Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Norbert H. Hölscheidt

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) - Norbert H. Hölscheidt


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sein. Damit ist die GmbH & Co. KG als Rechtsform für diese Berufsausübungsgesellschaften unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung der beteiligten Berufsträger grundsätzlich berufsrechtlich zulässig. Auch bei dieser Rechtsform ist die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (KG) auf das Vermögen der Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH beschränkt, ohne dass ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als natürliche Person eine unbeschränkte Haftung eingehen muss.

      In den vergangenen Jahren wurde in größerem Umfang von den Registergerichten unter Hinweis auf die fehlende gewerbliche Betätigung der Berufsausübungsgesellschaft die Eintragung als KG in das Handelsregister verweigert (s. insbesondere OLG Dresden, Beschluss vom 6. 12. 2012 – 12 W 865/12, DStR 2013, 1102; ebenso KG Berlin, Beschluss vom 27. 9. 2013 – 12 W 94/12, WPK Magazin 4/2013, S. 56). Denn der Zweck der KG ist per definitionem (§ 161 Abs. 1 HGB) auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. Demgegenüber ist dem Steuerberater und der Steuerberatungsgesellschaft eine gewerbliche Betätigung grundsätzlich nicht erlaubt (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 i. V. mit § 72 Abs. 1 StBerG), Gleiches gilt für den Wirtschaftsprüfer und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (§ 43a Abs. 3 Nr. 1 i. V. mit § 56 Abs. 1 Satz 1 WPO) sowie für den Rechtsanwalt und die Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 2 Abs. 2 BRAO). Lediglich bei solchen Berufsausübungsgesellschaften, die schwerpunktmäßig Treuhandtätigkeiten ausführen, war die Eintragung in das Handelsregister kein Problem.

      Hinweis Aktuelle Rechtsprechung:

      Aktuell hat dazu nun der BGH mit Beschluss vom 15. 7. 2014 (II ZB 2/13) entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer KG mit dem Gesellschaftszweck „Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit“ in das Handelsregister eingetragen werden kann. Damit entfällt das Erfordernis, dass die Steuerberatungs-GmbH & Co. KG schwerpunktmäßig die Treuhandtätigkeit ausüben müsste, um mit der Eintragung im Handelsregister die berufsrechtliche Voraussetzung für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zu erfüllen.

      Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass § 49 Abs. 2 StBerG eine spezialgesetzliche Regelung enthält, nach der die Steuerberatungsgesellschaften als Personenhandelsgesellschaften bereits dann in das Handelsregister eingetragen werden können, wenn sie nach ihrem Gesellschaftszweck darauf ausgerichtet sind, neben der sie prägenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1 Abs. 1 und 2 i. V. mit § 3 Nr. 3 StBerG) auch die ihnen berufsrechtlich gestattete Treuhandtätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 i. V. mit § 72 StBerG) auszuüben. Der Gesetzgeber habe die berufsrechtlichen Vorgaben in Kenntnis der Vorschriften des Handelsrechts geschaffen. Insbesondere die im Jahr 2007 für Wirtschaftsprüfer und im Jahr 2008 für Steuerberater geschaffene Möglichkeit, ihren Beruf in der Rechtsform der GmbH & Co. KG auszuüben, beweise diesen Vorrang der spezialgesetzlichen Vorschriften des Berufsrechts vor den allgemeinen Vorschriften des Handelsrechts.

      Gleiches gilt mit entsprechender Begründung dann auch für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG.

      Demgegenüber kann eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht in der Rechtsform der GmbH & Co. KG errichtet werden. Dies hat der BGH mit Urteil vom 18. 7. 2011 (AnwZ (Brfg) 18/10) bestätigt und zur Begründung auf die historisch gewachsene Entwicklung im Bereich der Steuerberatungsgesellschaf­ten und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hingewiesen, die sich von der Tätigkeit der Rechtsanwälte und auch der Rechtsanwaltsgesellschaften erheblich unterscheide. Die gegen dieses Urteil des BGH eingelegte Verfassungsbeschwerde der beiden in Gründung befindlichen Gesellschaften (KG und Komplementär-GmbH) hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 6. 12. 2011 – 1 BvR 2280/11).

      Damit steht die Rechtsform der GmbH & Co. KG heute wieder uneingeschränkt für die Berufsausübung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Verfügung, nicht aber für die Berufsausübung der Rechtsanwälte. Zwar können Rechtsanwälte auch Gesellschafter und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein, diese Gesellschaften unterliegen aber nur ihrer jeweils eigenen Berufsordnung und dürfen keine anwaltlichen Tätigkeiten ausüben. Daher kann ein Rechtsanwalt in einer Steuerberatungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft keine Tätigkeiten als Rechtsanwalt erbringen.

      Ähnlich stellen sich die Rahmenbedingungen auch bei einer PartG mbB dar, wenn diese als Steuerberatungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt werden soll. Als Rechtsanwaltsgesellschaft kann eine Partnerschaftsgesellschaft nicht zugelassen werden. Auf die PartG mbB als Steuerberatungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird nachfolgend in einem eigenen Kapitel einzugehen sein. Eine Partnerschaftsgesellschaft – gleich ob nach bisherigem Recht oder als PartG mbB – muss aber nicht als Berufsausübungsgesellschaft (sog. „qualifizierte Partnerschaft“ als StBG oder WPG) anerkannt werden, sondern kann auch als „einfache Partnerschaft“ ohne diese Anerkennung geführt werden. In diesem Fall können neben Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern auch Rechtsanwälte in dieser Gesellschaft ihren Beruf in vollem Umfang ausüben.

      Soweit es um die Berufstätigkeit der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer geht, stellt die GmbH & Co. KG eine diskutable Alternative zur Rechtsform der PartG mbB dar. Die GmbH & Co. KG wahrt – ebenso wie die PartG mbB – die steuerlichen Vorteile der Personengesellschaft. In der GmbH & Co. KG ist die Haftung nicht nur für die Folgen beruflicher Fehler, sondern insgesamt auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Dies kann in größeren Gesellschaften, wo die Verbindlichkeiten aus anderen Bereichen (Mietverträge, Leasingverträge, Arbeitsverträge, Darlehensverbindlichkeiten, Steuerschulden etc.) für den einzelnen, potenziell von der persönlichen Haftung betroffenen Partner eine erhebliche Größenordnung annehmen, von wesentlicher Bedeutung sein. Andererseits ist für die GmbH & Co. KG ein nicht unerheblicher organisatorischer Aufwand zu betreiben, da stets zwei Berufsausübungsgesellschaften (KG und Komplementär-GmbH) beteiligt sein müssen, die jeweils den berufsrechtlichen Anforderungen entsprechend geführt werden müssen.

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