Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts. Marco Mansdörfer

Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts - Marco Mansdörfer


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wird, so hat dies neben den bisher vorgetragenen Erwägungen[141] noch einen weiteren, praktischen Hintergrund: Die individualistische Methode erscheint als die einfachere.

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      Mit der bisherigen Stellungnahme noch nicht verbunden ist freilich ein Bekenntnis zu einem allein dem Rechtsgüterschutz verpflichteten Strafrecht. Der Rechtsgüterschutz kann in der hier vertretenen Konzeption des Wirtschaftsstrafrechts keine exklusive konstitutive Geltung beanspruchen. Wirtschaftsstrafrecht wurde bereits als dasjenige Strafrecht bestimmt, das die Handlungsbedingungen des Einzelnen zur Verfolgung seiner individuellen Erwerbsinteressen in der Gesellschaft vor Eingriffen Dritter durch Sanktionen sichern und dadurch individuelles Wirtschaften erleichtern soll. Diese Definition enthält für die Bestimmung der Funktion des Strafrechts bereits mehrere Hinweise: Der Einzelne wird als wirtschaftendes Subjekt in der Gesellschaft verstanden. Insoweit kann die Gesellschaft bestimmte (Rechts)Güter bestimmen, die der Einzelne bei der Verfolgung seiner ökonomischen Interessen zu respektieren hat. Der Einzelne bleibt insoweit an eine ihm gesellschaftlich vorgegebene Risikoordnung gebunden.

      Soweit das Strafrecht aber individuelles Wirtschaften erleichtern soll, wird dem Wirtschaftsstrafrecht eine die individuelle Freiheit (mit)konstituierende Wirkung beigemessen. Das Strafrecht als Wirtschaftsstrafrecht wird daher so zu konstruieren und zu vollziehen sein, dass die Kosten der individuellen Freiheitsverwirklichung selbst durch den unterstützenden Einsatz des Strafrechts niedrig gehalten werden. Wirtschaftsstrafrecht hat in diesem Sinne nicht nur die Funktion, Risiken für Rechtsgüter zu minimieren und damit dem Strafrecht als solchem in der konkreten Gestalt vorgegebene Rechtsgüter – wie das Leben, die Gesundheit oder die Reinheit eines Gewässers – in ihrem Bestand zu schützen. Ein funktionierendes, auf die Handlungsbedingungen des homo oeconomicus abgestimmtes Wirtschaftsstrafrecht wirkt sogar freiheitserweiternd, weil der homo oeconomicus in der Interaktion mit anderen geringere Kontrollkosten aufwenden muss, um seine Präferenzen zu einem bestimmten Grad zu verfolgen. Vermögen bekommt einen größeren Wert, wenn es leichter übertragbar wird oder die Kosten der Kontrolle verfügungsberechtigter Dritter gesenkt werden. Die Verfügungsfreiheit nimmt zu, je geringer die Kosten sind, um die Richtigkeit einer bestimmten Information annehmen zu dürfen, und je geringer der Zwang ist, der von Dritten ausgeübt werden darf.

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      Beispiele:

      Wohneigentum wird attraktiver – und damit wertvoller –, wenn beim Vermieten des Eigentums das Nichtzahlen der monatlichen Miete strafrechtlich sanktioniert wird. Schwächen bestehen hier derzeit bei einer erst nach Abschluss des Mietvertrags eintretenden Zahlungsunfähig- oder -unwilligkeit, die nach herrschender Auffassung nicht über § 263 StGB strafrechtlich erfasst werden kann. Zwar stehen dann zivilrechtliche Abhilfemöglichkeiten zur Verfügung, die Kosten für eine zivilrechtliche Rechtsverfolgung trägt indessen der Vermieter, wohingegen die Kosten der strafrechtlichen Sanktionierung eines Verhaltens Gemeinkosten darstellen. Der Erwerb eines gebrauchten Gutes wird vereinfacht, wenn fehlerhafte Aussagen über die Mangelfreiheit der Sache strafrechtlich geahndet werden, da die angedrohte Sanktion den Anreiz senkt, durch falsche Information des Vertragspartners einen ungerechtfertigten Preis zu verlangen.

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      Das Strafrecht erweitert also die individuelle Freiheit, soweit es hilft, (Transaktions)Kosten zu senken, und damit die Reibungsverluste wirtschaftlicher Betätigung gering hält. Welche immense praktische Bedeutung (und wohlfahrtssteigernde Wirkung) die Senkung von Transaktionskosten hat, wird deutlich, wenn man sich erinnert, dass Transaktionskosten etwa 60 – 70 % des Nettosozialproduktes einer modernen Marktwirtschaft ausmachen[142]. Eine wesentliche Funktion des Wirtschaftsstrafrechts ist also neben dem Rechtsgüterschutz auch „Transaktionskostenmechanik“ durch Mechanismusdesign[143].

      Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › C. Die Konvergenz ökonomischer und strafrechtlicher Steuerungsmechanismen als grundlegende theoretische Voraussetzung des Wirtschaftsstrafrechts

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      Wirtschaftsstrafrecht soll die Handlungsbedingungen des Einzelnen zur Verfolgung seiner individuellen Erwerbsinteressen in der Gesellschaft vor Eingriffen Dritter durch Sanktionen sichern und dadurch individuelles Wirtschaften erleichtern[144]. Um diesem Ziel gerecht zu werden und angemessene Transaktionsmechanismen mit gestalten zu können, muss zunächst versucht werden, allgemeine Mechanismen zu finden, wie das Strafrecht das individuelle wirtschaftliche Handeln beeinflussen und damit freiheitserweiternd wirken kann.

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      Dabei geht es nicht um eine – teilweise zu Recht kritisch beurteilte[145] – „ökonomische Analyse des Rechts„[146]. Die Vertreter der ökonomischen Analyse des Rechts lehnen ein nur bereichseklektizistisches Verständnis der Ökonomie ab und wollen grundlegende ökonomische Erkenntnisse in das Design einer modernen Sozialethik integriert wissen[147]. Der Versuch, eine moderne Sozialethik zu entwickeln, soll hier aber gerade nicht unternommen werden[148]. Und auch bei den Strafzwecken geht es nicht darum, die Wiedergutmachung des Schadens, den die Angeklagten angerichtet haben, zum Hauptziel der gesamten Strafgerichtsbarkeit zu machen sowie die Geldstrafe abstrakt und ohne Ansicht der Person nach dem Grenzschaden und den Grenzkosten zu bemessen[149].

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      Beachtung verdient die ökonomische Analyse hier nur insoweit, als sie nachweist, dass Strafe in bestimmtem Umfang als Preis verstanden werden und in wirtschaftlichem Kontext über den Preismechanismus wirken kann[150]. Diese Einsicht ist von Bedeutung, weil gerade der Normadressat des Wirtschaftsstrafrechts tatsächlich dem Bild vom rational handelnden Menschen sehr viel näher stehen dürfte als der Normadressat in anderen Kriminalitätsbereichen[151]. Die Abschöpfung der mit der Tat erlangten Vorteile und die Rechnung, dass sich die „Straftat nicht lohnt“[152], wird im Sinne der negativen Generalprävention gerade beim kalkulierenden homo oeconomicus die Bereitschaft, eine Straftat zu begehen, sinken lassen. Auch a priori risikoaverse Normadressaten werden durch die Strafdrohung in ihrem Vertrauen auf die Geltung und Durchsetzung der Normen im Sinne der positiven Generalprävention gestärkt. Gerade in einer Sondersituation wie dem Wirtschaftsstrafrecht deckt die ökonomische Analyse mit ihrem Verständnis der Strafe als Preis der Tat Wirkungszusammenhänge auf, die ansonsten häufig nur intuitiv erfasst werden und/oder plausibel erscheinen[153].

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      Um die Mechanismen, über die Strafe ökonomisches Handeln beeinflussen kann, konkreter beschreiben zu können, soll im Folgenden untersucht werden, welches die elementaren (I.) ökonomischen und (II.) strafrechtlichen Wirkungsmechanismen sind und (III.) wie sie einander in ihren Wirkrichtungen angenähert werden können. Dazu werden beide Mechanismen zunächst beschrieben und sodann auf eine gemeinsame übergeordnete Verhaltensordnung verpflichtet. Sinn und Zweck dieser Ausführungen ist es, eine in ihren Funktionszusammenhängen hinreichend ausgearbeitete Grundlage für die spätere Interpretation wirtschaftsstrafrechtlicher Normen zu legen und das Sanktionensystem über die bisherige Strafzweckdiskussion hinaus rational zu legitimieren.

      Teil 1 Grundlagen zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts › C › I. Ökonomische Steuerungsmechanismen

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      Originäre ökonomische Steuerungsmechanismen sind zunächst aus sich selbst heraus wirksam. Würden sie dagegen erst aufgrund von äußeren Einflüssen wirksam, wäre der originär wirtschaftliche Bereich verlassen. Es handelte sich um Steuerungsmechanismen einer Zwangsordnung.

1. Das Ergiebigkeitsprinzip als dominierendes Steuerungsprinzip


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