Evangelisches Kirchenrecht in Bayern. Hans-Peter Hübner

Evangelisches Kirchenrecht in Bayern - Hans-Peter Hübner


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der Religionsfreiheit, sondern vielmehr die bei einem Nichtdeutschen durch Art. 2 des Grundgesetzes im Kontext der allgemeinen Handlungsfreiheit gewährleistete Berufsausübungsfreiheit betroffen sei. Diese ist allerdings – im Unterschied zur ohne einen solchen Vorbehalt garantierten Religionsfreiheit – nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, d. h. all der Rechtsnormen gewährleistet, die formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Vereinbarkeit der Regelungen des Tierschutzgesetzes mit dem Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht bejaht; zugleich hat es aber festgestellt, dass die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung im konkreten Fall durch die vorausgegangenen Gerichtsentscheidungen unverhältnismäßig gewesen seien. Nach dieser Entscheidung ist 2002 ausdrücklich auch der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz (Art. 20 a) verankert worden. Dieser tritt nun als verfassungsimmanente Schranke seinerseits unmittelbar in Konkurrenz zum Grundrecht der Religionsfreiheit. Das einfach gesetzlich geregelte Genehmigungserfordernis für die Ausübung des Schächtens erscheint damit gewissermaßen als Ausdruck eines praktischen Ausgleichs zwischen den beiden Grundgesetzbestimmungen.


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