Recht für Pflegeberufe. Theo Kienzle

Recht für Pflegeberufe - Theo Kienzle


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id="ulink_25e6972e-8e68-53c5-a4be-e63815d4d849">11 Rspr. seit BGHZ 29, 33 = NJW 1959, 811

      CE 02 Zu pflegende Menschen in der Bewegung und Selbstversorgung unterstützen

      1 Dokumentation

      Die Auszubildenden

      • […]

      • dokumentieren durchgeführte Pflegemaßnahmen und Beobachtungen in der Pflegedokumentation auch unter Zuhilfenahme digitaler Dokumentationssysteme und beteiligen sich auf dieser Grundlage an der Evaluation des Pflegeprozesses (I.1.f)

      (BIBB 2019, S. 42)

      1.1 Grundlagen Dokumentationspflicht

      Sowohl Heime als auch Krankenhäuser sind gesetzlich zur Dokumentation verpflichtet.

      • Für den Heimbereich ergibt sich dies unter anderem aus der Pflegeversicherung, d. h. aus §§ 105, 113 SGB XI sowie aus dem Heimrecht (also den jeweiligen Ländergesetzen dazu). Für die ambulante Pflege besteht die Dokumentationspflicht vor allem durch § 132a SGB V. Krankenhäuser sind zur Dokumentation insbesondere durch §§ 294, 302 SGB V verpflichtet.

      • Der Gesetzgeber hat inzwischen im Rahmen des Rechts des Dienstvertrages das Rechtsverhältnis Arzt-Patient in den §§ 630a ff BGB geregelt, jedoch im Ergebnis nur dasjenige, was der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte bereits als sogenanntes »Richterrecht« festgelegt haben, übernommen.

      Aus Platzgründen in Kürze die wesentlichen Regelungen:

      • In § 630a Abs. 2 BGB wird festgelegt, dass die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat. Die bereits seit Jahrzehnten bekannte Aufklärungspflicht wurde nun in §§ 630c und e BGB festgelegt. Dies gilt sowohl für die Aufklärung


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