Europäisches Prozessrecht. Christoph Herrmann
einem numerus clausus der – kompetenzbegründenden – Verfahrensarten gesprochen werden. Darin bestehen Ähnlichkeiten zu Art. 93 I GG im Hinblick auf die Zuständigkeiten des deutschen Bundesverfassungsgerichts. Um zuständig zu sein, muss folglich erstens ein Verfahren vorgesehen sein in dem die Rechtsstreitigkeit geklärt werden kann; zweitens folgt aus der parallelen Ausgestaltung aller Verfahrensarten, dass der GHEU explizit mittels Klageerhebung, Antrag oder gerichtlicher Vorlage mit der Sache befasst worden sein muss. Er kann dies nicht selbst tun.
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Das Grundgerüst des von Art. 13 II 2 EUV avisierten interinstitutionellen Gleichgewichts ist primärrechtlich somit bereits fest angelegt. In seiner Rechtsprechung ist der GHEU ebenfalls an die in den Verträgen festgelegte EU-Kompetenzordnung gebunden. Diese überträgt rechtsetzende, regierende und verwaltende Aufgaben den übrigen EU-Organen, namentlich der Kommission, dem Rat und dem Parlament. Deswegen ist der GHEU gehalten, richterliche Zurückhaltung bei der Rechtsfortbildung insbesondere des Sekundärrechts und in politischen Beurteilungs- und Ermessensspielräumen zu wahren.
III. Zuständigkeitsbeschränkungen
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Primärrechtlich vorgesehene Ausnahmen zu der Jurisdiktion des GHEU bestehen insbesondere in souveränitätssensiblen Politikbereichen der Union und der Mitgliedstaaten. Daher hatte der Europäische Gerichtshof historisch gesehen in der durch den Vertrag von Maastricht eingeführten „Säulenstruktur“ der EU keine Zuständigkeiten in der zweiten, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) betreffenden und in der dritten, die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) betreffenden Säule. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Säulenstruktur der Union formal aufgelöst. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich eine umfassende Jurisdiktionsgewalt des EuGH vorausgesetzt werden kann. Es bedarf nun einer ausdrücklichen Regelung, wenn Bereiche der GASP oder der PJZS von der Rechtskontrolle durch den GHEU ausgenommen werden.[18]
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Solche Regeln behält der Vertrag von Lissabon für die EU-Verträge in der Tat bei. Der grundsätzliche Ausschluss der GASP bleibt bestehen (Art. 24 I UA 2 S. 6 EUV, Art. 275 I AEUV). Rückausnahmen gelten hinsichtlich der Einhaltung der Organkompetenz und der Verfahrensvorschriften nach Art. 40 EUV und hinsichtlich der Rechtmäßigkeitskontrolle von individualbelastenden Maßnahmen im Rahmen der GASP (Art. 275 II AEUV). Damit sollen vor allem Maßnahmen, die in Umsetzung von UN-Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung ergehen, justiziabel gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Einschränkungen seiner Jurisdiktion im Lichte von Art. 2, 21, 23 f. EUV, Art. 275 AEUV und Art. 47 GRC restriktiv auszulegen.[19]
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Für die PJZS, die mit dem Vertrag von Lissabon dem „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, d.h. Titel V der internen Politiken und Maßnahmen der Union nach den Art. 67 ff. AEUV zugeordnet wurde, stellt Art. 276 AEUV im Umkehrschluss die grundsätzliche Zuständigkeit des GHEU fest. Ausgenommen ist die Überprüfung von polizeilichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit dienen.
IV. Verteilung der sachlichen Zuständigkeit
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Innerhalb des GHEU sind die Zuständigkeiten organintern zwischen dem Gerichtshof, dem Gericht und den (möglichen) Fachgerichten verteilt. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich regelungstechnisch nach der statthaften Klageart und den Verfahrensbeteiligten. Die Verteilung folgt dabei – insbesondere für die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV – einer bestimmten inneren Logik, nach der für eher verwaltungsrechtliche Streitigkeiten das EuG, für verfassungsrechtliche hingegen der EuGH zuständig ist.
1. Zuständigkeit des Gerichtshofs
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Die Zuständigkeit des Gerichtshofs ergibt sich zuvorderst ex negativo aus Art. 256 I AEUV, der die Zuständigkeiten des Gerichts aufzählt. Dem Gerichtshof verbleiben danach alle Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV), da bislang noch keine nach Art. 256 III UA 1 AEUV mögliche Zuständigkeitsübertragung durch die Satzung erfolgte. Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 f. AEUV) liegen ebenfalls in der Zuständigkeit des Gerichtshofs. Eine Übertragung an das Gericht ist aufgrund des politischen Gewichts der Mitgliedstaaten als Klagegegner in Art. 256 AEUV nicht vorgesehen. Auch Gutachtenverfahren (Art. 218 XI AEUV) führt allein der Gerichtshof durch.
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Daneben sieht Art. 256 I 1 AEUV i.V.m. Art. 51 GHEU-Satzung ausnahmsweise Zuständigkeiten des Gerichtshofs für Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen vor, darunter für Klagen, die von einem Mitgliedstaat gegen das Europäische Parlament und/oder den Rat erhoben werden sowie für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Unionsorganen. In den in Art. 51 lit. b) GHEU-Satzung genannten Ausnahmefällen (Handlungen des Rates betreffend staatliche Beihilfen, Dumping und Durchführungsbefugnisse) ist der EuGH auch für mitgliedstaatliche Klagen gegen die Kommission zuständig.[20] Individuen klagen hingegen erstinstanzlich immer vor dem EuG.
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Für Rechtsmittelverfahren nach erstinstanzlichen Entscheidungen des EuG ist dann der EuGH gem. Art. 256 I UA 2, II UA 2 AEUV i.V.m. Art. 56 ff. GHEU-Satzung zuständig.
2. Zuständigkeit des Gerichts
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Komplementär zu den EuGH-Zuständigkeiten sind dem Gericht Zuständigkeiten in Art. 256 I f. AEUV positiv zugewiesen. Dazu zählen vor allem die nicht in der Satzung rückübertragenen Nichtigkeitsklagen, z.B. die Individualnichtigkeitsklagen. Soweit auf Grundlage des Art. 263 V AEUV sekundärrechtlich weitere Klageverfahren eingerichtet werden, gilt ohne eine explizite Zuweisung an den EuGH oder die Fachgerichte die Residualzuständigkeit des EuG aus Art. 256 I UA 1 S. 1 AEUV.
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Entscheidungen über Klagen gegen Handlungen der Kommission (vgl. Art. 51 lit. b) GHEU-Satzung) sowie über Rechtsmittel gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen, d.h. bis zum Jahr 2016 gegen die Entscheidungen des GöD, trifft das Gericht. Andere Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen der Mitgliedstaaten und der Organe der Union sind jedoch, wie zuvor erwähnt, grundsätzlich der Zuständigkeit des EuGH vorbehalten. Schadenersatzklagen (Art. 268 AEUV) werden hingegen erstinstanzlich durch das Gericht entschieden.
3. Zuständigkeit der Fachgerichte
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Den Fachgerichten am GHEU kann nach Art. 257 AEUV die Zuständigkeit für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen, die auf besonderen Sachgebieten erhoben werden, übertragen werden.
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Das GöD war im ersten Rechtszug zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten gemäß Art. 270 AEUV (Art. 1 des Ratsbeschlusses v. 2.11.2004). Die etwa 150 Rechtssachen im Jahr betrafen Fragen des Arbeitsverhältnisses im engeren Sinne (Bezüge, dienstliche Laufbahn, Einstellung, Disziplinarmaßnahmen usw.) und der sozialen Sicherheit (Krankheit, Alter, Invalidität, Arbeitsunfall, Familienzulagen usw.). Darüber hinaus war das GöD zuständig für die Streitigkeiten betreffend einige besondere Gruppen von Beschäftigten, insbesondere die Beschäftigten von Eurojust, Europol, der EZB und anderen Einrichtungen der EU. Nunmehr übernimmt nach Art. 256 I UA 1 AEUV