Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter. Jan Schabacker

Polizeiliche Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im digitalen Zeitalter - Jan Schabacker


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Versammlungsfreiheit, wenn die Bilder lediglich zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden sollen.

      Dieses Urteil überraschte die polizeiliche PR insofern, als der tangierte Rechtsbereich, nämlich die Versammlungsfreiheit, bislang nie im Fokus der rechtlichen Bewertung einer PR-Maßnahme stand. Dass durch Filmaufnahmen der Polizei das Versammlungsrecht eine Einschränkung erfahren kann, war im Zusammenhang mit Aufnahmen durch die Bereitschaftspolizei bereits richterlich als Eingriff bewertet worden. Die Kläger zielten in dem Gerichtsurteil zugrunde liegenden Fall darauf ab, dass, unabhängig von der Aufgabe der Polizeikräfte im Einsatz, das Filmen und Fotografieren durch die Polizei immer abschreckend auf Versammlungsteilnehmer wirken kann und so das Versammlungsrecht durch den vermeintlichen Eindruck der staatlichen Beobachtung in der Tat eine Beeinträchtigung erfährt. Das Versammlungsrecht erlaubt der Polizei Filmaufnahmen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn Straftaten von erheblicher Bedeutung unmittelbar bevorstehen. Auf Grundlage dieses Urteils sollte also eine Berichterstattung über den polizeilichen Einsatz bei einer Versammlung nur mit Bildern erfolgen, die Versammlungsteilnehmer nicht erkennbar zeigen. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist darüber hinaus Beleg dafür, wie wichtig es für die PR-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist, sich mit aktueller Rechtsprechung auseinanderzusetzen.

      image Merke:

       Grundsatz: Jeder Mensch kann selbst darüber entscheiden, ob er fotografiert werden will oder nicht.

       Ausnahmen:

      –absolute oder relative Personen der Zeitgeschichte

      –Personen als Beiwerk des Hauptmotivs

      –Menschenansammlungen

      Auch Polizisten haben ein Recht am eigenen Bild, es greifen auch hier nur die Ausnahmen aus dem Kunsturhebergesetz, insbesondere relative Personen der Zeitgeschichte im Einsatz.

       Verstöße sind strafbewehrt nach § 33 Kunsturhebergesetz.

      Sonderfall Versammlungsrecht: Keine Aufnahmen von Demo-Teilnehmern durch die Polizei zu Zwecken der PR.

       4.2.4Was darf die Presse filmen? Vom sensiblen Umgang mit Medienvertretern auf der Basis geltenden Rechts

      Wenn Pressevertreter am Einsatzort filmen, führt das nur allzu häufig zu Konflikten mit den eingesetzten Polizeikräften. Wegen ihres in Teilen forschen und fordernden Auftretens und der häufig kritischen Berichterstattung ist das Klima zwischen handelnden Polizistinnen und Polizisten und den Medienvertretern von vornherein von Spannungen geprägt. Gerade bei spektakulären Fällen, die viel Bildmaterial liefern, sind die Journalistinnen und Journalisten aber auf die Bilder für die Berichterstattung bedingungslos angewiesen. Getrieben von diesem Druck ist wenig bis kein Verständnis am Einsatzort für beschränkende Maßnahmen der Polizei vorhanden. Hier ist besondere Sensibilität gefragt, denn rechtlich gesehen stehen der Polizei nur sehr begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung, das Filmen an einem Einsatzort zu untersagen. Zunächst einmal gilt: Das Aussprechen eines generellen Film- oder Fotografierverbots ist unzulässig. Medienvertreter müssen die Möglichkeit erhalten, das Einsatzgeschehen mit der Kamera zu dokumentieren. Die Polizei kann dieses Recht im Grunde nur einschränken, wenn die Kameraleute die Arbeit der Polizei oder anderer Hilfs- und Rettungskräfte behindern oder sich selbst an der Einsatzstelle in Gefahr begeben. Auch der letzte Punkt wird unter Umständen mit Journalistinnen und Journalisten kontrovers diskutiert werden, da manche für sich auch die Legitimation sehen, sich im Rahmen ihrer Aufgabe bewusst und gewollt in Lebensgefahr zu bringen. In der Tat geht es bei unserer Argumentation dann auch weniger um die Gesundheit des Journalisten, als vielmehr darum, dass ein solches Geschehen natürlich Kräfte binden würde, weil dem Journalisten im Schadensfall auch Hilfe zuteilwerden muss. Daraus ergeben sich wiederum Gefahrenmomente für die eingesetzten Kräfte und gegebenenfalls für Unbeteiligte, denen ebenfalls in diesem Moment geholfen werden müsste. Wenn Medienvertreter am Einsatzort die Diskussion suchen, ist vor allem eines wichtig: ruhig und besonnen zu handeln, soweit es die Einsatzlage zulässt. Das gilt für alle eingesetzten Kräfte. Erfragen Sie das Medium, für das gearbeitet wird, und sprechen Sie die Verwendung der Bilder oder Filmsequenzen ab. Bieten Sie Möglichkeiten an, Aufnahmen von exponierter Stelle zu machen, von denen gefahrlos gefilmt werden kann, aber die Arbeit nicht behindert wird. Besprechen Sie Ihre Maßnahmen mit den eingesetzten Kräften vor Ort. Richten Sie bei größeren Lagen und mehreren Kamerateams an der Einsatzörtlichkeit eine Medienanlaufstelle ein. Hierzu gibt es auch noch nähere Ausführungen im Kapitel 8.1.5.

      Nicht immer sind Kräfte der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unmittelbar vor Ort im Einsatzgeschehen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihre Expertise auch an die Kräfte weitergeben, die regelmäßig in solchen Einsatzsituationen als erste vor Ort sind. Geben Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer PR-Dienststelle Handlungsempfehlungen an die Kolleginnen und Kollegen, insbesondere des Streifendienstes und der Bereitschaftspolizei Ihrer Behörde. Machen Sie deutlich, dass Sie im Einsatz bei Konflikten mit Medienvertretern grundsätzlich als Ansprechpartner zu Verfügung stehen, aber eben auch rechtlich sauber gehandelt werden muss, wenn sie (noch) nicht vor Ort sind. Erläutern Sie die Rechtsvorschriften in Dienstunterrichten. Das kostet zwar viel Zeit, kommt aber bei den Kolleginnen und Kollegen gut an und schafft zusätzlich eine engere Bindung zur PR-Dienststelle des Hauses. Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten!

       4.2.5Der Presseausweis – rechtliche Legitimation oder gar zwingende Voraussetzung für die Pressearbeit?

      In diesem Zusammenhang wird auch immer wieder in Kreisen der Einsatzkräfte diskutiert, wie sich Medienvertreter überhaupt gegenüber der Polizei legitimieren können. Hier spielt das Thema Presseausweis regelmäßig eine Rolle. Aber was ist das eigentlich? Wer stellt ihn aus und welche Berechtigungen gehen mit dem Besitz einher?

      Die enttäuschende Botschaft für alle Kolleginnen und Kollegen im Einsatz: Der Presseausweis ist nicht zwingende Voraussetzung, um sich als Journalist oder Journalistin zu legitimieren. Eine Entscheidung nach dem Vorgehen bei einer klassischen Ausweiskontrolle mit dem Ergebnis: Haben Sie keinen Presseausweis, können Sie hier auch nicht als Journalist arbeiten, funktioniert nicht. Der Grund dafür ist in den Rechtsgrundlagen verankert, die wir in diesem Kapitel bereits intensiv beleuchtet haben. Würde der Gesetzgeber den Presseausweis für die journalistische Tätigkeit vorschreiben, wäre das eine Einschränkung der grundrechtlich verbrieften Pressefreiheit. Deshalb hilft der Presseausweis den Kolleginnen und Kollegen im Einsatz nur insofern weiter, als der Inhaber des Ausweises hauptberuflich für ein Medium arbeitet. Wer also über einen Presseausweis wie in abgebildeter Form verfügt, ist auch Journalist. Ausgestellt wird der Presseausweis vom Deutschen Journalisten-Verband (DJV), der Gewerkschaft Dju in Ver.di, dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), dem Verband Deutscher Sportjournalisten (VDS) sowie vom Fotografenverband Freelens für hauptberuflich Tätige.

      Den Presseausweis bewegt eine lange Geschichte. Bereits 1950 hatte die Innenministerkonferenz gemeinsam mit den großen Journalistenverbänden und Gewerkschaften die Entscheidung getroffen, einen sogenannten bundeseinheitlichen Presseausweis zu schaffen, der die Zusammenarbeit mit allen Behörden erleichtern sollte. Nach einer Klage eines Verbandes freier Journalisten im Jahr 2004 erging die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, dass auch dieser Verband einen Presseausweis ausstellen dürfe. Damit war es mit der „Bundeseinheitlichkeit“ vorbei, weitere Verbände stellten Ausweise aus, die Lage wurde immer unübersichtlicher.

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       Bild: Presseausweis

      Erst 2016 einigten sich der Deutsche Presserat und die Innenministerkonferenz darauf,


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