Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern - Hans-Peter Hübner


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in: Verh. der Landessynode März 2017 (Bd. 138), S. 200–204.

       KAPITEL 2

       Strukturen der ELKB

       § 5Kirchliche Körperschaften, Einrichtungen und Dienste – verfasste Kirche und freie Träger im Überblick

      1.Körperschaftlicher Aufbau der Landeskirche

      Nach der Kirchenverfassung der ELKB haben die (Gesamt-)​Kirchengemeinden und die Dekanatsbezirke jeweils für die ihnen zugewiesenen Aufgaben das Recht der Selbstverwaltung. Sie sind – wie die ELKB – rechtlich selbstständige kirchliche (Gebiets-)​Körperschaften. Damit ist die ELKB körperschaftlich dreistufig aufgebaut. Im Gegensatz dazu kennt der Freistaat Bayern einen vierstufigen Aufbau, weil neben ihm nicht nur die politischen Gemeinden und die Landkreise, sondern zusätzlich auch noch die Regierungsbezirke selbstständige (Gebiets-)​Körperschaften sind.

       BEACHTE:

      Die Rechtsordnung erkennt neben natürlichen Personen unter bestimmten Voraussetzungen auch sog. juristischen Personen die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit zu, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. In der Regel handelt es sich bei den juristischen Personen um Personenvereinigungen oder auch um ein Zweckvermögen. Die Zuerkennung eigener Rechtsfähigkeit


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