Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern - Hans-Peter Hübner


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des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland war im Parlamentarischen Rat ein gemeinsamer Antrag von CDU/CSU, Zentrum und Deutscher Partei, den ursprünglichen „Herrenchiemseer Entwurf“ um einen Kirchenartikel zu ergänzen, an föderalistischen Bedenken und an der Warnung gescheitert, die als Provisorium gedachte neue Verfassung zu überfrachten. Schließlich fand ein Vorschlag u. a. des FDP-Abgeordneten und späteren ersten Bundespräsidenten Theodor Heuss Zustimmung, die Artikel 136 bis 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung in das Bonner Grundgesetz zu integrieren.

      Klaus Schlaich hat diesen Öffentlichkeitsanspruch wie folgt skizziert:

      b)Säulen des Staatskirchenrechts

      Es sind im Wesentlichen die folgenden tragenden Grundsätze („Säulen“), die unser staatskirchenrechtliches System bestimmen:

      –die Religionsfreiheit (Art. 4 GG),

      –die grundsätzliche Trennung von Staat und Kirche: „Es besteht keine Staatskirche.“ (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 1 WRV),

      –das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV; Gleichstellung der Weltanschauungsgemeinschaften in Art. 137 Abs. 7 WRV),

      –der Korporationsstatus (Kirchen- und Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV),

      –das Vertragsstaatskirchenrecht (vertragliche Regelungen zwischen Staat und Kirchen oder Religionsgemeinschaften, (vgl. z. B. den bayerischen Kirchenvertrag vom 15. November 1924 – RS 110 – und den auf Bundesebene vereinbarten Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 – RS 192).

      Dieses System zeichnet sich aus durch die Bestimmung des Staates

      –als weltanschaulich religiös neutraler Staat (Grundsatz der Neutralität),

      –der sich mit keiner auf seinem Gebiet vorhandenen Religion oder Weltanschauung identifizieren darf (Grundsatz der Nicht-Identifikation),

      –der diese Religionen und Weltanschauungen formal gleich zu behandeln hat (Grundsatz der Parität), was freilich nicht ausschließt, dass an tatsächlich bestehende Unterschiede angeknüpft werden kann (z. B. Größe, Relevanz in der Öffentlichkeit usw.),

      –der die Eigenständigkeit und die Selbstbestimmung der Kirchen und der Religionsgemeinschaften innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze anerkennt und gewährleistet und ihnen hierfür das Wirken in den Formen des öffentlichen Rechts ermöglicht,

      –der schließlich allen seinen Bewohnern ein umfassendes Recht auf Religionsfreiheit zugesteht.

      Der Staat anerkennt den Freiheitsbereich des einzelnen im religiösen Bereich. Dies muss er schon deshalb tun, weil ihm die Würde des Menschen vorgegeben und deren Schutz oberste staatliche Aufgabe ist (Art. 1 Abs. 1 GG). Zu dieser Menschenwürde gehört notwendigerweise auch ein positiver – wie negativer – Transzendenz-Bezug. In dieser


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