Handbuch Brandschutzbegehungen. Forum Verlag Herkert GmbH
Sollte dies nicht gegeben sein, sind über die Gefährdungsbeurteilung geeignete Transportmittel festzulegen und im Betrieb vorzuhalten.
Erste-Hilfe-Räume
Die Voraussetzungen, unter denen das Unternehmen verpflichtet ist, einen Erste-Hilfe-Raum vorzuhalten, stellen einen Kompromiss zwischen dem Anspruch eines Verletzten auf optimale Versorgung im Rahmen der Ersten Hilfe und des Anspruchs des Betriebs auf Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit einer solchen Einrichtung dar.
Unabhängig vom Gewerbezweig, der Art der Tätigkeit und dem betrieblichen Unfallgeschehen muss derjenige Betrieb einen Erste-Hilfe-Raum aufweisen, in dem mehr als 1.000 Versicherte beschäftigt werden. Maßgebend für die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raums ist nicht die Gesamtzahl der Versicherten eines Unternehmens, sondern die Anzahl der gewöhnlich gleichzeitig an einer Betriebsstätte anwesenden Versicherten. Das ist z. B. der Fall, wenn während der am stärksten belegten Schicht der Grenzwert überschritten wird.
Die Anzahl der zu versorgenden Verletzten rechtfertigt den finanziellen Aufwand für diese Einrichtung auch, wenn diese nicht immer voll genutzt werden kann.
Erfordern die Art des Betriebs und sein Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe, muss schon bei mehr als 100 Mitarbeitern im Unternehmen ein Erste-Hilfe-Raum vorgehalten werden. Das Unternehmen hat anhand der in der Vergangenheit erforderlichen Ersten Hilfe und der aufgrund der Art des Betriebs möglichen Gefährdungen das künftige Unfallgeschehen im Rahmen der Evaluation seiner Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen und dementsprechend über die Notwendigkeit eines Erste-Hilfe-Raums zu entscheiden.
1.4 Richtwerte/Empfehlungen für Prüffristen
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Diese grundlegende Anforderung erfasst damit auch weitere sicherheitstechnische Anlagen, die z. B. in der Verkaufsstättenverordnung (VkVO Baden-Württemberg, Stand 2017) erfasst sind, auch wenn diese in der MBO selbst nicht genannt sind, wie bspw. Brandmeldeanlagen. Die Verpflichtung wendet sich unmittelbar an die Bauherrschaft bzw. an den Betreiber. Weitere geltende Auflagen in den einzelnen Bundesländern müssen darüber hinaus auch beachtet werden, z. B. die Bauordnung für elektrotechnische Betriebsräume, die Leitungsanlagen-Richtlinie, die Löschwasser-Rückhalterichtlinie, die Prüfverordnungen usw. Zudem müssen die geltende Baugenehmigung, die Forderungen aus der Baugenehmigung und/oder die aus den Brandschutzkonzepten bzw. weitergehenden Auflagen der Bauaufsichtsbehörden und die privatrechtlichen Auflagen der Versicherungen eingehalten werden. Die individuell geltenden Prüfintervalle für die gesamte brandschutztechnische Gebäudetechnik (Sonderregelung oder lt. BetrSichV) sind unabhängig davon einzuhalten.
Prüfintervalle am Beispiel Baden-Württemberg
Gemäß § 30 (1) VkVO BW gilt:
Vor der ersten Inbetriebnahme, bei wesentlichen Änderungen sowie im Zyklus von mindestens drei Jahren sind folgende Anlagen durch einen anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebsbereitschaft zu prüfen:
1. | Sprinkleranlagen |
2. | Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen |
3. | Sicherheitsbeleuchtung |
4. | Brandmeldeanlagen |
5. | Sicherheitsstromversorgungsanlagen |
Beispielhafte Aufstellung weiterer Prüffristen von brandschutztechnisch relevanten Anlagen
Prüfgegenstand | Art und Umfang der Prüfung | Prüfintervall | Qualifikation des Prüfers | Rechtsgrundlage |
Rauchabzugsanlagen (RWA) | regelmäßige Kontrolle der Inspektion und Wartung | einmal jährlich | Sachkundiger | Wartungshinweise der Hersteller |
auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit | alle drei Jahre | Sachverständiger | § 30 VkVO BW | |
Feuerlöscher | Sichtprüfungen | regelmäßig durch den Betreiber | § 22 DGUV Vorschrift 1 | |
auf Funktionsfähigkeit | alle zwei Jahre | Sachkundiger | ASR A2.2 | |
autom. Schiebetüren in Rettungswegen | auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit | vor der ersten Inbetriebnahmeund nach einer wesentlichen Änderungsowie wiederkehrend nach einem Jahr | Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen (Rheinland-Pfalz) | |
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen | auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit | vor der ersten Inbetriebnahmeund nach einer wesentlichen Änderungsowie wiederkehrend nach drei Jahren | Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen (Rheinland-Pfalz) | |
auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit auf Veranlassung des Betreibers | vor der ersten Inbetriebnahme,unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung,vor einer Wiederinbetriebnahmesowie wiederkehrend mindestens alle drei Jahre | Sachverständiger | Prüfverordnung Schleswig-Holstein | |
Sprinkleranlagen | Überwachung und Kontrolle | regelmäßig | diese Arbeiten müssen durch geeignetes und eigens hierfür zuständiges, unterwiesenes Personal des Betreibers durchgeführt werden | VdS 2496:2014-08 (05) |
auf Wirksamkeit und Betriebssicherheit | vor der ersten Inbetriebnahme,wiederkehrend alle drei Jahreund nach wesentlichen Änderungen | Sachverständiger | TPrüfVO Sachsen- Anhalt | |
Wandhydranten | auf Funktionsfähigkeit und Sicherheit | regelmäßig wiederkehrend jährlich | Sachkundiger | VdS 2029:2000-10(02) |
Tab. 8: Diese Auflistung ist nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft. Sie ist durch weitere relevante und gültige Vorschriften und Gesetze, bezogen auf das jeweilige Bundesland sowie ggf. branchen- und betriebsspezifische Vorschriften zu ergänzen.
2.1 Allgemeines zum Bestandsschutz
Der Bestandsschutz sichert Eigentümern zu, dass der Staat nachträglich grundsätzlich keine Anforderungen an bauliche Anlage stellen kann. Eine bauliche Anlage darf weiterhin so genutzt werden, wie es ursprünglich genehmigt wurde. Der Bestandsschutz soll bezwecken, dass bauliche Anlagen nicht ohne Weiteres aufgrund einer Gesetzesänderung verändert werden müssen. Allgemein wird der Bestandsschutz aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14) abgeleitet. Die vom Staat unbeeinträchtigte Erhaltung und Nutzung des Eigentums hat jedoch ihre Grenzen dort, wo Grundrechte Dritter betroffen sind. Außerdem bleibt dem Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz vorbehalten, Inhalte und Grenzen des Eigentums zu bestimmen.
Der Bestandsschutz hat folglich seine Grenzen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. So gelten die Grundsätze des Bestandsschutzes beim Thema Brandschutz, als ein Teilgebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, nur mit Einschränkungen. Im folgenden Artikel werden diese Grenzen bzw. Einschränkungen genauer erläutert.
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (§ 14 MBO).
Dies wird im Regelfall durch Einhaltung der folgenden verbindlichen Regelwerke (des jeweiligen Bundeslands entsprechend, nicht vollständig) erreicht:
• | Landesbauordnung |