Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner
in: Verh. der Landessynode März 2017 (Bd. 138), S. 200–204.
55Hierzu auch W. Hofmann, Die neue Verfassung der ELKB, S. 3.
56H. de Wall, Die Änderung der Grundartikel evangelischer Kirchenverfassungen, ZevKR 39 (1994), S. 249–270 (264 f). Vgl. auch Magnus consensus, Texte aus der VELKD Nr. 166, Februar 2013, und R. Slenczka, „Magnus consensus“ – Die Einheit der Kirche in der Wahrheit und der gesellschaftliche Pluralismus, Kerygma und Dogma 43 (1997), S. 20–57, = ders. in: Neues und Altes – Ausgewählte Aufsätze, Vorträge und Gutachten Bd. 3, Neuendettelsau 2000, S. 13–57.
57Vgl. dazu beispielhaft § 3 Abs. 1 KGO, wonach die Kirchengemeinde „ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung selbstständig im Rahmen der Kirchengesetze ordnet und verwaltet.“
58Vgl. die Begründung, Verhandlungen der Landessynode der ELKB (Okt. 1970) S. 157.
59Zu den landeskirchlichen Einrichtungen und Diensten vgl. unter §§ …
60Zu diesem Problemkreis gibt es eine lange, weit in das 19. Jahrhundert zurückreichende Diskussion zwischen den beiden Polen allgemeines Priestertum und öffentliches Predigtamt, sacerdotium und ministerium, die nicht nur theoretischer Natur ist, sondern je nach Gewichtung der Priorität die konkrete Verfassungsgestaltung beeinflusst. Dazu oben § 3.3 und statt aller: S. Grundmann, Verfassungsrecht in der Kirche des Evangeliums, ZevKR 11 (1964/65) S. 18 ff.; ferner W. Hofmann, Verfassung der ELKB, S. 4 ff.
61Dies ist heute anders als früher. Beim Abschluss des Kirchenvertrages von 1924 waren – gerade auf evangelischer Seite – erhebliche Widerstände und Bedenken gegen den Abschluss eines derartigen Vertrages zu überwinden. Hierzu H. Maser, Evangelische Kirche im demokratischen Staat. Der Bayerische Kirchenvertrag von 1924 als Modell für das Verhältnis von Staat und Kirche, München 1983, S. 129 ff.
62Zum Zustandekommen und zur Wirkungsgeschichte dieses Vertrages eingehend H. Maser (Fn. 61).
63Vgl. RS 113, 115, 116, 400, 403. In chronologischer Folge abgedruckt auch bei J. Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, München 1987, Band I, S. 508 ff. Zum Vertragsstaatskirchenrecht allgemein und zum Kirchenvertrag im Besonderen u. § 12.
64Vgl. W. Hofmann, Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, S. 7.
65Leuenberger Konkordie, Lima-Dokumente, „Lehrverurteilungen-kirchentrennend?“, zum Teil auch Methodisten-Erklärung, Meißener-Erklärung; ferner die Vereinbarung mit der altkatholischen Kirche; sowie „Das Herrenmahl“, „Wege zur Gemeinschaft“, „Das geistliche Amt in der Kirche“ oder der Dialog mit der Arbeitsgemeinschaft mennonitischer Gemeinden. Textdokumentation z. T. bei H. Meyer/D. Papandreou/H. J. Urban/L. Vischer, Dokumente wachsender Übereinstimmung, Bd. 1: 1931–1982, 2. Aufl. Paderborn-Frankfurt/M. 1991, Bd. 2: 1982–1990, Paderborn-Frankfurt/M. 1992. Zu Problemen der Rezeption dieser Dokumente: E. Stiller, Rezeption als Rechtsvorgang, ZevKR 37 (1992) S. 350 ff.; ferner U. Kühn und H. Böttcher, Bedingungen der Rezeption ökumenischer Dokumente, in: G. Rau/H.-R. Reuter/K. Schlaich, Das Recht der Kirche, Bd. 3, München 1994.
66RS 506. Vgl. auch KG über das geistliche Amt. (Teil B) der Ordnung des geistlichen Amtes) – RS 507. Die Voraussetzungen für die Begründung des Dienstverhältnisses als Pfarrer/Pfarrerin und das Pfarrdienstverhältnis selbst sind jetzt im PfDG.EKD – RS 500 – geregelt.
67BVerfGE 46, 73; 57 220/242.
68Ergänzende Bestimmungen über die Wahl der LS enthält das Landessynodalwahlgesetz mit Ausführungsbestimmungen – RS 10, 11 –, über die Rechtsstellung des LB vgl. das Bischofsgesetz – RS 35. Vgl. ferner die Geschäftsordnungen der LS – RS 20 –, des LSA – RS 25 – und des LKR (Geschäftsordnung – RS 40).
69Hierzu besonders G. Grethlein, Arbeitsteilige Kirchenleitung in einer lutherischen Kirche, S. 67 ff.; ders. Wer trägt Verantwortung in der Kirche?, Nachrichten der ELKB 1989, S. 403 ff.
70Zu der Aufgabenverteilung im Einzelnen u. §§ 55 ff.
71Zu Einzelheiten der Gesetzgebung und zum unterschiedlichen Charakter von Normen (Gesetz-Verordnung) näher u. § 62. Zum Gesetzgebungsverfahren selbst u. § 63.
72Vgl. hierzu H.-P. Hübner, „Dass sie richten mit gerechtem Gericht!“ Zur Einführung einer kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit in der ELKB, Nachrichten der ELKB 1993, S. 226 ff.
73Vgl. näher VO über das Schlichtungsverfahren für kirchliche Mitarbeiter – RS 985.
74§ 56 ff. MVG-EKD (RS 800) i. V. m. § 9 AGMVG der ELKB (RS 800/1).
75Nähere Einzelheiten zum Rechtsschutz u. § 64.
KAPITEL 2
Strukturen der ELKB
§ 5Kirchliche Körperschaften, Einrichtungen und Dienste – verfasste Kirche und freie Träger im Überblick
1.Körperschaftlicher Aufbau der Landeskirche
Nach der Kirchenverfassung der ELKB haben die (Gesamt-)Kirchengemeinden und die Dekanatsbezirke jeweils für die ihnen zugewiesenen Aufgaben das Recht der Selbstverwaltung. Sie sind – wie die ELKB – rechtlich selbstständige kirchliche (Gebiets-)Körperschaften. Damit ist die ELKB körperschaftlich dreistufig aufgebaut. Im Gegensatz dazu kennt der Freistaat Bayern einen vierstufigen Aufbau, weil neben ihm nicht nur die politischen Gemeinden und die Landkreise, sondern zusätzlich auch noch die Regierungsbezirke selbstständige (Gebiets-)Körperschaften sind.
BEACHTE:
Die Rechtsordnung erkennt neben natürlichen Personen unter bestimmten Voraussetzungen auch sog. juristischen Personen die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit zu, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. In der Regel handelt es sich bei den juristischen Personen um Personenvereinigungen oder auch um ein Zweckvermögen. Die Zuerkennung eigener Rechtsfähigkeit