Bilanzbuchhalter-Handbuch. Группа авторов
Inanspruchnahme für Rechtskosten zuzüglich der von der gegnerischen Seite geltend gemachten Ansprüche.
1796Wurden die Risiken bereits bei anderen Positionen des Jahresabschlusses, z. B. bei der Bewertung der Forderungen, berücksichtigt, so ist dies bei der Bemessung der Rückstellung zu beachten.
1797 1797 Die GmbH führt einen Prozess gegen einen Handwerker, wegen einer mangelhaft erbrachten Instandhaltungsleistung. Die Kosten unter Berücksichtigung der zum 31. 12. 01 angerufenen Instanz belaufen sich auf 10 000 €. Es ist damit zu rechnen, dass das Verfahren im Geschäftsjahr 02 in die nächste Instanz gehen wird und die Kosten dann auf 15 000 € steigen werden. Die GmbH geht – auch nach der Rechtslage – davon aus, dass für sie kein Risiko besteht und die gegnerische Partei in jedem Fall für die Kosten aufkommen muss. Der Prozessgegner wird auch aufgrund seiner Vermögenslage die Kosten tragen können.
Ungeachtet der Erfolgsaussichten muss eine Rückstellung gebildet werden. Dabei ist von den Verhältnissen am Bilanzstichtag auszugehen.
1798Wechsel, die am Bilanzstichtag im Besitz des Unternehmens sind, sind zu aktivieren und bei der Ermittlung der Pauschalwertberichtigung auf Forderungen zu berücksichtigen. Eventuell ist auch eine Einzelwertberichtigung zu bilden. Für weitergegebene Kundenwechsel, die am Bilanzstichtag noch nicht fällig sind, besteht – obwohl die Forderung wirtschaftlich ausgeglichen ist – wegen des möglichen Rückgriffs der Wechselgläubiger ein Risiko gem. § 364 Abs. 2 BGB. Für diese ungewissen Verbindlichkeiten muss eine Rückstellung gebildet werden. Das kann nach dem Einzel-, dem Pauschal- und dem gemischten Verfahren erfolgen.
1799Die Höhe der Rückstellung wird von der „Wertaufhellungstheorie” bestimmt (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; BMF-Schreiben IV B 2 – S 2137 – 6/74). Für die bis zum Tag der Bilanzerstellung eingelösten Wechsel kann grundsätzlich weder eine Einzel- noch eine Pauschalrückstellung gebildet werden.
1800Eine Einzelrückstellung kann nur dann beibehalten werden, wenn die Einlösung vor dem Tag der Bilanzerstellung auf einer wertbeeinflussenden Tatsache beruht, d. h. die Einlösung war nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag tatsächlich gefährdet.
1801Für die Pauschalrückstellung ist der sich aus den Erfahrungen vorangegangener Geschäftsjähre ergebende Vomhundertsatz maßgeblich. Sind die weitergegebenen Wechsel im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zum Teil eingelöst worden, so darf die Rückstellung die Gesamtsumme der am Tag der Bilanzaufstellung noch nicht eingelösten Kundenwechsel nicht übersteigen.
1802 1802 Der Gesamtbetrag der zum 31. 12. 01 weitergegebenen unterwegs befindlichen Wechsel beläuft sich auf 500 000 €. Nach den Erfahrungen aus Vorjahren ist mit einem voraussichtlichen Ausfall von 3 % zu rechnen. Am Tag der Bilanzerstellung, dem 20. 3. 02, sind noch nicht eingelöste weitergegebene Wechsel mit einem Nennwert von 10 000 € in Umlauf.
1803Im Falle eines Rechtsstreits wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen und der damit entstehenden Schadenersatzansprüche ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) zu bilden. Wegen der Passivierungspflicht in der Handelsbilanz ist die Rückstellung in die Steuerbilanz zu übernehmen (§ 5 Abs. 1 EStG).
1804Die Bewertung in der Handelsbilanz erfolgt nach vernünftiger kaufmännischer Vorsicht zum jeweiligen Bilanzstichtag. Die Bewertung in der Steuerbilanz regelt § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Bei einer Laufzeit der Verbindlichkeit von 12 Monaten und länger ist die Rückstellung mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e i. V. mit Nr. 3 EStG).
1805Die Rückstellung darf erst dann aufgelöst werden, wenn der eingeforderte Anspruch rechtskräftig abgewiesen worden ist.
1806Eine Jubiläumszuwendung ist jede Einmalzuwendung in Geld oder Geldeswert an den Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums, die dieser neben den laufenden und anderen sonstigen Bezügen erhält. Dazu gehören auch zusätzliche Urlaubstage im Jubiläumsjahr.
1807Die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums darf nicht von anderen Bedingungen als der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Jubiläumszeitpunkt abhängig gemacht werden.
1808Steuerlich liegt ein Dienstjubiläum nur dann vor, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses (Jubiläumsarbeitszeit) durch fünf Jahre ohne Rest teilbar ist. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Zuwendung anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen des Eintritts in den Ruhestand höchstens fünf Jahre vor Ableisten der vollen Jubiläumsarbeitszeit gewährt wird (BMF-Schreiben vom 29. 10. 1993, BStBl I S. 898). Nach § 5 Abs. 4 EStG ist die Bildung einer Rückstellung an folgende Voraussetzungen gebunden:
Die Zusage gegenüber dem berechtigten Arbeitnehmer muss schriftlich erteilt sein. |
Das Dienstverhältnis muss mindestens 10 Jahre bestanden haben. |
Das Dienstjubiläum muss das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzen. |
Das BMF-Schreiben IV C 6 – 5 – S 2137/07/10002 v. 8. 12. 2008 weist die folgenden Regeln für Ansatz, Bewertung und Bilanzberichtigung von Rückstellungen für Dienstjubiläen aus:
Die Rückstellung ist zulässig, wenn das Dienstverhältnis 10 Jahre bestanden und die Zuwendung ein Dienstverhältnis von 15 Jahren voraussetzt. Durch die 10-Jahres-Frist wird die Fluktuation pauschal berücksichtigt. |
Nur Dienstzeiten nach dem 31. 12. 1992 dürfen berücksichtigt werden. |
Die Zusage muss schriftlich erteilt werden. |
Für die Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer stirbt oder wegen Invalidität vorzeitig ausscheidet. |
Zur Bewertung ist ein Pauschalverfahren zulässig. Die Teilwerte werden in einer Tabelle vorgegeben. |
1809Für die Bewertung der zugesagten Leistungen sind die Wertverhältnisse am jeweiligen Bilanzstichtag maßgebend, nicht die in Zukunft erwarteten Werte. Die Bewertung kann nach dem Teilwertverfahren oder nach dem Pauschalwertverfahren erfolgen.
1810Der Teilwert der Verpflichtung zur Leistung der einzelnen Jubiläumszuwendung ist nach versicherungsmathematischen Regeln als Barwert der künftigen Zuwendung am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge zu ermitteln. Bei der Bewertung ist zur Ermittlung des Teilwerts eine Abzinsung von mindestens 5,5 % vorzunehmen (vgl. BMF-Schreiben v. 29. 10. 1993, BStBl I S. 898).
1811Das Pauschalwertverfahren erfolgt unter Zugrundelegung einer in H 5.7 Abs. 1 Nr. 22 EStH dargestellten Tabelle.
1812Grundlage