausforderung im Rahmen der Analyse hat sich die vielfältige Erfassung von Alias-Personalien erwiesen.

      Zu 217 Personen waren im polizeilichen Datenbestand Alias-Personalien erfasst. Personendaten werden als Führungspersonalien im polizeilichen Datensystem bei der ersten Erfassung einer Person generiert. Diese werden nur dann geändert, wenn rechtmäßige Ausweisdokumente vorgelegt werden. Alle anderen abweichenden Daten werden als Alias-Personalien gespeichert.

      Auf Grundlage von Erfahrungswerten und polizeilichen Erkenntnissen sind für die kriminalfachliche Bewertung von Alias-Personalien folgende Unterscheidungen und Hinweise zu beachten:

      •In 59 Fällen wichen die Alias-Personalien erheblich (z. B. anderer Name, deutlich abweichende Schreibweise oder andere Staatsangehörigkeit) von der Führungspersonalie ab. In diesen Fällen ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die tatsächliche Identität verschleiert werden soll, um z. B. bestehende Suchvermerke und Fahndungsausschreibungen zu unterlaufen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verhindern oder mehrfach Sozialleistungen zu beziehen. 14 dieser 59 Personen waren bereits vor Silvester wegen anderer Straftaten (keine aufenthaltsrechtlichen Verstöße) erkennungsdienstlich behandelt worden, zu 25 Personen lag bereits eine Kriminalakte vor.

      •In acht Fällen lagen Alias-Personalien mit einem Geburtsdatum vor, gemäß dem die Personen jünger als 18 Jahre waren. In diesen Fällen ist erfahrungsgemäß in Erwägung zu ziehen, dass die Behandlung als unbegleiteter Minderjähriger angestrebt wird. Diese unterliegen nicht dem allgemeinen Verteilerschlüssel nach dem AufenthaltsG, sondern verbleiben in der Kommune, in der sie einen entsprechenden Asylantrag stellen. Im Falle strafrechtlicher Beurteilung findet das Jugendstrafrecht Anwendung. Zudem bietet der Rechtsstatus der Minderjährigkeit einen hohen Schutz vor Abschiebung.

      •In 150 Fällen wiesen Alias-Personalien nur geringfügige Abweichungen von den rechtmäßigen Personalien auf. In diesen Fällen ist es einerseits möglich, dass bei unterschiedlichen Behördenkontakten in verschiedenen IT-Anwendungen oder Dokumenten aufgrund von Verständigungs-, Übertragungs- oder Tippfehlern fehlerhafte Personalien erfasst wurden, andererseits kann die falsche Angabe auch bewusst erfolgt sein. Um die unterschiedlichen Personalien zu einer Person zusammenzuführen, werden die Alias-Personalien der jeweiligen Führungspersonalie in den polizeilichen Systemen zugeordnet.

      Des Weiteren wurden erkennungsdienstliche Behandlungen und Kriminalakten ausgewertet.

      Von den 641 überprüften Personen wurden 515 vor Silvester 2016 bereits erkennungsdienstlich behandelt, davon:

      •im Rahmen des Asylverfahrens (AsylG): 394 Personen,

      •wg. Verstoß gegen das AufenthG: 140 Personen,

      •wg. anderer Straftaten: 87 Personen.

      Asylantragsteller sind aufgrund einschlägiger Bestimmungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Die AG Silvester hat festgestellt, dass 394 der 641 Personen im Rahmen des Asylverfahrens erkennungsdienstlich behandelt wurden.

      Ausländer, die keinen Asylantrag gestellt haben, unterliegen dem AufenthaltsG. Wenn keine den Aufenthalt legitimierenden Dokumente vorgelegt werden können, besteht der Verdacht des illegalen Aufenthalts/der illegalen Einreise und eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt wegen des Verstoßes gegen das AufenthaltsG. Dies ist bei 140 Personen der Fall gewesen. Wenn Ausländer danach einen Asylantrag stellen, werden diese „Ursprungsverfahren“ in der Regel eingestellt.

      Unter den 87 Personen, die wegen anderer Straftaten erkennungsdienstlich behandelt wurden, befanden sich 42 Deutsche und drei EU-Ausländer. Die 87 Personen wurden insgesamt 129 Mal wegen anderer Straftaten auf Grundlage des § 81b StPO erkennungsdienstlich behandelt. Im Einzelnen waren die Gründe:

      •Diebstahlsdelikte 45

      •Körperverletzungsdelikte 19

      •Raubdelikte 18

      •Sexualdelikte 10

      •BTM-Delikte 8

      •Betrugs-, Urkundenfälschungsdelikte 8

      •Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 7

      •Sonstige Delikte 14

      Von Interesse war auch die Frage, ob es Wiederholungstäter aus dem letzten Silvestereinsatz gab. Die Staatsanwaltschaft Köln hat hinsichtlich der Verwendung der Daten der überprüften Personen in Strafverfahren vorgegeben, dass ein Abgleich auf die Daten der Beschuldigten der EG Neujahr zu begrenzen ist, gegen die ein Ermittlungsverfahren gemäß § 154f StPO wegen Abwesenheit oder eines anderen in ihrer Person liegenden Hindernisses vorläufig eingestellt wurde. Ein entsprechender Abgleich der AG Silvester ergab keinen Treffer. Insoweit ergaben sich keine neuen Ermittlungsansätze für die EG Neujahr.

      Um Hinweise auf die Motivationslage und Absichten der angereisten Gruppen junger Männer mit z. T. nordafrikanischer Herkunft sowie auf etwaige Verbindungen bzw. Absprachen zwischen den Gruppen zu erlangen, wertete die AG Silvester


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