Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Norbert H. Hölscheidt
2012 (IX ZR 125/10) ausdrücklich bestätigt, dass auch die Steuerberater-Sozien für Schadensersatzansprüche des Mandanten aus fehlerhafter Bearbeitung des Mandats durch die Anwalts-Sozien uneingeschränkt persönlich haften. Dies gilt unabhängig davon, dass diese nicht zur anwaltlichen Bearbeitung befugten Sozien nicht in der Lage gewesen wären, die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts und die Entstehung des Schadens zu verhindern.
Die wirtschaftlichen Folgen lassen sich – verkürzt gesagt – auf den kurzen Nenner bringen: „In der Sozietät haftet jeder für alles.“ Dies gilt nach § 8 Abs. 1 PartGG grundsätzlich auch für die Partnerschaftsgesellschaft.
Bei dem Zusammenschluss mehrerer Anwälte zu einer zuvor nicht bestehenden Sozietät haftet kein eintretender Anwalt für die Altverbindlichkeiten eines anderen Einzelanwalts (BGH, Urteil vom 22. 1. 2004 – IX ZR 65/01, NJW 2004, 836). Gleiches gilt entsprechend auch für die Gründung einer Sozietät zwischen Steuerberatern und auch für die Gründung interprofessioneller Sozietäten.
Anders verhält es sich aber, wenn die Gründung der Sozietät mit einer Einbringung einer oder mehrerer Einzelkanzleien verbunden wird (Übernahme aller Aktiva und Passiva der Einzelkanzlei durch die neue Sozietät): Dann werden die Schulden der eingebrachten Kanzlei(en) zu Schulden der neuen Sozietät, für die dann alle Sozien persönlich haften.
Demgegenüber hat der BGH mit Urteil vom 7. 4. 2003 (II ZR 56/02, NJW 2003, 1803) entschieden, dass der in eine bestehende GbR eintretende Gesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend § 130 HGB neben den Altgesellschaftern persönlich haftet, und dass dies grundsätzlich auch für Sozietäten gilt, in denen sich Angehörige freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden haben. Die Frage, ob für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen eine Ausnahme zu machen ist, hat der BGH in dieser Entscheidung offen gelassen. Diese Frage ist vom BGH bisher nicht ausdrücklich abschließend geklärt. Es spricht aber zwischenzeitlich vieles dafür, dass der BGH eine solche Ausnahme von der Systematik der Haftungsverfassung der GbR nicht mehr anerkennen wird.
Scheidet ein Gesellschafter aus der Sozietät aus, dann haftet er noch für eine Frist von fünf Jahren für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten und bis zum Ablauf dieser Frist fällig gewordenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 736 Abs. 2 BGB i. V. mit § 160 Abs. 1 HGB). Im Falle der Auflösung der Gesellschaft gilt eine entsprechende Verjährungsfrist von ebenfalls fünf Jahren (§ 736 Abs. 2 BGB i. V. mit § 159 Abs. 1 HGB).
3. Umgang mit Haftungsrisiken („Risiko-Management“)
Zur Vermeidung existenzbedrohender Haftungsrisiken sind Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen möglich, die in einer Zusammenschau im Sinne eines „Risiko-Managements“ geplant und aufeinander abgestimmt werden sollten.
Dazu gehören insbesondere:
die Wahl einer Rechtsform mit Haftungsbeschränkung (bezogen auf die Kanzlei als Ganzes), |
die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung mit dem Mandanten (bezogen auf das einzelne Mandat) |
sowie (idealerweise zur Abdeckung der danach noch verbleibenden Haftungsrisiken)
der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit ausreichend hoher Deckung (über die gesetzliche Mindestversicherungssumme hinaus), und zwar |
- | generell für die gesamte berufliche Tätigkeit |
- | oder als zusätzliche Absicherung im Einzelfall. |
Diese Maßnahmen einer Begrenzung von Haftungsrisiken können schon deshalb nicht jeweils isoliert betrachtet werden, weil sie einander beeinflussen. So ist nach dem Grundgedanken, dass der Mandant als Ausgleich für den Wegfall einer persönlichen oder betragsmäßig unbegrenzten Haftung den Zugriff auf eine Versicherungsleistung in angemessener Höhe erhalten soll, bei einer Haftungsbeschränkung durch Rechtsform oder durch Vereinbarung gesetzlich eine bestimmte Mindesthöhe der Versicherungsdeckung vorgeschrieben.
Die Maßnahmen zur Beschränkung der Haftung müssen unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben sorgfältig umgesetzt werden. Denn wenn eine vermeintlich rechtswirksam abgeschlossene Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung tatsächlich nicht wirksam ist, der Berater im Vertrauen auf die vermeintlich wirksame Haftungsbeschränkung aber den Abschluss einer höheren Versicherungsdeckung unterlassen hat, dann können im Haftungsfall die Folgen dieses Unterlassens sehr gravierend sein.
4. Alternative: GmbH und AG
Wird die Kanzlei des Beraters in der Rechtsform der GmbH betrieben, so haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Gleiches gilt für die Rechtsform der AG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG). Bei den klassischen Kapitalgesellschaften der GmbH und der AG besteht demzufolge keine persönliche Haftung des Beraters für mögliche Pflichtverletzungen aus seiner Berufstätigkeit. Das in der Gesellschaft gebundene Vermögen steht jedoch den Gläubigern der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung.
Bei diesen Kapitalgesellschaften unterscheidet die generelle Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen auch nicht zwischen Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem normalen Geschäftsbetrieb (etwa dem Kauf von Bleistiften durch den Geschäftsführer der Gesellschaft) einerseits und Verbindlichkeiten aus beruflicher Haftung andererseits. Es gelten vielmehr auch für diese Berufsausübungsgesellschaften der freiberuflich tätigen Berater die hergebrachten Grundsätze der allgemeinen Beschränkung der Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft.
In einer Berufsausübungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH oder der AG können sowohl Steuerberater (§§ 49 ff. StBerG) als auch Wirtschaftsprüfer (§§ 27 ff. WPO) als auch Rechtsanwälte (§§ 59c ff. BRAO) ihren Beruf ausüben.
Auch Berufsausübungsgesellschaften, die nach mehreren Berufsordnungen anerkannt bzw. zugelassen sind, sind möglich. In der Praxis ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die zugleich auch Steuerberatungsgesellschaft ist, häufig anzutreffen. Dabei sind grundsätzlich die Erfordernisse aller im konkreten Fall betroffenen Berufsordnungen hinsichtlich der Mehrheit der Kapitalanteile und der Stimmrechte auf der Ebene der Gesellschafter sowie hinsichtlich der Mehrheit der jeweiligen Berufsträger auf der Ebene der Geschäftsführer zu beachten, was in aller Regel nur dann zu gewährleisten ist, wenn ein erheblicher Teil der Gesellschafter und Geschäftsführer über mehrere der betroffenen beruflichen Qualifikationen verfügt.
Hinweis Aktuelle Rechtsprechung:
Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 14. 1. 2014 (1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12) entschieden, dass bei einer GmbH zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten und Patentanwälten die Regelungen in der BRAO und in der PAO, die zu Gunsten der jeweils beteiligten Berufsgruppe deren Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie deren Leitungsmacht und Geschäftsführermehrheit vorschreiben, das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzen und nichtig sind, soweit sie der Zulassung einer interprofessionellen Gesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft und Patentanwaltsgesellschaft entgegenstehen. Diese Entscheidung des BVerfG dürfte ihre Ausstrahlung auch auf die entsprechenden Vorschriften für Rechtsanwaltsgesellschaften, Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Rahmen einer interprofessionellen Zusammenarbeit entfalten. Möglicherweise wird der Gesetzgeber mittelfristig selbst die berufsrechtlichen Vorgaben der einzelnen Berufsordnungen entsprechend anpassen.
5. Alternative: GmbH & Co. KG
Auch die Rechtsform der GmbH & Co. KG steht für die Berufsausübung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Verfügung. Hierzu bestimmen § 49 Abs. 2 StBerG und § 27 Abs. 2 WPO, dass die KG als Steuerberatungs-