Sachenrecht II. Achim Bönninghaus
1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze › II. Grundsatz der Absolutheit
II. Grundsatz der Absolutheit
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Der Grundsatz der Absolutheit bedeutet, dass die dinglichen Rechte jedermann gegenüber wirken. Praktisch bedeutet der Grundsatz einen umfassenden Rechtsschutz.[5] Dagegen wirken schuldrechtliche Verträge grundsätzlich nur zwischen den Vertragsbeteiligten (Grundsatz der Relativität schuldrechtlicher Beziehungen).
1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze › III. Der Publizitätsgrundsatz
III. Der Publizitätsgrundsatz
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Dem absoluten Charakter der dinglichen Rechte entspricht das Streben des Sachenrechts nach deutlicher Erkennbarkeit der dinglichen Rechtslage und ihrer Veränderung auch für unbeteiligte Dritte. Die Schuldverhältnisse, die nur zwischen den betreffenden Partnern bestehen und auch nur diese angehen, brauchen dagegen nicht nach außen in Erscheinung zu treten.
Die dinglichen Rechte aber, die jedermann zu respektieren hat, müssen auch für jedermann erkennbar sein. Es gilt daher im Sachenrecht das Publizitätsprinzip. Erkennbar nach außen wirkt bei beweglichen Sachen der Besitz, bei Grundstücken und bei Rechten an Grundstücken ein öffentliches Register, das Grundbuch.
Die Veränderungen der dinglichen Rechtslage erfordern daher bei beweglichen Sachen regelmäßig die Übertragung des Besitzes (zu den Ausnahmen später), bei Grundstücken die Eintragung. Hierdurch soll der Erfolg der vorgenommenen dinglichen Verfügung offenkundig gemacht werden.
1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze › IV. Der Bestimmtheitsgrundsatz
IV. Der Bestimmtheitsgrundsatz
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Der für alle Verfügungsgeschäfte geltende Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass eine Einigung über eine Verfügung nur dann wirksam ist, wenn der Gegenstand, an dem die Rechtsänderung eintreten soll, spätestens im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderung allein aus dem Inhalt der Einigung bestimmt werden kann.
Die dinglichen Rechtsgeschäfte müssen sich daher immer auf bestimmte individualisierte Sachen beziehen. Niemand kann Eigentümer noch nicht individuell bestimmter Sachen sein. Ein Herrschaftsrecht über nur vorgestellte, nicht konkret vorhandene Sachen ist undenkbar.
JURIQ-Klausurtipp
Zu erörtern ist dieses Problem regelmäßig bei der Sicherungsübereignung von Sachgesamtheiten. Derartige Übereignungen erfolgen normalerweise nach §§ 929, 930, 868 (Bitte lesen).
Beispiel
Kaufmann S vereinbart mit seinem Gläubiger G am 11.10., dass er ihm sämtliche im Moment der Übereignung in seinem Warenlager befindlichen Waren zur Absicherung einer Darlehensforderung des G übereignet. Die nach § 929 S. 1 zur Übereignung an sich erforderliche Übergabe wird nach § 930 dadurch ersetzt, dass S den Besitz an diesen Waren bis auf weiteres für G als Entleiher behalten soll (vgl. § 868).
Hier entspricht die sachenrechtliche Einigung nach § 929 noch dem Bestimmtheitsgrundsatz, obwohl die Parteien die zu übereignenden Waren nicht einzeln bezeichnet haben. Jeder beliebige Dritte könnte nämlich zu diesem Zeitpunkt allein anhand der Vereinbarung im Warenlager des S die Waren bestimmen, auf die sich die Einigung bezieht.[6]
Gegenbeispiel
S vereinbart mit G, dass er ihm sämtliche Waren, die sich am 11.10. zum Zeitpunkt der Übereignung in seinem Warenlager befinden übereignet, „soweit sie ihm gehören“. Hier wäre die sachenrechtliche Einigung wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam, weil ein Dritter, der mit der Vereinbarung in der Hand am 11.10. das Warenlager des S betritt, nicht sehen kann, welche der Waren dem S gehören.
Schuldrechtlich sind dagegen Verpflichtungen, die sich nur auf der Gattung nach bezeichnete Sachen beziehen, gem. § 243 möglich. Im Schuldrecht gilt der Bestimmbarkeitsgrundsatz.
1. Teil Einleitung › C. Sachenrechtsgrundsätze › V. Die Abstraktheit der dinglichen Rechtsgeschäfte
V. Die Abstraktheit der dinglichen Rechtsgeschäfte
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Dingliche Rechtsgeschäfte sind abstrakt. Abstrakte Rechtsgeschäfte lassen nach ihrem Inhalt nicht erkennen, warum sie vorgenommen worden sind. So erschöpft sich z.B. der Inhalt eines Übereignungsvertrags nach § 929 in der Erklärung der Parteien, dass das Eigentum auf den Erwerber übertragen werden soll (sog. sachenrechtlicher Minimalkonsens). Der Grund, warum das geschieht, ist den Parteien zwar bekannt, ist aber nicht Inhalt des Übereignungsvertrages. Daher werden solche Rechtsgeschäfte als abstrakt bezeichnet. Dies ist auch der dogmatische Grund dafür, dass solche Rechtsgeschäfte für ihre bereicherungsrechtliche Beständigkeit einen äußeren Rechtsgrund (z.B. einen Kaufvertrag) benötigen, aber dennoch auch ohne einen solchen zunächst einmal wirksam sind.
Abstrakte Rechtsgeschäfte gibt es übrigens nicht nur im Sachenrecht. Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft ist z.B. auch das (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte – die §§ 780, 781 sind nur Formvorschriften –, doch nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit zulässige) „abstrakt konstitutive Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis“ (§ 311 Abs. 1).
Beispiel
A wird vom Ladendetektiv D bei einem Ladendiebstahl im Geschäft des B erwischt. A, der nicht möchte dass die Polizei eingeschaltet wird, erklärt auf Verlangen des D schriftlich: „Ich verpflichte mich, an B 100 € zu zahlen“. Auch bei diesem Rechtsgeschäft ist der Grund, warum A 100 € an B zahlen will aus dem Inhalt der Erklärung des A nicht erkennbar. Es handelt sich also um ein abstraktes Rechtsgeschäft.[7] Kann A später nachweisen, dass B nichts von ihm verlangen konnte, so ist sein Schuldanerkenntnis zwar trotzdem wirksam (Abstraktionsprinzip), jedoch kann A es nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 wieder heraus verlangen (vgl. § 812 Abs. 2) und nach § 821 die Leistung verweigern.
Anmerkungen
Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 3.
Palandt-Herrler Einl. v. § 854 Rn. 3.
BGH NJW 1979, 2150; BGH NJW 1988, 2364; BGH NJW-RR 1992, 593; BayObLG NJW-RR 1997, 912, 913.