Der Würger im Strohsack. Bernd Kaufholz
und Bauernstaates gewendet und um Unterstützung ersucht hätte.“
Zum Punkt „fahrlässigen Tötung“ durch Joachim Birr führt der Oberrichter aus: „Fahrlässigkeit liegt vor, weil der Angeklagte den Tod des Kindes zwar nicht beabsichtigt und gewollt, ihn aber unter Missachtung seiner Sorgfaltspflicht herbeigeführt hat.“
Abschließend hebt der Senat hervor, dass er sich „durchaus bewusst“ ist, dass ein derartiges Verbrechen „von besonderer Gesellschaftsgefährlichkeit ist, da ja im Mittelpunkt unserer gesellschaftlichen Verhältnisse der Mensch steht“. Von den „mannigfaltigen sozial-politischen Maßnahmen – speziell für Mutter und Kind – schlägt der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung den vom Justizministerium nicht nur erwünschten, sondern sogar geforderten Bogen zur weltpolitischen Lage: „Unermüdlich führt die Regierung der DDR aktiv den Kampf um die Erhaltung und Festigung des Friedens und sie ist eine der ersten in der Welt gewesen, die das Moskauer Abkommen über die Einstellung der Versuche mit atomaren Waffen unterzeichnet hat.“
Rechtsanwalt Eichholz legt Berufung gegen das Totschlagsurteil ein. Er sieht mildernde Umstände in den familiären Verhältnissen unter denen seine Mandantin litt. Er beantragt das Strafmaß aufzuheben.
Der 5. Strafsenat des Obersten Gerichts der DDR lehnt den Antrag am 10. Oktober 1963 als „offensichtlich unbegründet“ ab.
Joachim Birr wird am 4. Juli 1968 aus dem Gefängnis entlassen. Am 21. Februar 1969 wird die Reststrafe seiner Ehefrau Hanna auf Bewährung ausgesetzt und im März 1972 wird sie endgültig erlassen.
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