Handbuch Brandschutzbegehungen. Forum Verlag Herkert GmbH

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klassifiziert die Feuerlöscheinrichtung (z. B. Feuerlöschgeräte, Löschspraydose) nach der Leistungsfähigkeit.

      Nach der praktischen Ermittlung des Löschvermögens ist es möglich, zusammen mit der eingeführten Hilfsgröße, der Löschmitteleinheit (LE), die unterschiedlichen Feuerlöschertypen zu vergleichen. Die Löschmitteleinheiten einzelner Feuerlöscher aufaddiert, ergibt das mögliche Gesamtlöschvermögen mehrerer Feuerlöscher. Mit Zuhilfenahme der folgenden Tabellen ist eine Auswahl der Feuerlöscher möglich. Verschiedene Beispiele für normale und erhöhte Brandgefährdung im Anhang der ASR A2.2 zeigen das praktische Auslegen von Feuerlöscheinrichtungen in einer Arbeitsstätte.

      Die Löschmitteleinheiten bestehen nur für die Brandklassen A und B und können mit Hilfe des Löschvermögens aus der Tabelle 2 abgelesen werden. Für die Brandklassen C, D und F ist dieses nicht möglich.

      Für die Brandklassen C und D wird lediglich die Eignung festgestellt, ohne das Löschvermögen zu bestimmen, wobei für die Brandklasse F das Löschvermögen auf einem geeigneten Feuerlöscher vermerkt ist.

      Die Zahlen und Buchstaben geben das Löschvermögen in den jeweiligen Brandklassen an. Beispielsweise bedeutet die Kennzeichnung 21A, dass ein Löschvermögen von 21 (Prüfobjekt: 2100 mm x 500 mm) in der jeweiligen Brandklasse A (Holzstapel) besteht. Die Angabe 40F bedeutet auf einem Fettbrand-Feuerlöscher, dass dieser geeignet ist zum Löschen von Speiseölen und -fetten (Brandklasse F) und das das Löschvermögen ausreicht, 40 Liter davon unter Prüfbedingungen abzulöschen.

Löschvermögen
LEBrandklasse ABrandklasse B
15A21B
28A34B
355B
413A70B
589B
621A113B
927A144B
1034A
1243A183B
1555A233B

      Tab. 6: Zuordnung des Löschvermögens zu den Löschmitteleinheiten (ASR A2.2)

      Richtet der Arbeitgeber die Arbeitsstätte mit Feuerlöscher unterschiedlicher Brandklassen ein, muss das Löschvermögen für jede der vorhandenen Brandklassen ausreichend sein.

      Beschriftung Feuerlöscher

      Feuerlöscher müssen rot und einheitlich beschriftet sein. Die Beschriftung unterteilt sich in fünf Schriftfelder.

Inhalt der SchriftfelderBeispiel
Schriftfeld 1•Wort „Feuerlöscher“•Löschmittel•Füllmenge•Löscheinheiten
Schriftfeld 2•Bedienungsanleitung•Brandklassen
Schriftfeld 3•Warnhinweise•Beschränkungen
Schriftfeld 4•Allgemeine Hinweise
Schriftfeld 5•Herstellername

      Auslegungsbeispiele für die Ausstattung mit Feuerlöschern

      Beispiel 1: normale Brandgefährdung

Verwaltungsgebäude einer Werft
Vorhandene BrandklassenA
Betriebsgröße in m2500
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungnormale Brandgefährdung

      Ergebnis:

normale Brandgefährdung = Grundausstattung
Tabelle 1 ergibt die Forderung nach 21 LE.
Gewählt werden Pulver-Feuerlöscher mit Löschvermögen 21A und 113B (Herstellerangabe), was nach Tabelle 1 für diesen Feuerlöscher 6 LE entspricht.
21 LE geteilt durch 6 LE je Feuerlöscher ergeben praktisch 4 Feuerlöscher dieses Typs.

      Beispiel 2: erhöhte Brandgefährdung

Küchemit 3 Kleinfritteusen mit einer Füllmenge von je 10 Litern Speiseöl
Vorhandene BrandklassenA und F
Betriebsgröße in m2180
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungerhöhte Brandgefährdung

      Ergebnis:

erhöhte Brandgefährdung = Grundausstattung + zusätzliche Maßnahmen
Tabelle 1 ergibt die Forderung nach 12 LE, so dass bei mind. 6 LE je Feuerlöscher 2 Feuerlöscher als Grundausstattung erforderlich wären. Dazu wären wegen der Brandklasse F zusätzliche Fettbrand-Feuerlöscher notwendig.

      Um eine Gefährdung der Beschäftigten durch Verwechslungen zu vermeiden und eine Doppelausstattung auszuschließen, erfolgt die Ausstattung mit Feuerlöschern, die für die Brandklassen A und F geeignet sind. Der gewählte Feuerlöschertyp hat ein Löschvermögen von 21A, 113B und 75F je Gerät (Herstellerangabe), was nach Tabelle 1 für diese Bauart 6 LE für die Brandklasse A entspricht.

      In den Anhängen der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 sind weitere Beispiele für das Ermitteln der Grundausstattung, für das Abweichen von dieser sowie Beispiele für normale und erhöhte Brandgefährdung gerechnet und ausführlich erläutert.

      

1.3 Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

      Im Betrieb sind i. S. d. Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“ folgende Erste-Hilfe-Mittel vorzuhalten:

      Verbandkästen

BetriebsartZahl der BeschäftigtenKleiner Verband- kastenGroßer Verband- kasten
Verwaltungs- und Handelsbetriebe1–501-
51–300-1
301–600-2
für je 300 weitere Beschäftigte-+1
Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe1–201-
21–100-1
101–200-2
für je 100 weitere Beschäftigte-+1

      Tab. 7: Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen (Quelle: Tabelle 1 ASR A4.3)

      Verbandkästen sind so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Alle Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ersten Hilfe, wie auch zusätzlich im Betrieb vorhandene Rettungstransportmittel und Rettungsgeräte, sind so zu positionieren, dass diese ständig zugänglich und erkennbar sind. Diese Einrichtungen sind gem. ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ dauerhaft zu kennzeichnen. Das Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädlichen Einflüssen (z. B. Verunreinigungen, Nässe und hohen Temperaturen) geschützt ist. Zudem ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit und nach Ablauf des Verfallsdatums das Material zu ergänzen bzw. zu ersetzen. Über eine Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob im Betrieb über die Grundausstattung (gemäß Tabelle) hinaus zusätzliche Mittel zur Ersten Hilfe notwendig sind.

      Meldeeinrichtungen

      In Arbeitsstätten sind ständig zugängliche Meldeeinrichtungen wie (z. B. Telefone mit Angabe der Notrufnummer) zum unverzüglichen Absetzen eines Notrufs vorzuhalten. Diese Meldeeinrichtungen müssen stets zugänglich und funktionsfähig sein.

      Rettungstransportmittel und Rettungsgeräte

      Es ist zu prüfen, ob für den innerbetrieblichen Rettungstransport aufgrund z. B. betrieblicher Entfernungen oder Verhältnisse eigene betriebliche Rettungstransportkapazitäten erforderlich sind; dies ist über eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. In Betrieben, in denen der öffentliche Rettungsdienst seine Aufgabe vor Ort durchführen


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