Sachenrecht II. Achim Bönninghaus
id="ulink_31eebe17-fff7-5d8c-9441-304e173d71d2">Bargeld, Wertpapiere, Serienmöbel[24]
Eine Sache ist vertretbar, wenn sie sich von anderen Sachen der gleichen Art nicht durch ausgeprägte Individualisierungsmerkmale abhebt und daher ohne weiteres austauschbar ist.[25] Nicht vertretbar sind solche Sachen, die auf die Wünsche des Erwerbers ausgerichtet sind und deshalb für den Unternehmer anderweitig schwer oder gar nicht abzusetzen sind.[26]
Beispiele
Grundstück, Eigentumswohnung, Einbauküche
Hinweis
Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen zeigt sich z.B. im Schadensrecht: Bei Beschädigung einer vertretbaren Sache kann nach § 249 Abs. 1 Naturalrestitution in Form der Übereignung einer anderen Sache dieser Art geleistet werden, bei nicht vertretbaren Sachen dagegen grundsätzlich nicht.[27]
4. Nutzungen
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Nutzungen i.S.v. § 100 sind die Früchte (§ 99) und die Gebrauchsvorteile einer Sache.
Rechtliche Relevanz hat der Begriff der Nutzungen z.B. für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, da der unrechtmäßige Besitzer i.d.R. gem. §§ 987, 990 verpflichtet ist, dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben.
Bei den Früchten unterscheidet § 99 zwischen unmittelbaren Sachfrüchten (§ 99 Abs. 1)
Beispiel
Der Bauer erntet – als Grundstückseigentümer – die Kartoffeln.
und mittelbaren Sachfrüchten (§ 99 Abs. 3 Alt. 1),
Mittelbare Sachfrüchte sind die Erträge, die eine Sache aufgrund eines Rechtsverhältnisses (z.B. aufgrund eines Pachtvertrags) gewährt.
Beispiel
Bauer B hat das Grundstück an P verpachtet und erhält von P die Pacht. Für B ist die Pacht Ertrag seines Grundstücks aufgrund eines Rechtsverhältnisses (hier Pachtvertrag mit P); daher für ihn mittelbare Sachfrucht.
Wenn Sie Ihrem Vermieter die Miete überweisen, sind die Zahlungseingänge auf dem Konto Ihres Vermieters für Ihn also „mittelbare Sachfrüchte“ und damit „Nutzungen“.[28]
sowie unmittelbaren Rechtsfrüchten (§ 99 Abs. 2)
Beispiel
Die vom Pächter geernteten Kartoffeln. Diese sind für den Pächter nicht Ertrag seines Grundstücks (das gehört dem Verpächter), sondern Ertrag seines Pachtrechts; daher für P unmittelbare Rechtsfrüchte.
und mittelbaren Rechtsfrüchten (§ 99 Abs. 3 Alt. 2).
Beispiel
Der Pächter unterverpachtet das Grundstück.
1. Teil Einleitung › A. Sachenrechtliche Grundbegriffe › IV. Verfügungsgeschäft
IV. Verfügungsgeschäft
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Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, welches unmittelbar darauf gerichtet ist, ein bestehendes Recht zu übertragen, zu belasten, aufzuheben oder inhaltlich zu verändern.[29]
Hinweis
Die in dieser Definition enthaltenen Stichworte finden Sie – dort im Zusammenhang mit Grundstücken – in den §§ 873, 875, 877.
Kennzeichnend für das Verfügungsgeschäft ist die unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht. Im Gegensatz dazu werden durch schuldrechtliche Verträge lediglich Verpflichtungen erzeugt, die, sofern sie auf eine Veränderung der Rechtslage an einer Sache (oder einem sonstigen Recht) abzielen, erst noch durch ein Verfügungsgeschäft vollzogen (d.h. erfüllt) werden müssen.
Beispiele
Verfügungsgeschäfte sind z.B. die Übereignung (§§ 873, 929 ff.) oder die Verpfändung einer Sache, die Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek (§§ 873, 1113 ff.) etc.
Verfügungen gibt es übrigens nicht nur im Sachenrecht. Auch die Abtretung einer Forderung durch Abtretungsvertrag nach § 398 ist eine Verfügung, nämlich die rechtsgeschäftliche Übertragung eines bestehenden Rechts.
Der Unterschied zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft führt uns zum nächsten Rechtsgrundsatz, nämlich dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip.
Anmerkungen
§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
Palandt-Ellenberger Überblick vor § 90 Rn. 2.
Den Sonderfall der Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 werden wir später im Rahmen der §§ 929 ff. behandeln.
Beachte auch die Parallele bei Grundstücken, die in §§ 891–893 geregelt ist.
Palandt-Weidlich § 2366 Rn. 2.
Palandt-Ellenberger § 90 Rn. 1.
Palandt-Ellenberger § 90 Rn. 2.
Palandt-Herrler Überbl. vor § 873 Rn. 1.
Erbbaurechtsgesetz.
Wohnungseigentumsgesetz.
RGZ 93, 71, 73; 104, 316 ff., 318; 160, 166, 167.
Nach dem Urteil des BGH vom 8.2.2002 (AZ: V ZR 252/00) = NJW 2002, 1797 kann eine Bebauungsbeschränkung zulässiger Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein.