Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern - Hans-Peter Hübner


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Verwaltungsgerichtes durch KG vom 9. Dezember 1992 (KVGG – RS 955) ein lange Zeit bestehendes Desiderat verwirklicht worden. Das Verwaltungsgericht der ELKB ist an die Stelle der Schlichtungsstelle für Pfarrer, Kirchenbeamte und Diakone einerseits und des Schiedsausschusses nach der KGO andererseits getreten.72 Kirchliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle für kirchliche Mitarbeiter anzurufen, ohne dass dadurch die grundsätzliche Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte berührt wird.73 Als weitere Rechtspflegeeinrichtungen sind das Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten74 und der Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (§ 13 ARRG – RS 770) zu nennen.

      In Art. 79 wird ganz wesentlichen Anforderungen an eine Gerichtsbarkeit im rechtsstaatlichen Sinne, wie sie sich für die staatlichen Gerichte aus Art. 97 Abs. 1 GG bzw. Art. 85 BV und aus 103 Abs. 1 GG ergeben, Rechnung getragen. In bezug auf sämtliche Rechtspflegeeinrichtungen der ELKB gilt, dass

      –ihre Mitglieder in richterlicher Unabhängigkeit entscheiden und nur an das geltende Recht gebunden sind (Art. 80 Abs. 2) und

      Selbstverständlich sind auch diese Rechtspflegeeinrichtungen an Schrift und Bekenntnis gebunden (vgl. § 2 KVGG – RS 955).

      i)Der zehnte Abschnitt über die Vermögens- und Finanzverwaltung (Art. 81–84) enthält übliche Bestimmungen über die Verwaltung des Vermögens (Einsatz ausschließlich zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben, gewissenhafte pflegliche und wirtschaftliche Verwaltung, Art. 81 Abs. 1), die Aufstellung des Haushaltsplanes (Aufstellung durch den LKR, Feststellung durch die Landessynode – durch Gesetz! – nach Anhörung des Landessynodalausschusses, Art. 84 Abs. 1 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 6).

      j)Der – 2000 neu eingeführte – elfte Abschnitt mit Art. 85 und 86 regelt das Verfahren der Rechnungslegung und Rechnungsprüfung (ursprünglich 10. Abschnitt Art. 83). Der Jahresabschluss für die ELKB wird durch die Landessynode überprüft, die auch die Entlastung erteilt (Art. 86 Abs. 2 i. V. m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 6; beschlussmäßige Feststellung). Für die übrigen kirchlichen Rechtsträger bestehen kirchengesetzliche Spezialregelungen (z. B. §§ 73, 74 KGO – RS 300; §§ 37–39 DBO – RS 310). Für die Überwachung der gesamten Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie der Vermögensverwaltung der ELKB ist ein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, welches bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig und hinsichtlich des Umfanges, der Art und Weise oder des Ergebnisses der Prüfung nicht weisungsgebunden ist (§ 2 RPrAG – RS 55).

      k)Der zwölfte Abschnitt enthält die Schlussbestimmung in Art. 87 über das Inkrafttreten (1. Januar 1972) und den Hinweis auf das Einführungsgesetz zur Kirchenverfassung.

       Weiterführende Literatur:

      W. v. Ammon/R. Rusam, Verfassung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, 2. Aufl. München 1985;

      G. Grethlein, Arbeitsteilige Kirchenleitung in einer lutherischen Kirche, in: „Wägen und Wahren“ – Festschrift für Werner Hofmann zum 50. Geburtstag, München 1981, S. 67–100.

      W. Hofmann, Die neue Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, in: ZevKR 18 (1973), S. 1–21; ders., Hat sich die Kirchenverfassung der ELKB vom 20. November 1971 bewährt?, in: Festschrift für Klaus Obermayer, München 1986. S. 287–293;

      H.-P. Hübner, Neue Entwicklungen im Verfassungsrecht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, in: H. de Wall/M. Germann (Hrsg.), Festschrift für Christoph Link, Tübingen 2003, S. 89–110.


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