Sachenrecht II. Achim Bönninghaus
wird Ihnen erheblich leichter fallen. Im nächsten Abschnitt finden Sie die praktische Nutzanwendung anhand von klausurtypischen Situationen. Die Einordnung und Anwendung im Klausurfall werden wir nun anhand der dazu gehörenden Prüfungsschemata und Erläuterungen einüben.
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Anmerkungen
BGH NJW 1979, 2038; RGZ 135, 75; 138, 265; Tiedtke Jura 1983, 460.
3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft
Inhaltsverzeichnis
B. Übereignung „kurzer Hand“ nach § 929 S. 2
C. Die Übereignung durch Besitzkonstitut, §§ 929, 930
D. Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (Vindikationszession), §§ 929, 931
E. Erwerb des Anwartschaftsrechts an beweglichen Sachen
F. Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936
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Der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch (Verfügungs-) Rechtsgeschäft richtet sich nach den §§ 929–935. Der gutgläubig lastenfreie Erwerb ist zusätzlich in § 936 geregelt. Letzterer ist dann zusätzlich zu prüfen, wenn die erworbene Sache mit dem Recht eines Dritten, z.B. einem Pfandrecht, belastet ist.
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