Europäisches Prozessrecht. Christoph Herrmann

Europäisches Prozessrecht - Christoph Herrmann


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zulässiger Auslegung ergeben sich ganz allgemein aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm. Eine Auslegung oder Rechtsfortbildung „contra legem“ ist nicht möglich.

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      Darüber hinaus muss der GHEU in der Auslegung des Unionsrechts seine Zuständigkeiten wahren (vgl. Rn. 80 ff.). Die begrenzte Verbandszuständigkeit der EU verbietet die Auslegung mitgliedstaatlichen Rechts. Die auf „Auslegung und Anwendung“ begrenzte Organzuständigkeit des GHEU sichert das interinstitutionelle Gleichgewicht der EU. Insbesondere ist richterliche Zurückhaltung in Bereichen geboten, in denen die EU-Mitgliedstaaten primärrechtlich dem Unionsgesetzgeber politischen Gestaltungsspielraum eingeräumt haben.

      § 3 Der Gerichtshof der EU › F. Reformen am GHEU

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      In den letzten Jahren, und insbesondere seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, stellt sich die Frage, wie der GHEU seiner Rechtsprechungsaufgabe aus Art. 19 I 1 EUV, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern, effektiv nachkommen kann. Mit der Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die EU, neuen Sachbereichskompetenzen für den GHEU und dem voranschreitend direkten Verwaltungsvollzug durch EU-Stellen geht ein beständig ansteigender Arbeitsaufwand für den GHEU einher.

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      Sowohl der Prozess, der zu dieser GHEU-Reform führte, als auch die sachliche Rechtfertigung für die Aufstockung der Richterstellen, scheinen kritikwürdig.

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      Momentan werden die Richter und Generalanwälte von den einzelnen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit die Richter besitzen, vorgeschlagen und im gegenseitigen Einvernehmen durch die Regierungen aller Mitgliedstaaten ernannt (Art. 253, 254 II AEUV). Zuvor ist ein mit dem Vertrag von Lissabon 2009 neu errichteter Ausschuss dazu aufgerufen, seine Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten abzugeben (Art. 255 AEUV). Dieser Ausschuss wird wiederum durch den Rat berufen und ist mit hervorragend befähigten Juristen u.a. der höchsten europäischen Gerichte besetzt. Ein Mitglied des Ausschusses wird durch das Europäische Parlament vorgeschlagen.

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      Immerhin wurden die Voraussetzungen, von Deutschland als deutscher Richter am EuGH vorgeschlagen zu werden, etwa zeitgleich mit dem Vertrag von Lissabon geändert. Zuvor wurden die Richter allein durch die Bundesregierung ausgewählt, mittlerweile benennt die Bundesregierung die Kandidaten zumindest im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss (§ 1 III Richterwahlgesetz).

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