Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern - Hans-Peter Hübner


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die Möglichkeit der Verweigerung der Angabe der Konfessionszugehörigkeit in bestimmten Fällen (z. B. bei der Aufnahme in ein Krankenhaus)18 finden hier ihre Grundlage. Gemäß Art. 140 GG/136 Abs. 3 WRV besteht ein behördliches Fragerecht mit korrespondierender Auskunftspflicht nur, wenn davon Rechte und Pflichten auch im staatlichen Bereich abhängen (z. B. die Konfessionsangabe bei der Meldebehörde im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer) oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert (z. B. Volkszählung19).

       Fallbeispiel 2:

       Am staatlichen Gymnasium in X. ist es üblich, dass täglich zu Beginn des Unterrichts ein gemeinsames überkonfessionelles Schulgebet gesprochen wird. Schülern und Schülerinnen, die nicht am Schulgebet teilnehmen wollen, ist es gestattet, dem Klassenraum während der Verrichtung des Gebets fernzubleiben. Die Eltern des zehnjährigen Siegfried S., der als Einziger in seiner Klasse nicht am Schulgebet teilnimmt, verlangen die Abschaffung des Schulgebets, weil Siegfried aufgrund seiner Nichtteilnahme in eine Außenseiterrolle gerate.

       Muss das Schulgebet eingestellt werden?

       Fallbeispiel 3:

       Der freiberufliche Architekt Markus Möglich beantragt im Zusammenhang mit seiner Einkommensteuererklärung, „die Finanzbehörde möge in geeigneter Weise sicherstellen, dass die von mir gezahlte und noch zu zahlende Einkommensteuer keine Verwendung oder Mitverwendung für militärische Rüstungszwecke findet.“ Außerdem fordert er, dass die laufenden Einkommensteuervorauszahlungen entsprechend dem Anteil des Verteidigungshaushalts am Gesamthaushalt der Bundesrepublik Deutschland herabgesetzt, und falls dies nicht zulässig sei, ihm die Hinterlegung dieses Teils der Vorauszahlungen auf einem Sperrkonto gestattet werde. Zur Begründung führt er aus, dass es ihm sein Gewissen verbiete, diesen Teil der Steuern als mittelbaren Beitrag für Kriegszwecke zu leisten. Wie ist die Rechtslage?

      –die


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