Recht für Pflegeberufe. Theo Kienzle
id="ulink_25e6972e-8e68-53c5-a4be-e63815d4d849">11 Rspr. seit BGHZ 29, 33 = NJW 1959, 811
12 Zur Betreuung und zum Betreuungsverfahren ausführlich: (
13 Kostorz (2019), S. 71
14 Kostorz (2019), S. 116
15 Unter anderem die (EU-)DSGVO, das BDSG; (
16 Ausführlich zum Datenschutz unter: (
18 (
19 (
20 Zur Einwilligung ausführlich in Kapitel CE 05 (
21 Zur Notwehr ausführlich in Kapitel CE 06, (
22 dasselbe zum Notstand in diesem Kapitel (
23 Dazu zur ausführlichen Darstellung: (
24 BGHZ 29, 33 = NJW 1959, 811
25 Siehe ausführlich unter Kapitel CE 01 (
26 Näheres und ergänzend unter CE 05 A (
27 OLG Bremen, MedR 1984, 112
28 Schneider (1990), S. 101
29 Ergänzend dazu in CE 01 (
30 Dazu insbesondere Art. 6 GG etc. (
31 vgl. dazu § 8a SGB VIII (
CE 02 Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen
1 Dokumentation
Die Auszubildenden
• […]
• dokumentieren durchgeführte Pflegemaßnahmen und Beobachtungen in der Pflegedokumentation auch unter Zuhilfenahme digitaler Dokumentationssysteme und beteiligen sich auf dieser Grundlage an der Evaluation des Pflegeprozesses (I.1.f)
(BIBB 2019, S. 42)
1.1 Grundlagen Dokumentationspflicht
Sowohl Heime als auch Krankenhäuser sind gesetzlich zur Dokumentation verpflichtet.
• Für den Heimbereich ergibt sich dies unter anderem aus der Pflegeversicherung, d. h. aus §§ 105, 113 SGB XI sowie aus dem Heimrecht (also den jeweiligen Ländergesetzen dazu). Für die ambulante Pflege besteht die Dokumentationspflicht vor allem durch § 132a SGB V. Krankenhäuser sind zur Dokumentation insbesondere durch §§ 294, 302 SGB V verpflichtet.
• Der Gesetzgeber hat inzwischen im Rahmen des Rechts des Dienstvertrages das Rechtsverhältnis Arzt-Patient in den §§ 630a ff BGB geregelt, jedoch im Ergebnis nur dasjenige, was der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte bereits als sogenanntes »Richterrecht« festgelegt haben, übernommen.
Aus Platzgründen in Kürze die wesentlichen Regelungen:
• In § 630a Abs. 2 BGB wird festgelegt, dass die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat. Die bereits seit Jahrzehnten bekannte Aufklärungspflicht wurde nun in §§ 630c und e BGB festgelegt. Dies gilt sowohl für die Aufklärung