Europäisches Prozessrecht. Christoph Herrmann

Europäisches Prozessrecht - Christoph Herrmann


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(1.5.2018).

       [51]

      Grabitz/Hilf/Nettesheim/Mayer, Das Recht der Europäischen Union, 62. EL 2017, Art. 19 EUV Rn. 114.

       [52]

      Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 3.

       [53]

      So noch Streinz/Huber, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003, Art. 220 EGV Rn. 3.

       [54]

      Groh, Die Auslegungsbefugnis des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren, 2005, S. 41 ff.

       [55]

      Allgemein zum Ablauf und dem rechtlichen Rahmen des Austrittsverfahrens Skouris, Rechtliche Vorgaben für den Austritt aus der EU, EuZW 2016, S. 806 ff. und Thiele, Der Austritt aus der EU – Hintergründe und rechtliche Rahmenbedingungen eines „Brexit“, EuR 2016, S. 281 ff.; zu einigen der Rechtsfragen vgl. Miller (Hrsg.), Brexit Suppplement, (17) 2016 German Law Journal, S. 1.

       [56]

      ABl. C 661 vom 19.2.2019, S. 1.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Charakter und Funktion des Verfahrens

       B. Zulässigkeit des Vertragsverletzungsverfahrens

       C. Begründetheit des Vertragsverletzungsverfahrens

       D. Entscheidung des EuGH

       E. Die Durchsetzung des Urteils

       F. Zusammenfassung

      153

      

      Die supranationale Unionsrechtsordnung hat eine obligatorische gerichtliche Kontrolle zur Durchsetzung des Unionsrechts geschaffen. Darin unterscheidet sie sich von anderen Völkerrechtsordnungen. Das Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 ff. AEUV) ist eine der beiden wichtigen Direktklagen, denen sich die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten bedienen können.

      154

      

      § 4 Das Vertragsverletzungsverfahren › A. Charakter und Funktion des Verfahrens

      155

      156

      

      Die Überprüfung der Vereinbarkeit mitgliedstaatlicher Akte mit dem Unionsrecht kann sowohl von der Kommission im Rahmen einer Aufsichtsklage (Art. 258 AEUV) als auch von einem anderen Mitgliedstaat mittels einer Staatenklage (Art. 259 AEUV) eingeleitet werden. Die Verträge verweisen an weiteren Stellen explizit auf diese beiden Klagemöglichkeiten (Art. 108 II UA 2, Art. 114 IX, Art. 348 II AEUV).

      157

      

      Beispiel:

      Der ungarische Präsident wurde von den slowakischen Behörden daran gehindert, zu einer Feier zum Gedenken an den Gründer und ersten König Ungarns in die Slowakei einzureisen und dort eine Rede zu halten. Da am selben Jahrestag allerdings die Truppen des Warschauer Pakts unter Beteiligung der ungarischen Streitkräfte in die damalige Tschechoslowakei einmarschiert waren, hielt die slowakische Regierung die Einreise des ungarischen Präsidenten für politisch unerwünscht. Ungarn leitete daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren mit der Begründung ein, das Einreiseverbot verstoße gegen die persönliche Freizügigkeit der Unionsbürger (Art. 21 AEUV). Beschränkungen der Freizügigkeit sind laut RL 2004/38 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu rechtfertigen. Ein solches Sicherheitsrisiko lag nach der Auffassung Ungarns nicht vor.


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