"Die Handwerker-Fibel", Band 2. Dr. Lothar Semper
organisatorische Durchführung der Meisterprüfungen
> Abnahme von Gesellen- bzw. Abschlussprüfungen bzw. Überwachung des Gesellen- bzw. Abschlussprüfungswesens
> Durchführung von Fortbildungs- und Umschulungsprüfungen
> Errichtung von Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Handwerksbetriebs und ihren Auftraggebern
> Ausstellung von Ursprungszeugnissen über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse
> Ausfertigung von anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen
> Handwerkskammern können auch die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörden bei der Erteilung von Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen sowie der Zu- und Aberkennung der Ausbildungsberechtigung übertragen werden.
> In einzelnen Bundesländern sind die Handwerkskammern ferner einheitliche Ansprechpartner entsprechend der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie.
> Zuständige Stelle für Berufe, die nach der Handwerksordnung geregelt sind, für die Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen.
Oberstes Organ der Handwerkskammer ist die Vollversammlung.
Zusammensetzung
Sie setzt sich zusammen aus den gewählten Mitgliedern bzw. Vertretern des Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes im Kammerbezirk. Je nach Satzung einer Handwerkskammer können auch Personen, die eine nicht wesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, Mitglieder der Vollversammlung sein. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden aufgrund von Wahlvorschlägen (Wahllisten) in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl im Briefwahlverfahren für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Wahlverfahren
Da zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung selbstständige Inhaber von Handwerksbetrieben bzw. handwerksähnlichen Betrieben und ein Drittel Gesellen oder andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein müssen, werden die Wahlvorschläge für diese zwei Gruppen getrennt eingereicht. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens der zweifachen Anzahl der jeweils für die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu besetzenden Sitze an Wahlberechtigten, höchstens aber von 70 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Er muss die Namen von so vielen Bewerbern enthalten, wie Mitglieder und Stellvertreter nach der Kammersatzung zu wählen sind.
Wählbarkeit
Von den selbstständigen Unternehmern ist wählbar, wer seit mindestens einem Jahr im Kammerbezirk selbstständig ein Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe betreibt, das aktive Wahlrecht hat, die Ausbildungsbefugnis für Lehrlinge hat und am Wahltag volljährig ist. Auch gesetzliche Vertreter der wahlberechtigten juristischen Personen und die vertretungsberechtigten Gesellschafter der wahlberechtigten Personengesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen wählbar.
Die Wahl der Vertreter der zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerke sowie der handwerksähnlichen Gewerbe sowie gegebenenfalls der Personen, die eine nicht wesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausüben, erfolgt durch die eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften im Kammerbezirk, die Wahl der Gesellen bzw. der anderen Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung durch diese Personengruppe. Ist nur ein Wahlvorschlag eingereicht und zugelassen, so gelten die darin aufgeführten Personen als gewählt, ohne dass es einer Wahlhandlung bedarf.
Den Vorstand der Handwerkskammer bilden der Vorsitzende (Präsident), zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten, von denen einer ein Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sein muss) und so viele weitere Vorstandsmitglieder, wie die Satzung bestimmt.
Arbeitnehmerbeteiligung
Auch von diesen weiteren Vorstandsmitgliedern sind zwei Drittel Vertreter der zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerke sowie der handwerksähnlichen Gewerbe und ein Drittel Arbeitnehmer.
Ausschüsse werden je nach Bedarf von der Vollversammlung, der obligatorische Berufsbildungsausschuss (zur Regelung aller wichtigen Fragen der beruflichen Bildung) unter Mitwirkung der nach Landesrecht zuständigen Behörde errichtet.
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Handwerkskammer führt der Hauptgeschäftsführer.
Er wird dabei von den Bediensteten gemäß Geschäftsverteilungsplan unterstützt. Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Beiträge
Beiträge zur Handwerkskammer muss jeder Inhaber eines Betriebs des Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes nach einem von der Vollversammlung beschlossenen und von der Aufsichtsbehörde (in der Regel das Wirtschaftsministerium des jeweiligen Bundeslandes) genehmigten Beitragsmaßstab entrichten. Der Jahresbeitrag setzt sich in der Regel zusammen aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag, der in einem bestimmten Prozentsatz des Gewerbeertrages bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb besteht. Die Handwerkskammer kann auch Sonderbeiträge erheben.
Existenzgründer
Für Existenzgründer mit einem Gewinn unter 25.000,00 EUR gelten in den ersten vier Jahren Sonderregelungen. Personen, die selbstständig eine unwesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks als gewerbliche Tätigkeit ausüben, bleiben bis zu einem Jahresgewinn von 5.200,00 EUR beitragsfrei.
Die Aufsicht über die Handwerkskammer führt die oberste Landesbehörde.
Landesinnungsverband
Der Landesinnungsverband ist der freiwillige Zusammenschluss der Fachinnungen in einem Bundesland. Er ist eine juristische Person des Privatrechts.
Seine Aufgaben sind:
Die Verbandsversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Mitgliedsinnungen und, soweit satzungsmäßig vorgesehen, aus Einzelmitgliedern.
Landesinnungsmeister
Der Vorsitzende des Vorstandes wird zumeist als Landesinnungsmeister bezeichnet. Ausschüsse werden von der Verbandsversammlung eingesetzt (z. B. Tarifausschuss).
Beiträge zum Landesinnungsverband entrichten die Mitgliedsinnungen entsprechend ihrer Mitgliederzahl oder nach anderen Bemessungsgrundlagen.
Bundesinnungsverband
Der Bundesinnungsverband ist der freiwillige Zusammenschluss der Landesinnungsverbände, die für ein bestimmtes Handwerk bestehen. Er ist eine juristische Person des Privatrechts.
Bundesinnungsmeister
Seine Hauptaufgabe ist die Vertretung der Interessen des speziellen Handwerks, für das er gebildet ist, auf Bundesebene. Der Vorsitzende des Vorstandes heißt zumeist Bundesinnungsmeister. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Landesinnungsverband entsprechend.
c) Sonstige Handwerksorganisationen
Handwerksjunioren
Organisationsstruktur
Der Verband der Junioren des Handwerks ist eine Nachwuchsorganisation, in der junge Handwerker bis zu einer Altersgrenze von 40 Jahren Mitglied werden können Die Organisationsstruktur umfasst in der Regel die Kreis-, Landes- und Bundesebene. Die Dachorganisation ist der Bundesverband der Junioren des Handwerks e. V.
Vereine der Meister- bzw. Unternehmerfrauen im Handwerk
Die Mitglieder der Vereinigungen der Meister- bzw. Unternehmerfrauen sind mitarbeitende Ehefrauen in Handwerksbetrieben oder selbstständige Meisterinnen/Unternehmerinnen im Handwerk.
Die Vereine auf regionaler Ebene bilden in der Regel Landesverbände. Die Landesverbände sind Mitglieder im Bundesverband der Unternehmerfrauen