Handbuch Brandschutzbegehungen. Forum Verlag Herkert GmbH
Bei der Einhaltung dieser Regelwerke ist dem Brandschutz nach geltendem Recht ausreichend Rechnung getragen.
Im Gegensatz zu den verbindlichen Rechtsvorschriften sind andere Papiere zum Brandschutz nicht bindend. Hierzu gehören z. B. Hinweispapiere, Mustervorschriften der Bauministerkonferenz oder fachliche Hinweise der Feuerwehr. Eine Berufung auf diese Regelwerke kann eine Nachrüstungsforderung allein nicht stützen.
Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, sein Gebäude in brandschutzrechtlicher Hinsicht immer auf dem neuesten Stand zu halten, gibt es nur dann nicht, insoweit das Arbeitsschutzrecht für Arbeitsstätten und deren Nutzung den „Stand der Technik“ i. S. v. § 10 Abs. 2 BetrsichV nicht für verbindlich erklärt (z. B. im Gefahrstoffrecht oder beim Betreiben von überwachungsbedürftigen Anlagen i. S. v. § 2 Nr. 30 ProdSG). Eine bauliche Anlage kann allenfalls nur dann bestandsgeschützt sein, wenn sie genehmigt und genehmigungskonform errichtet worden ist (formeller Bestandsschutz) oder wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung dem geltenden Recht entsprochen hat (materieller Bestandsschutz) und danach jeweils nicht rechtswidrig geändert worden ist. Die Nachweispflicht über das Vorliegen eines Bestandsschutzes liegt beim Eigentümer bzw. dem Bauherrn oder seinem Vertreter. Ist für Bau und Betrieb hingegen der Stand der Technik maßgeblich, so kann es mit Blick auf die mit dem Schutzziel der Arbeitsschutzgesetzgebung verbundenen menschenrechtlichen Anforderungen aus Art. 2 Abs. 2 GG keinen Bestandsschutz hierfür geben. Auch bauliche Anlagen müssen dann ggf. ertüchtigt werden, damit dieser Standard eingehalten werden kann.
Unter passivem Bestandsschutz versteht man die Erhaltung der rechtmäßig errichteten Anlage im Zustand der bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften, selbst wenn sich diese im Laufe der Zeit geändert haben. Renovierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen sind zulässig, soweit sie einer funktionsgerechten Erhaltung des Objekts dienen und sich an der genehmigten Nutzungsart nichts geändert hat (aktiver Bestandsschutz).
Werden Belange der oben genannten verbindlichen Vorschriften verletzt, so kann dies den Bestandsschutz unter bestimmten Umständen beeinträchtigen. Im Folgenden wird aufgeführt, wann und wie der Bestandsschutz aufgrund des Brandschutzes durchbrochen wird.
Geltungsbereich des Bestandsschutzes
Steht eine bauliche Anlage unter Bestandsschutz, so betrifft dies grundsätzlich nur die baulichen Bestandteile. Der Bestandsschutz gilt z. B. nicht für Lagerbestimmungen von Gefahrstoffen. Dies kann beispielsweise das gemeinsame Lagern von Gefahrstoffen oder maximal zulässige Lagermengen betreffen. Ändern sich diesbezüglich entsprechende Vorschriften oder Gesetze, so sind diese auch in Bestandsgebäuden anzuwenden.
Ebenfalls nicht bestandsgeschützt sind die zur baulichen Anlage gehörenden Planunterlagen, wie z. B. der Feuerwehrplan oder Flucht- und Rettungspläne. Vielmehr gibt es für derartige Planunterlagen Fristen, in welchen diese zu überprüfen und ggf. anzupassen sind.
Auch technische Anlagen, wie z. B. eine Brandmelde- oder Sprinkleranlage, unterliegen nur bedingt dem Bestandsschutz, denn diese müssen je nach Angabe des Herstellers gewartet und ggf. bei sicherheitstechnisch relevanten Neuerungen angepasst werden. Eine Neuauslegung, z. B. hinsichtlich des Überwachungsumfangs, der Überwachung einzelner Räume oder anderer vergleichbarer Parameter einer Anlage, muss jedoch nicht vorgenommen werden.
Steht eine bauliche Anlage unter Bestandsschutz, so betrifft dieser also keinesfalls alle Bestandteile der baulichen Anlage.
2.2 Organisation Brandschutzbegehung
Regelmäßige Brandschutzbegehungen im Unternehmen sind unerlässlich, da man seine betriebliche Brandschutzorganisation immer auf einem aktuellen Stand halten will. Brandschutzbegehungen sollten immer den dreigliedrigen Aufbau
• | organisatorischer Brandschutz, |
• | baulicher Brandschutz und |
• | anlagentechnischer Brandschutz |
berücksichtigen. Es empfiehlt sich, vorgefertigte Checklisten bei der Begehung zu nutzen.
Die Begehungen sollten immer dokumentiert werden, damit der Nachweis rechtskonformen Handelns geführt werden kann.
Betriebliche Brandschutzbegehungen sollen
• | zum Erkennen von Schwachstellen im betrieblichen Brandschutz, |
• | zur Kontrolle der Durchführung von festgelegten Schutzmaßnahmen und |
• | zur Beobachtung der Wirksamkeit von festgelegten Maßnahmen |
dienen.
Entsprechend den gesetzlichen Grundlagen, z. B. im § 22 „Notfallmaßnahmen“ DGUV Vorschrift 1 und im § 10 Arbeitsschutzgesetz, hat der Unternehmer die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. Um diese Forderung umsetzen zu können, müssen in regelmäßigen Abständen alle für den Brandschutz im Betrieb relevanten Punkte kontrolliert und überwacht werden.
Die Intervalle der internen Betriebsbegehungen sollten sich an der Gefährdungsbeurteilung nach ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ orientieren. Begehungsintervalle können täglich (z. B. bei hoher Brandgefährdung), wöchentlich oder monatlich erforderlich sein. Entscheidend für die Begehungsintervalle sind die eigene Risikoabschätzung oder auch versicherungsvertragliche Vorgaben. Befragen Sie im Zweifel Ihr Versicherungsunternehmen, damit Sie im Fall des Falles keine böse Überraschung erleben.
Generell können Umbauphasen als besonders kritische Zeiträume angesehen werden. Insbesondere bei der Durchführung von Heißarbeiten ist die Brandgefahr extrem hoch. Während und nach Umbaumaßnahmen sind die betroffenen Bereiche regelmäßig zu begehen. Der Abstand der Begehungen ist im umgebauten Bereich in der ersten Zeit nach dem Umbau entsprechend kürzer einzuteilen.
Bei Schadensereignissen im Betrieb ist spätestens nach Bekanntwerden der Brandursache eine Begehung durchzuführen und alle Bereiche im Unternehmen sind mindestens auf die Brandursache hin zu kontrollieren.
Für die Durchführung einer Brandschutzbegehung im Betrieb sollten im Brandschutz sachkundige Personen hinzugezogen werden, sofern aus gesetzlichen oder versicherungstechnischen Gründen keine Pflicht zur Stellung eines Brandschutzbeauftragten besteht. Diese Personen sollen über eine ausreichende Sach- und Fachkunde in den Bereichen organisatorischer, baulicher, anlagentechnischer und abwehrender Brandschutz sowie betriebsspezifischer Besonderheiten, wie z. B. die Organisation einer Evakuierung im Brandfall, verfügen. Beachten Sie auch hier die Vorgaben der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, welche bei Vorliegen von erhöhter Brandgefährdung den Einsatz eines Brandschutzbeauftragten empfiehlt.
Sollte der Einsatz eines Brandschutzbeauftragten erforderlich sein, ist über den zeitlichen Aufwand und die Abstände zwischen den Begehungen eine Abschätzung zu treffen, bezogen auf folgende Faktoren: Betriebsgröße, Risikofaktoren und betriebsspezifische Besonderheiten.
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