Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern - Hans-Peter Hübner


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an der Gemeinschaft mit anderen lutherischen Kirchen, von denen einige nicht das ganze Konkordienbuch von 1580 als Bekenntnisgrundlage akzeptieren, alle sich aber an die beispielhaft genannten Bekenntnisschriften gebunden wissen, spielte hierbei eine Rolle. Die Begründung hebt weiter hervor, dass die beispielhafte – also insoweit nicht abschließende – Nennung der CA und des Kleinen Katechismus nicht bedeutet, dass die ELKB „ihre Verankerung nicht auch in den übrigen Teilen des Konkordienbuches sähe“.48 Der besondere Hinweis auf die Lehre von der Rechtfertigung am Ende von Abs. 2 geht wesentlich zurück auf ein Votum der Erlanger Theologischen Fakultät.

      Absatz 3 des Grundartikels führt nochmals über die ecclesia particularis hinaus und verweist auf die Gemeinschaft der ganzen Christenheit und den dieser aufgegebenen Auftrag, „Gottes Heil in Jesus Christus in der Welt zu bezeugen“, also mit Wort und Tat. Mit dem Zeugnis in der Welt ist zugleich der Öffentlichkeitsauftrag der Kirche angesprochen, also das Wirken der Kirche in der Öffentlichkeit und gegenüber der Öffentlichkeit.

      Neben dem Grundartikel enthält auch der erste Abschnitt allgemeine Bestimmungen von besonderer Bedeutung, die den folgenden Abschnitten vorgeordnet sind und sowohl rechtliche als auch theologische Grundsatzaussagen enthalten.

      a)Art. 1 stellt nochmals den schon im Grundartikel angesprochenen Auftrag der Kirche in den Vordergrund. Ihr Dienst am Evangelium in Wort und Sakrament (CA VII) wird ergänzt, näher entfaltet und untrennbar verbunden mit der Gemeinschaft im Gebet und in der Nachfolge Jesu Christi, mit der Ausrichtung des Missionsauftrages, dem Zeugnis in der Öffentlichkeit, im Dienst der helfenden Liebe und der christlichen Erziehung und Unterweisung (Art. 1 Abs. 1; vgl. bereits Grundartikel Abs. 3, wo vom Auftrag, Gottes Heil zu bezeugen, nicht nur zu verkündigen, die Rede ist). Nicht nur den kirchlichen Rechtsträgern, sondern – als Ausfluss des allgemeinen Priestertums der Getauften – allen Kirchengliedern kommt dabei die Verantwortung für die rechte Lehre und für die zeit- und sachgemäße Erfüllung dieses kirchlichen Auftrages zu (Abs. 2; vgl. daneben die besondere Verantwortung von Pfarrern und Pfarrerinnen (Art. 16), der kirchenleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2) und – noch einmal besonders erwähnt – des Landesbischofs/der Landesbischöfin (Art. 61 Abs. 1 Nr.1) und der Oberkirchenräte und Oberkirchenrätinnen in den Kirchenkreisen (Art. 64 Abs. 3 Nr. 1).

      c)Das Selbstbestimmungsrecht der Kirche ist in Art. 3 ausgedrückt. Im staatlichen Recht ist dieses Recht anerkannt und garantiert in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs.


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