Recht für Pflegeberufe. Theo Kienzle
dürfen Medizinprodukte nur von denjenigen Mitarbeitern angewendet werden, welche aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Kenntnisse und praktischen Erfahrungen die Gewähr für eine sachgerechte Handhabung bieten. Dies regelt insbesondere die Medizinprodukte-Betreiberverordnung. Danach muss jeder Mitarbeiter in die ordnungsgemäße Verwendung von Medizinprodukten eingewiesen werden (§ 5 MPBetreibV). Zusätzlich verpflichtet das Heimrecht die jeweiligen Träger zur (regelmäßigen) Schulung der Mitarbeiter.32
Eine Verwendung nicht gekennzeichneter Medizinprodukte könnte den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigen und eine Haftung zur Folge haben. Schließlich ist zu beachten, dass geprüfte Medizinprodukte auch der Sicherheit des Pflegepersonals dienen.
3 Finanzierung Hilfsmittel
Die Finanzierung der Hilfsmittel erfolgt durch die Krankenkassen über § 33 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Finanziert werden jedoch nur diejenigen Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind.
Es werden nach dem Sozialrecht »Hilfsmittel« und »Pflegehilfsmittel« unterschieden. Letztere werden nicht von der Krankenversicherung, sondern der Pflegekasse finanziert (§ 40, Abs.1 SGB XI).
32 G
CE 02 B Menschen in der Selbstversorgung unterstützen
• Pflegedokumentationssysteme, (
• Intimitätsverletzungen, (
Bei den pflegerisch bedingten (und notwendigen) Verletzungen der Intimität der Patienten und Heimbewohnern sei vorab auf die Ausführungen im Kapitel CE 01, dort unter »Grundrechten« beim »Selbstbestimmungsrecht« verwiesen (
Wahrung der Grundrechte bedeutet, die pflegerischen und betreuenden Maßnahmen so zu gestalten, dass notwendige Verletzungen der Intimität das letzte Mittel sind. Dies bedeutet auch, dass pflegerische Maßnahmen dahingehend reflektiert werden,
• was unbedingt erforderlich ist und
• ob es Wege und Methoden gibt, welche die Intimsphäre wahren.
Zu nennen sei dabei beispielhaft, dass der Wunsch einer Frau, bei der Ganzkörperwäsche oder der Versorgung im Intimbereich nicht von einer männlichen Pflegekraft, sondern einer weiblichen versorgt zu werden, respektiert wird. Bedeutung hat im Zusammenhang auch die inzwischen als Standard anzusehende kultursensible Pflege.
CE 03 Erste Pflegerfahrungen reflektieren – verständigungsorientiert kommunizieren
Reflexion und Deutung erlebter Phänomene Auszubildende
• […]
• Eindringen in die Intimsphäre fremder Menschen/Verletzen der Intimsphäre, Grenzüberschreitungen […]
(BIBB 2019, S. 53)
Im Zusammenhang mit pflegerischen Handlungen ist ein Eindringen in die Intimsphäre fremder Menschen nicht zu vermeiden. Wichtig ist dabei den rechtlich korrekten Umgang zu beachten.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich bereits in den vorangegangen Kapiteln:
• zum »Selbstbestimmungsrecht« und vor allem den Grundrechten (
• »Schutz Privatsphäre« (
Verletzungen der Intimsphäre können bei der ausdrücklichen Ablehnung der zu Pflegenden sogar strafrechtliche Folgen haben, nämlich unter anderem dem Tatvorwurf der Nötigung nach § 240 StGB.33 Dies gilt umso mehr im Falle von Grenzüberschreitungen. Bei Kindern wäre sogar ein weiterer strafrechtlicher Vorwurf nach § 176 ff StGB (sexueller Missbrauch) möglich. Grenzüberschreitungen in rechtlicher Hinsicht liegen schließlich bei dem (unbefugten) Anfertigen von Fotografien vor.
33 (
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